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Wahlschein beantragen

    Sie wollen in einem anderen Wahllokal wählen als in dem, das auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht?
    Sie wollen Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben?

    Dafür benötigen Sie einen Wahlschein. Bitte beachten Sie, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt.

    Menschen mit Behinderungen, die nicht das vorgesehene, sondern ein barrierefreies Wahllokal nutzen möchten, müssen ebenfalls einen Wahlschein beantragen.

    Tipp: Ob es in Ihrem Wohngebiet ein barrierefreies Wahllokal gibt, können Sie bei Ihrer Wohnortgemeinde erfahren.

    Onlineantrag und Formulare

    • Bundestagswahl 2025 Stadt Böblingen

    Zuständige Stelle

    die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind

    Bürgeramt [Stadt Böblingen]

    Hausanschrift

    Marktplatz 16
    71032 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 6699900
    Fax 07031 6691529
    E-Mail buergeramt@boeblingen.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie

    • sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt und
    • im Wählerverzeichnis eingetragen.

    Hinweis: Die Gemeinde schickt Ihnen die Wahlbenachrichtigung spätestens drei Wochen (bei der Landtagswahl 2026 damit spätestens bis zum 15. Februar 2026) vor dem Wahltag zu. Ging sie Ihnen nicht rechtzeitig zu, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gemeinde.

    Verfahrensablauf

    Sie können den Wahlschein beantragen:

    • persönlich bei Ihrer Gemeinde
    • durch eine andere Person, die eine schriftliche Vollmacht von Ihnen hat
    • schriftlich
      Hinweis: Verwenden Sie für Ihren Antrag wenn möglich Ihre Wahlbenachrichtigung. Füllen Sie die maßgeblichen Antragsfelder aus und senden Sie die Benachrichtigung an Ihre Gemeinde zurück. Sie können den Wahlschein auch per Fax, E-Mail oder mündlich, nicht aber telefonisch beantragen. Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
      • Familienname
      • alle Vornamen
      • Geburtsdatum
      • Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
      • wenn aus der Wahlbenachrichtigung bekannt, sollten Sie möglichst auch die Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, mitteilen.
    • über Online-Formulare hier im Serviceportal beziehungsweise im Internet, wenn Ihre Gemeinde das anbietet

    Sie erhalten den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen ausgehändigt oder zugeschickt.

    Fristen

    Sie können den Wahlschein bis spätestens zum zweiten Tag vor der Bundestagwahl und vor der Landtagswahl (Freitag), 15 Uhr, bei den übrigen Wahlen (Freitag) 18 Uhr, beantragen. Für die Landtagswahl 2026 endet die Frist damit am 06. März 2026, 15:00 Uhr. Bitte beachten Sie aber, dass Wahlscheinanträge kurz vor Fristablauf möglichst persönlich bei der Gemeinde gestellt werden sollten. Ansonsten ist eine rechtzeitige Zustellung des Wahlscheins vor dem Wahltag nicht mehr gewährleistet.

    Später eingehende Anträge kann die zuständige Stelle nicht mehr bearbeiten.

    Hinweis: In besonders geregelten Ausnahmefällen, vor allem bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, können Sie den Wahlschein noch bis 15 Uhr am Wahltag beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    wenn möglich: die Wahlbenachrichtigung

    Kosten

    Bei postalischer Übersendung des Wahlscheinantrags an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

    Hinweise

    Alle Informationen finden Sie auf der Website www.boeblingen.de/wahlen2025

    Rechtsgrundlage

    je nach Art der Wahl, für die Sie einen Wahlschein beantragen:

    Bundeswahlordnung (BWO):

    • § 27 Wahlscheinanträge

    Europawahlordnung (EuWO):

    • § 26 Wahlscheinanträge

    Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz -LWG):

    • § 22 Wahlscheine

    Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetz (Landeswahlordnung - LWO):

    • § 18 Absatz 1 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
    • § 19 Wahlscheinanträge

    Kommunalwahlordnung (KomWO):

    • § 10 Wahlscheinanträge

    Freigabevermerk

    08.12.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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