Ämter A-Z mit ihren Formularen und Dienstleistungen
Um Ihnen den Behördengang zu erleichtern, finden Sie hier Formulare, Online-Anträge und nützliche Informationen zu unseren Dienstleistungen.
Um Ihnen den Behördengang zu erleichtern, finden Sie hier Formulare, Online-Anträge und nützliche Informationen zu unseren Dienstleistungen.
Das Standesamt begleitet wie kaum eine andere Institution den Lebensweg der Menschen. Angefangen mit der Geburt, über Eheschließungen, Namensänderungen, Urkundenbestellungen und einiges mehr bis schließlich zu den Sterbefällen kommt jeder mit dem Standesamt in Kontakt. Grundsätzlich ist Ihr Ansprechpartner das Standesamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.
Die Stadt Böblingen ist in zwei Standesamtsbezirke aufgeteilt:
Standesamt Böblingen (Stadtmitte), welches sich auf dieser Seite vorstellt
und
Standesamt Böblingen-Dagersheim (Stadtteil)
Bezirksamt Dagersheim
Frau Susanne König
Albert-Schweitzer-Str. 2
71034 Böblingen
Tel. 07031 / 669 13 23
Fax 07031 / 669 13 39
koenig@boeblingen.de
Sehr häufig müssen bestimmte Ereignisse und Tatsachen urkundlich nachgewiesen werden, z.B. für Eheschließungen, Erbangelegenheiten, Leistungen aus Versicherungen usw.. Aus den bei Standesämtern geführten Personenstandsregistern werden beweiskräftige beglaubigte Abschriften oder Urkunden ausgestellt.
Wenn Sie für eine Beurkundung eine Urkunde vorlegen müssen, dann ist diese immer im Original vorzulegen. Kopien und Faxe stellen keine Urkunden dar.
Standesamtliche Urkunden sind nur gültig, wenn sie von dem Standesamt ausgestellt wurden, das selbst das entsprechende Register führt.
Kopien von Urkunden, die von anderen Stellen (z.B. Polizei, Meldeamt, Schulen, usw.) beglaubigt wurden, sind keine Urkunden und werden nicht akzeptiert.
Auch das Standesamt beglaubigt keine deutschen Urkunden für einen anderen Verwendungszweck, es werden nur neue Urkunden aus dem im Standesamt geführten Register ausgestellt!
Geburtsurkunden enthalten den Namen des Kindes, Geburtstag und Geburtsort sowie die Eltern.
Wo erhalte ich die Urkunde und/oder die beglaubigte Abschrift?
Die Geburtsurkunde / beglaubigte Abschrift werden am Ort des Ereignisses (Geburt) geführt. Sie bekommen nur eine Geburtsurkunde beim Standesamt Böblingen, wenn Sie auch dort geboren sind!
Wie bekomme ich die Urkunde und/oder die beglaubigte Abschrift?
Ganz neu können Sie die Beantragung online mit e-Payment über service-bw durchführen.
Hier gelangen Sie zum Onlineantrag.
Alternativ können Sie die Urkunde ausschließlich per E-Mail standesamt@boeblingen.de anfordern. Es ist keine persönliche Bestellung möglich.
Gebühren
Die Gebühren sind bundeslandeinheitlich geregelt. Die deutschen oder mehrsprachigen Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden kosten 12 Euro in Baden-Württemberg.
Sie werden Eltern? Die Geburt eines Kindes ist ein aufregendes Ereignis für die ganze Familie!
Auf den folgenden Seiten erfahren Sie mehr zum Thema Geburtsbeurkundung, Vaterschaftsanerkennung und Namensführung Ihres Kindes und welche Unterlagen Sie für die Bearbeitung Ihrer Anträge benötigen.
Vieles können Sie bereits vor der Geburt Ihres Kindes erledigen. Wir beraten Sie daher natürlich gerne auch schon vor der Geburt zu allen Ihren Fragen zur Beurkundung beim Standesamt.
Ist Ihr Kind im Krankenhaus Böblingen oder bei Ihnen Zuhause in Böblingen geboren, ist unser Standesamt Ihr Ansprechpartner für die Geburtsbeurkundung.
