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Zustimmung im Einzelfall/vorhabenbezogene Bauartgenehmigung beantragen

    Sie wollen bei einem Bauvorhaben in Baden-Württemberg ein Bauprodukt verwenden oder eine Bauart anwenden und haben dafür keinen gültigen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis? Beantragen Sie hier online eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg).

    Bauprodukte oder Bauarten dürfen nur dann verwendet, das heißt, in ein Bauwerk eingebaut werden, wenn baurechtlich nachgewiesen wurde, dass sie Grundanforderungen erfüllen.

    Diese Anforderungen betreffen:

    • mechanische Festigkeit und Standsicherheit
    • Brandschutz
    • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
    • Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
    • Schallschutz
    • Wärmeschutz

    Als baurechtliche Nachweise für Bauprodukte gelten

    1. die Technischen Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB),
    2. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
    3. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
    4. die mögliche Zuordnung des Bauproduktes zu Kapitel D der VwV TB,
    5. allgemein anerkannte Regeln der Technik,
    6. eine CE-Kennzeichnung, wenn die darin erklärten Leistungen den Anforderungen an das Bauvorhaben entspricht oder
    7. eine Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment – ETA).

    Kann das Bauprodukt keinem der Nachweise 4 bis 7 zugeordnet werden oder weicht es wesentlich von den Nachweisen 1 bis 3 ab, brauchen Sie für das Bauprodukt eine Zustimmung im Einzelfall.

    Als baurechtliche Nachweise für eine Bauart gelten

    1. die Technischen Baubestimmungen (VwV TB),
    2. eine allgemeine Bauartgenehmigung,
    3. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder
    4. ein European Organisation for Technical Assessment (EOTA) Technical Report.

    Kann die Bauart nicht dem Nachweis 4 zugeordnet werden oder weicht sie wesentlich von den Nachweisen 1 bis 3 ab, ist für ihre Anwendung eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erforderlich.

    Onlineantrag und Formulare

    • ZiE / vBg beantragen

    Zuständige Stelle

    Die Landesstelle für Bautechnik (Regierungspräsidium Tübingen - Referat 27) für ganz Baden-Württemberg.

    Landesstelle für Bautechnik [Regierungspräsidium Tübingen]

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 20
    72072 Tübingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07071 757-0
    Fax 07071 757-3190
    E-Mail LfB@rpt.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

    1. eine Zustimmung im Einzelfall für ein Baupordukt und beziehungsweise oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung für eine Bauart beantragen möchten und
    2. das Bauprodukt und beziehungsweise oder die Bauart bei einem Bauvorhaben gemäß der Landesbauordnung für Baden-Württemberg zum Einsatz kommen soll und
    3. Sie bei diesem Bauvorhaben beteiligt sind.

    Verfahrensablauf

    1. Füllen Sie den Onlineantrag aus und laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch.
    2. Überprüfen Sie Ihre Angaben auf der letzten Seite des Online-Formulars "Zusammenfassung" und senden Sie Ihren Antrag ab.
    3. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid oder die Aufforderung, Unterlagen oder Informationen nachzureichen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • wenn vorhanden: Zulassungen, Prüfberichte, Gutachten, Pläne
    • gegebenfalls Kostenübernahmeerklärung, sollten Sie als Antragsteller nicht die Gebühren des Verfahrens tragen

    Kosten

    Die Kosten sind abhängig vom Aufwand für die Bearbeitung und der wirtschaftlichen und sonstigen Bedeutung des Antragsgegenstands. Es kännen Kosten in Höhe von 150 - 7500 EUR entstehen.

    Kostenlos ist der Antrag für:

    • Das Land Baden-Württemberg, die Bundesrepublik Deutschland
    • Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände in Baden-Württemberg
    • Kirchen
    • Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Stiftungen

    Bearbeitungsdauer

    Die Landesstelle für Bautechnik bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge der Eingänge.

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Informationen der Landesstelle für Bautechnik

    Rechtsgrundlage

    Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO):

    • § 16a Bauarten
    • § 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

    Landesgebührengesetz (LGebG)

    Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich

    Freigabevermerk

    22.12.2025 Regierungspräsidium Tübingen

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