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Öffentliche Bestellung als besonders sachkundiger Versteigerer fremder Sachen beantragen

    Wenn Sie öffentliche Versteigerungen fremder Sachen nach bestimmten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs durchführen möchten, die zwangsweise angeordnet beziehungsweise umgesetzt werden, müssen Sie sich

    • öffentlich bestellen lassen und
    • als Versteigerer vereidigen lassen.

    Dies gilt beispielsweise für Pfandverkäufe oder Notverkäufe.

    Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Versteigerungsguts hat keinen Einfluss auf den Preis und das Mindestgebot. Er oder sie muss sich daher darauf verlassen können, dass Sie als besonders zuverlässige und qualifizierte Person seine oder ihre Eigentumsinteressen schützen.

    Zuständige Stelle

    die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben

    Bürger- und Ordnungsamt [Stadt Böblingen]

    Hausanschrift

    Marktplatz 16
    71032 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 669-1444
    Fax 07031 6691529
    E-Mail ordnungsamt@boeblingen.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind gewerbsmäßig als Versteigerer oder Versteigerin mit einer entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Stelle tätig oder bei einer solchen Person angestellt. Juristische Personen können nicht öffentlich bestellt werden.
    • wenn Sie die öffentliche Bestellung allgemein beantragen: besondere Sachkunde. Als besondere Sachkunde gelten überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen in den wichtigsten Sachbereichen des Versteigerergewerbes (Teppiche, Pelze, Schmuck, Möbel, Kunst, Hausrat)
    • wenn Sie die öffentliche Bestellung für lediglich bestimmte Arten von Versteigerungen beantragen: Nachweis besonderer Kenntnisse in den beantragten Gebieten
    • mehrjährige Berufserfahrung als Versteigerer. Sie sollten pro Jahr mehrere Versteigerungen in den von Ihnen angegebenen Bereichen durchgeführt haben
    • Kenntnis der Bestimmungen, die sich auf die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten von Versteigerern beziehen in
      • der Gewerbeordnung,
      • der Versteigererverordnung,
      • dem Handelsgesetzbuch und
      • dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
    • mehrjährige einwandfreie Ausübung des Versteigerergewerbes und besondere Vertrauenswürdigkeit. Sie müssen Gewähr für die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten von öffentlich bestellten Versteigerern bieten.

    Wenn Sie die öffentliche Bestellung für lediglich bestimmte Arten von Versteigerungen beantragen, muss ein Bedarf für die Durchführung öffentlicher Versteigerungen in dem von Ihnen angegebenen Bereichen (zum Beispiel Kunstgegenstände oder Teppiche) bestehen; dies hat die zuständige Stelle zu prüfen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die öffentliche Bestellung bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Sie überprüft anhand Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Ist das der Fall, werden Sie bestellt und darauf vereidigt, dass Sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen. Sie erhalten eine Urkunde über die öffentliche Bestellung.

    Hinweis: Um die erforderliche Sachkunde zu überprüfen, stellt die zuständige Stelle Sie gegebenenfalls einem neutralen und fachkundigen Gremium vor, das nach einem Gespräch oder einer Überprüfung Ihrer Kenntnisse ein Votum im schriftlichen Verfahren zum Vorliegen der besonderen Sachkunde abgibt. In der Regel erfolgt dies bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

    Ihre öffentliche Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die zuständige Stelle kann sie entweder allgemein aussprechen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränken (zum Beispiel Kunstgegenstände oder Teppiche), sofern für diese ein Bedarf an der Durchführung öffentlicher Versteigerungen besteht.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Antragsschreiben
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • Nachweis, dass Sie als Versteigerer oder Versteigerin mit einer entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Stelle tätig sind oder bei einer solchen Person angestellt sind
    • Nachweis besonderer Sachkunde (Belege für das Vorliegen überdurchschnittlicher Fachkenntnisse und Erfahrungen), zum Beispiel Liste der von Ihnen durchgeführten Versteigerungen oder der von Ihnen erstellen Gutachten, Fortbildungsnachweise

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

    Hinweise

    Für öffentlich bestellte Versteigerer gelten die allgemeinen auf gewerbliche Versteigerer anwendbaren Vorschriften, insbesondere die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung) und die dort festgelegten Pflichten. Letztere betreffen beispielsweise die Vorbereitung und Durchführung von Versteigerungen und die Buchführung.

    Rechtsgrundlage

    Gewerbeordnung (GewO):

    • § 34b Versteigerergewerbe Abs. 5

    Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)

    Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG):

    • § 3a Abs. 1 elektronische Kommunikation

    § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

    Freigabevermerk

    14.04.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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