Beachten Sie bitte, dass bei einer Geburt im Krankenhaus die Urkundenausstellung erst erfolgen kann, wenn Sie die notwendigen Unterlagen im Krankenhaus bei der Patientenaufnahme abgegeben haben und die schriftliche Geburtsanzeige des Krankenhauses beim Standesamt vorliegt.
Bei Hausgeburten muss die Anzeige innerhalb einer Woche von Ihnen persönlich unter Vorlage der von der Hebamme ausgestellten Geburtsbescheinigung hier beim Standesamt erfolgen.
Alle Kinder, die in Böblingen geboren werden, werden beim Standesamt Böblingen beurkundet, unabhängig vom Wohnort der Eltern.
Bei der Geburtsbeurkundung werden neben Tag, Zeit und Ort der Geburt vor allem die Abstammung und die Namensführung des Kindes festgestellt.
Die Geburtsbeurkundung Ihres Kindes ist gebührenfrei.
Sie erhalten außerdem 3 kostenlose Geburtsbescheinigungen. Diese dürfen jeweils nur für den auf den Bescheinigungen angegeben Zweck (Krankenkasse, Kindergeld, Elterngeld) verwendet werden.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit weitere Geburtsurkunden für Ihre eigenen Unterlagen zu bestellen. Die Urkunden kosten jeweils 12,00 €.
Religionsangaben der Eltern werden in den Urkunden nur noch aufgenommen, wenn die Religionsgemeinschaft eine anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts in Deutschland ist!
Akademische Grade werden seit 2009 nicht mehr beurkundet.
Sobald die Geburt Ihres Kindes beurkundet ist und die Geburtsurkunden für Ihr Kind erstellt sind, werden Sie telefonisch über die Abholung benachrichtigt.
Sie haben außerdem die Möglichkeit in der Patientenaufnahme des Krankenhauses die Zusendung der Urkunden per Einschreiben zu bestellen. Die Zusendung der Urkunden per Einschreiben kostet zusätzlich 3,95 €. Dies ist aber nur möglich, wenn keine weiteren Vorsprachen, Unterschriften oder die Nachreichung von Urkunden beim Standesamt Böblingen notwendig sind!
Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt weitere Urkunden benötigen, können Sie diese jederzeit anfordern.
Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!
Personenstandsurkunden
(nicht erforderlich, wenn Sie in Böblingen geboren sind oder geheiratet haben!)
Vater des Kindes
Wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist, ist der Ehemann automatisch der Vater des Kindes. In diesem Fall muss keine Vaterschaftsanerkennung erfolgen.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten getrennt leben, da die Vaterschaftsvermutung für ein in der Ehe geborenes Kind kraft Gesetz gilt und nur durch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsklage beseitigt werden kann (§§1592ff. BGB).
Vaterschaftsanerkennung
Wenn die Mutter des Kindes nicht verheiratet ist, muss der Vater, um in die Geburtsurkunde eingetragen zu werden, die Vaterschaft freiwillig anerkennen.
Dies kann beim Jugendamt, gegenüber einem Notar oder beim Standesamt erfolgen.
Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich erklärt werden (öffentliche Beurkundung).
Wenn Sie die Vaterschaft anerkennen möchten, werden vom Vater folgende Dokumente benötigt:
Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, müssen folgende Zustimmungserklärungen vorliegen:
Auch diese Zustimmungserklärungen können nur persönlich beim Jugendamt, gegenüber einem Notar oder beim Standesamt abgegeben werden.
Übrigens: Die Vaterschaftsanerkennung kann auch schon vor der Geburt erfolgen, was Behördengänge in den stressigen Tagen direkt nach der Geburt erspart.
In bestimmten Staaten sind Mutterschaftsanerkennungen notwendig. Falls Ihr Heimatstaat dies fordert, können Sie bei uns auch die Mutterschaftsanerkennung beurkunden lassen.
Vater- und Mutterschaftsanerkennungen werden in Baden-Württemberg gebührenfrei beurkundet.
Vaterschaftsfeststellung
Wenn der Vater zu einer freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft nicht bereit ist, kann eine Klage beim Familiengericht erhoben werden. Das Jugendamt informiert Sie über die rechtlichen Möglichkeiten.
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf folgendes hin:
Vornamen
Die Sorgeberechtigten sind bei der Vornamenswahl grundsätzlich frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl und dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen. Diese Erfordernisse werden durch das Standesamt überprüft. Gegebenenfalls ist ein Vornamensgutachten notwendig, dessen Kosten die Eltern zu tragen haben.
Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten diese als ein Vorname. Setzen Sie daher nur dann einen Bindstrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen!
Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt und kann nicht mehr nachträglich geändert werden. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärung zur Namensbestimmung eindeutig ist.
Familienname
Der Name des Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem es angehört, also seiner Staatsangehörigkeit.
Nach deutschem Recht gilt:
Führen verheiratete Eltern einen Ehenamen oder gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen kraft Gesetz.
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten innerhalb eines Monats nach der Geburt den Geburtsnamen des Kindes. Dies ist der Name, den die Mutter oder der Vater zum Zeitpunkt der Erklärung führt.
Diese Namensbestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die gemeinsames Sorgerecht besteht!
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Soll dem Kind der Name des nichtsorgeberechtigten Elternteils erteilt werden, wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
Namenserklärungen sind unwiderruflich. Sie können nicht mehr verändert oder rückgängig gemacht werden.
Sie haben sicher Verständnis, dass hier nicht alle Fälle der Namensgebung dargestellt werden können. Erkundigen Sie sich bitte auch telefonisch bei uns.
Sollte Ihr Kind nicht oder nicht ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, empfehlen wir, die gewünschte Namensführung vorab auch mit Ihrer Heimatbehörde (Konsulat/Botschaft) abzuklären.
Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht kraft Gesetz durch die Eheschließung der Eltern vor der Geburt des Kindes. Eine gemeinsame Sorge tritt auch ein, wenn die Eltern nach der Geburt die Ehe schließen. Voraussetzung ist allerdings dann, dass der Kindesvater zuvor die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt hat.
Ohne Heirat der Eltern ist grundsätzlich die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge. Eine Ausnahmeregelung gibt es bei minderjährigen unverheirateten Müttern.
Für nicht verheiratete Eltern gibt es ebenfalls die Möglichkeit, sich für eine gemeinsame Sorge zu entscheiden. Sie können vor der Geburt oder später erklären, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben zu wollen. Voraussetzung ist auch hier die vorherige oder gleichzeitige Anerkennung der Vaterschaft.
Die Sorgeerklärung muss beim Jugendamt öffentlich beurkundet werden.
Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Eltern des Kindes zusammenleben. Trennen sich die Eltern, bleibt die gemeinsame elterliche Sorge aber bestehen.
Adoption in Deutschland
Die Adoption wird in Deutschland beim Notar beantragt und vom Vormundschaftsgericht (seit 01.09.2009 Familiengericht) durch Gerichtsbeschluss ausgesprochen.
Die rechtswirksame Adoption wird im Geburtseintrag des Kindes vermerkt.
Adoption im Ausland
Wenn eine Adoption im Ausland ausgesprochen wurde, kommen Sie bitte mit sämtlichen Adoptionsunterlagen (Gerichtsbeschluss, Adoptionsurkunde, Bescheinigung oder ähnlichen Unterlagen) zu einem persönlichen Gespräch zu uns. Wir informieren Sie gerne über die Anerkennungs- und Wirksamkeitsfeststellung nach § 2 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) bzw. über weitere Schritte zur Erlangung eines Umwandlungsbeschlusses nach § 3 AdWirkG sowie über das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG).
Selbstverständlich können Sie auch persönlich beim zuständigen
Amtsgericht Stuttgart
- Familiengericht-
Hauffstr. 5
70190 Stuttgart
einen Anerkennungs- oder Umwandlungsbeschluss für Ihre ausländische Adoption erwirken.
Die Anmeldung zur Eheschließung muss persönlich erfolgen und kann nur bei dem Standesamt beantragt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Neben der Eheschließung beim Standesamt ihres Wohnsitzes kann die Trauung auch bei einem anderen Standesamt stattfinden.
Die Anmeldung zur Eheschließung erfolgt aber immer beim Wohnsitzstandesamt; dieses leitet die Unterlagen an das Eheschließungsstandesamt weiter.
Nach der Anmeldung kann die Ehe innerhalb von sechs Monaten geschlossen werden.
