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Wasserkraftanlagen bis 1.000 Kilowatt - Zulassung für Bau und Erweiterung beantragen

    Für Wasserkraftanlagen brauchen Sie eine wasserrechtliche Zulassung.

    Zuständige Stelle

    die untere Wasserbehörde

    Untere Wasserbehörde ist

    • für Stadtkreise: die Stadtverwaltung
    • für Landkreise: das Landratsamt.
    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die wesentlichen Voraussetzungen stehen im Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG), vor allem was Durchgängigkeit, Mindestwasserführung und Fischschutz betrifft.

    Außerdem müssen Sie beachten:

    • Bewirtschaftungsziele zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials
    • ergänzende, landesrechtliche Regelungen des Wassergesetzes (Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)) ), vor allem auch das Effizienzgebot für die Nutzung von Wasserkraft
    • natur- und artenschutzrechtliche Bestimmungen.

    All dies kann unter Umständen zu einer Versagung führen.

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich frühzeitig an die zuständige Stelle. Diese kann vorab klären, ob der Standort grundsätzlich für Ihr Vorhaben zur Nutzung von Wasserkraft geeignet ist.
    Tipp: Vereinbaren Sie für die Vorabklärung mit der Behörde möglichst einen Termin vor Ort am Fließgewässer. Vorabklärungen, die nur auf wenigen Unterlagen beruhen, sind zwar für die Planung des Vorhabens hilfreich, für die endgültige Entscheidung im späteren Verfahren haben sie aber nur eine beschränkte Aussagekraft.

    Für die eigentliche Zulassung gibt es daher unterschiedliche Verfahren:

    • Planfeststellungsverfahren
      Ein Planfeststellungsverfahren müssen Sie durchführen, wenn folgende Punkte zutreffen:
      • Die geplante Wasserkraftnutzung führt zur Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
      • Diese Eingriffe sind so umfangreich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.
        Hinweis: Der Beschluss über die Planfeststellung ersetzt vorbehaltlich § 19 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) alle behördlichen Zulassungen, die Sie nach anderen Rechtsvorschriften brauchen.
    • Plangenehmigungsverfahren
      Für Maßnahmen wie Fischaufstiegsanlagen kann vielleicht eine Plangenehmigung ausreichen.
    • Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
      Da die Wasserkraftnutzung mit Gewässerbenutzungen verbunden ist, brauchen Sie regelmäßig eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung. Im Falle der Planfeststellung entscheidet die Planfeststellungsbehörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung.

    Tipp: Klären Sie direkt mit der zuständigen Stelle, welches Verfahren Sie für Ihr Vorhaben wählen müssen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Für Vorabklärungen müssen Sie einen Lageplan und eine grobe Konzeption und Dimensonierung der Anlage mit den wichtigen Abflussdaten des Gewässers vorlegen. Aus diesen müssen Umfang und Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen.
    Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Welche Unterlagen Sie für das Zulassungsverfahren benötigen, klären Sie am besten auch mit der zuständigen Stelle.

    Kosten

    richten sich nach

    • Verwaltungsaufwand und
    • Ihrem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse

    Bearbeitungsdauer

    hängt von der Komplexität des Vorhabens, zum Beispiel von den erforderlichen Untersuchungen ab

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG):

    • § 8 Erlaubnis, Bewilligung
    • § 9 Benutzungen
    • § 10Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
    • § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne
    • § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
    • § 33 Mindestwasserführung
    • § 34Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
    • § 35 Wasserkraftnutzung
    • § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung
    • § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung

    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG ):

    • § 23 Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung ( zu §§ 33 bis 35 WHG)
    • § 24 Wasserkraftnutzung (zu §§ 12 und 35 WHG)
    • § 25 Vorhandene Querbauwerke (zu § 35 Absatz 3 WHG)

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

    Freigabevermerk

    28.05.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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