Fragebogen Anmeldung zur Eheschließung (407,2 KiB)
Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung:
Kann einer der Verlobten nicht persönlich bei der Anmeldung der Eheschließung anwesend sein,
ist eine Vollmacht vorzulegen. Das entsprechende Formular finden Sie hier: Vollmacht (33,5 KiB).
Trauzeugen
Trauzeugen sind nicht mehr zwingend erforderlich, aber auf Wunsch können Sie bis zu zwei Trauzeugen bestimmen.
Eheschließungsorte und -termine
Bei Terminen außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten (einzelne Samstagstermine, die vom Standesamt selbst festgelegt werden) entstehen zusätzliche Gebühren.
Eheschließung bei ledigen deutschen Staatsangehörigen
Wenn beide Verlobte deutsche Staatsangehörige sind, noch nicht verheiratet waren und keine Kinder haben, werden jeweils folgende Unterlagen benötigt:
Eheschließung bei geschiedenen/verwitweten deutschen Staatsangehörigen
Wenn einer der Verlobten geschieden oder verwitwet ist, werden jeweils folgende Unterlagen zusätzlich benötigt:
Wenn die Verlobten zuvor eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, ist auch eine Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister vorzulegen.
Eheschließung mit ausländischer Beteiligung
Besitzt einer der Verlobten eine ausländische Staatsangehörigkeit, wenden Sie sich bitte direkt an das Wohnsitzstandesamt. Wegen der Vielzahl der in Frage kommenden Fallgestaltungen kann in diesem Fall nicht telefonisch beraten werden, sondern nur im persönlichen Gespräch geklärt werden, welche Unterlagen benötigt werden.
Beabsichtigen Sie, Ihre Ehe im Ausland zu schließen, wird in bestimmten Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis von deutschen Verlobten verlangt. Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist bei Ihrem Wohnsitzstandesamt zu stellen.
Wenn kein Wohnsitz im Bundesgebiet mehr besteht, muss das Ehefähigkeitszeugnis beim Standesamt des letzten Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden.
Sind beide Antragsteller deutsche Staatsangehörige, werden die Unterlagen analog wie zur Anmeldung der Eheschließung (siehe "Erforderliche Unterlagen/ Eheschließung bei ledigen deutschen Staatsangehörigen") benötigt.
Möchten Sie einen ausländischen Staatsangehörigen heiraten, ist die persönliche Vorsprache beim Wohnsitzstandesamt erforderlich!
Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie künftig führen wollen. Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.
Nach deutschem Recht gilt folgendes:
Die Ehegatten können beide ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung).
Bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt kann der Geburtsname oder der aktuell geführte Name der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmt werden.
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch eine Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen voranstellen oder anfügen. Damit führt er persönlich in der Ehe einen Doppelnamen. Hier ist ein späterer Widerruf möglich. Ein mehr als zweigliedriger Name darf dabei nicht entstehen.
Wollen Sie erst nach der Eheschließung eine Erklärung zur Namensführung abgeben (z. B. einen Ehenamen erklären), so sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor. Zuständig ist das Standesamt Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihrer Heimatstaates.
Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten können diese auch eines dieser Namensrechte gemeinsam wählen.
Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann zusätzlich auch das deutsche Namensrecht gewählt werden.
Allerdings wird einen Namensführung, die nicht dem Heimatrecht entspricht, nicht immer im Heimatland anerkannt.
Informieren Sie sich daher vorab bei Ihrem Konsulat/Botschtaft bzw. der Heimatbehörde.
Wenn ausländisches Recht zu beachten ist, klären Sie die Namensführung bitte direkt mit uns ab!
für die Anmeldung zur Eheschließung/Ehefähigkeitszeugnis, wenn deutsches Recht beachtet werden muss: | 40,00 € |
für die Anmeldung zur Eheschließung/Ehefähigkeitszeugnis, wenn ausländisches Recht beachtet werden muss: | 80,00 € |
Eheschließung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten: | 105,00 € |
Ausstellung einer Eheurkunde: | 12,00 € |
Paare, die bei einem anderen Standesamt als Böblingen die Anmeldung durchgeführt haben und in Böblingen die Ehe schließen. | 30,00 € |
Bei einem Todesfall entstehen plötzlich Fragen über die Beurkundung des Sterbefalles und der Bestattung. Mit den nachstehenden Hinweisen können wir nicht alle Fragen beantworten. Jedoch dürfen Sie gerne telefonisch oder persönlich unsere Beratung in Anspruch nehmen. Oft werden Sie als erstes auch mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt aufgenommen haben. Ihr beauftragter Bestatter kann Sie selbstverständlich über sämtliche mit der Bestattung zusammenhängende Fragen beraten und Ihnen auch die Formalitäten der Sterbefallanmeldung abnehmen.
Jeder Sterbefall muss dem Standesamt in dessen Bezirk die Person verstorben ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag.
Zur Anzeige eines häuslichen Sterbefalls sind verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Ist der/die Betroffene in einer Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Altenheim) verstorben, so muss die Anstaltsverwaltung die Anzeige schriftlich beim Standesamt vornehmen. Die Angehörigen werden in der Regel von der jeweiligen Anstaltsleitung über den Sterbefall informiert und beauftragen ein Bestattungsunternehmen mit den weiteren Formalitäten. Entweder führt dieses Unternehmen die Anzeige für Sie beim Standesamt durch oder Sie können selbstverständlich auch selbst den Sterbefall beim zuständigen Standesamt anzeigen.
Ungeklärte und unnatürliche Todesfälle werden von der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Das Standesamt nimmt die Beurkundung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunden aus. Sie sind die wichtigsten Dokumente für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Fragen (z.B. Überführung, Beerdigung) sowie für die Nachlassabwicklung und die Abmeldung von Renten- und Krankenkasse.
Die Vorlage dieser Urkunden kann entfallen, wenn die Personenstandsregister beim Standesamt Böblingen selbst geführt werden. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen bzw. Urkunden erforderlich sein (z.B. Übersetzungen). Eine pauschale Beantwortung ist deshalb nicht möglich. Bitte lassen Sie sich hierfür bei uns beraten.
Die Sterbeurkunden für Krankenkasse und Rentenversicherung sind gebührenfrei. Weitere Urkunden, sowie mehrsprachige Exemplare, kosten jeweils 12 €. Soll eine Sterbeurkunde nachträglich ausgestellt werden, so muss die Vollmacht einer berechtigten Person oder der Nachweis Ihres eigenen rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts) vorliegen.
Für die Bestattung einer Person ist von den Angehörigen ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Grundsätzlich möglich sind in Deutschland die Erd- und die Feuerbestattung einer Person.
Weitere Informationen zu unseren Friedhöfen und Gräbern in Böblingen finden Sie bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Böblingen
Die Überführung der/des Verstorbenen zur letzten Ruhestätte kann erst nach Ausstellung einer Todesbescheinigung stattfinden. Sie wird im Regelfall von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt, das sich um den Transport des Leichnams und um alle Formalitäten kümmert. Die Überführung eines Leichnams ist nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen und keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.
Wenn die Überführung innerhalb Deutschlands in ein anderes Bundesland vorgenommen werden soll, wenden Sie sich an ein Bestattungsunternehmen. Dieses kennt und erfüllt die Auflagen für eine Überführung und übernimmt die Organisation und Durchführung des Transports.
Bei der Überführung eines Verstorbenen ins Ausland müssen vielfältige nationale und internationale gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie der Durchfuhrländer streng beachtet und die technischen Vorbedingungen für den Transport auf dem Land-, Luft- und/oder Seeweg genau eingehalten werden. Diesbezügliche Informationen erteilen die zuständigen Konsulate und Botschaften dieser Länder sowie die Bestattungsunternehmen.
Bei Überführungen ins Ausland ist grundsätzlich ein Leichenpass (Erdbestattung) erforderlich (in mehrsprachiger Form).
Der Antrag zur Ausstellung eines mehrsprachigen Leichenpasses beim Standesamt muss persönlich gestellt werden. Sie können aber auch das mit dem Transport beauftragte Bestattungsunternehmen den Leichenpass beantragen lassen.
Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 30 €.
Soll eine Person nach der Feuerbestattung in einer Urne ins Ausland überführt werden, kann hierfür beim Ordnungsamt der Stadt Böblingen ein Urnenpass beantragt werden, welcher 60€ kostet. Ansprechpartner hierfür ist das
Ordnungsamt der Stadt Böblingen
Marktplatz 16
71032 Böblingen
Tel. 07031 / 669 14 42
E-Mail
Das Standesamt verständigt in Baden-Württemberg das Nachlassgericht (Notariat) über Sterbefälle in seinem Zuständigkeitsbereich, über den Nachlass, eventuelle Testamente und voraussichtliche gesetzliche Erben. Dazu benötigen wir aber Ihre Angaben. Aus diesem Grund legt auch schon der Bestatter bei der Besprechung der Bestattungsformalitäten Ihnen einen Fragebogen vor bzw. füllt diesen auf Ihren Wunsch mit Ihnen zusammen aus. Selbstverständlich können aus Datenschutzgründen Sie selbst diesen Fragebogen beantwortet bei uns abgeben.
Der Sterbefall einer Person, welche einen Wohnsitz in Böblingen hatte, ist dem Standesamt zusammen mit der ausländischen Sterbeurkunde evtl. mit Übersetzung und Apostille oder Legalisation von den Angehörigen anzuzeigen. Auch hier hat das Standesamt die Pflicht das örtliche Nachlassgericht zu verständigen und alle notwendigen Angaben zum Nachlass zu übersenden, das Meldeamt und weitere in Frage kommenden Behörden zu informieren.
Wenn ein Neugeborenes nach einer Lebendgeburt verstirbt (wenn bereits das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat), gilt es bestattungsrechtlich als Leiche und muss bestattet werden (Bestattungszwang). In diesem Fall sind alle Formalitäten einzuhalten: Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung durch den Arzt sowie Anzeige der Geburt und des Sterbefalls beim Standesamt (in der Regel durch die Klinik). Für das verstorbene Kind stellt das Standesamt sowohl eine Geburtsurkunde als auch eine Sterbeurkunde aus.
Stirbt ein Kind im Mutterleib oder während der Geburt und hat es ein Gewicht von mindestens 500 Gramm, wird dies als Totgeburt bezeichnet. Tot geborene Kinder müssen bestattet werden. Der Arzt muss eine Leichenschau durchführen und eine Todesbescheinigung ausstellen. Die Klinikleitung muss beim Standesamt die Geburt anzeigen. Für das tot geborene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde mit dem Vermerk „tot geboren“ aus.
Stirbt ein Kind im Mutterleib oder während der Geburt und hat es ein Gewicht von weniger als 500 Gramm, wird das als Fehlgeburt bezeichnet. Fehlgeburten werden in den Personenstandsregistern nicht beurkundet und müssen nicht bestattet werden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, falls sorgeberechtigte Eltern dies im Einzelfall ausdrücklich wünschen, auch eine Fehlgeburt dem Standesamt gegenüber anzuzeigen, auf diese Weise dauerhaft zu dokumentieren und hierüber eine amtliche Bescheinigung zu erhalten.
Hierfür sind dem Standesamt folgende Unterlagen vorzulegen:
Im Zuge von Mehrlingsgeburten, bei denen mindestens eines der Geschwister beurkundungsfähig ist, werden alle anderen Geschwister mitbeurkundet, auch wenn diese totgeboren sind und deren Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt.
Auf Wunsch der Eltern ist die Bestattung einer Fehlgeburt auf jedem Friedhof in Baden-Württemberg möglich. Ungeborene aus einem Schwangerschaftsabbruch gelten als Fehlgeburten und können ebenfalls bestattet werden.
Hinweis: Nach dem Bestattungsgesetz sind Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht von ihren Eltern bestattet werden, von den jeweiligen Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht bestattet werden, dürfen auch wissenschaftlichen Zwecken dienen, wenn vorher die Zustimmung beider Elternteile vorliegt.
Sehr häufig müssen bestimmte Ereignisse und Tatsachen urkundlich nachgewiesen werden, z.B. für Eheschließungen, Erbangelegenheiten, Leistungen aus Versicherungen usw.. Aus den bei Standesämtern geführten Personenstandsregistern werden beweiskräftige beglaubigte Abschriften oder Urkunden ausgestellt.
Wenn Sie für eine Beurkundung eine Urkunde vorlegen müssen, dann ist diese immer im Original vorzulegen. Kopien und Faxe stellen keine Urkunden dar.
Standesamtliche Urkunden sind nur gültig, wenn sie von dem Standesamt ausgestellt wurden, das selbst das entsprechende Register führt. Kopien von Urkunden, die von anderen Stellen (z.B. Polizei, Meldeamt, Schulen, usw.) beglaubigt wurden, sind keine Urkunden und werden nicht akzeptiert.
Auch das Standesamt beglaubigt keine deutschen Urkunden für einen anderen Verwendungszweck, es werden nur neue Urkunden aus dem im Standesamt geführten Register ausgestellt!
Welche Personenstandsurkunden gibt es?
Wo erhalte ich die Urkunden? Die Personenstandsbücher werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden erhalten Sie daher bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat.
Wer bekommt Urkunden?
Die Personenstandsregister und die daraus ausgestellten Urkunden enthalten sehr persönliche Daten. Urkunden oder Auskünfte können gem. § 62 des Personenstandsgesetzes nur von Personen beantragt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen - also auch Geschwister (erleichterte Benutzung = ein „berechtigtes Interesse“ genügt), Onkel, Tanten und sonstige Verwandte - sind nur dann berechtigt, wenn sie ein "rechtliches Interesse" glaubhaft machen können oder die schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen können. Antragsberechtigte müssen sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Wie bekomme ich die Urkunden?
Bitte fordern Sie Urkunden ausschließlich per E-Mail standesamt@boeblingen.de an. Es ist keine persönliche Bestellung möglich.
Gebühren
Die Gebühren sind bundeslandeinheitlich geregelt. Die deutschen oder mehrsprachigen Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden kosten 12 Euro in Baden-Württemberg.
Mit dem Begriff Personenstandswesen werden heute allgemein die verschiedenen Tätigkeiten des Standesbeamten umschrieben. Das war nicht immer so in Deutschland. Vor 1875 war es Aufgabe der Geistlichen, Tauf-, Trau- und Totenbücher zu führen. Erst mit dem Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 06. Februar 1875 wurde zum 01. Januar 1876 die Beurkundung der Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle ausschließlich den vom Staat bestellten Standesbeamten als Aufgabe übertragen. Seit mehr als 125 Jahren ist deshalb die Personenstandsbuchführung eine staatliche Angelegenheit, die den Gemeinden und Städten zur Durchführung übertragen wurde. Die Standesämter stellen aus den Personenstandsregistern, die durch ergänzende Beurkundungen auf dem Laufenden gehalten werden, an Beteiligte und berechtigte Dritte auf Antrag entsprechende Urkunden aus.
Der Personenstand einer Person umfasst die Daten über die Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen. Personenstandsregister wiederum sind das Geburtenregister, das Eheregister, das Lebenspartnerschaftsregister und das Sterberegister. Für die Führung dieser Register gibt es keine ersatzweise Zuständigkeit eines anderen Organs, weshalb damit die unabhängige Stellung des Standesbeamten als Urkundsperson verbunden ist.
Zum 01.01.2009 wurde das Personenstandsgesetz (PStG) in wesentlichen Teilen geändert.
Die Personenstandsregister werden vom Standesamt nur noch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fortführungsfrist von
- 110 Jahren für Geburtenregister
- 80 Jahren für Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister
- 30 Jahren für Sterberegister
aktuell gehalten. Hieraus erteilt das Standesamt Auskunft und Urkunden.
Nach Ablauf der Fortführungsfristen werden die Personenstandsregister bzw. -bücher an das Stadtarchiv Böblingen abgegeben. Sollten Sie hieraus Auskünfte wünschen, wenden Sie sich bitte direkt an das Archiv.
Stadtarchiv der Stadtverwaltung Böblingen
Markplatz 16
71032 Böblingen
Tel. 07031 / 669 16 87
Email:stadtarchiv@boeblingen.de
Die bis zum 31.12.2008 angelegten Familienbücher (nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie) werden als Eheregister bezüglich der Ehegatten (nicht bezüglich der Kinder) bei den Eheschließungsstandesämtern fortgeführt.
Für die Zeit vor Inkrafttreten des Reichspersonenstandsgesetzes (1876) stehen Eintragungen in Kirchenbüchern über die Personenstandsfälle inländischen Personenstandsurkunden gleich. Dies hat zur Konsequenz, dass die kirchlichen Körperschaften verpflichtet sind, über alle Eintragungen in Kirchenbüchern aus dieser Zeit in gleicher Weise Auskunft zu erteilen.
Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. So wird sichergestellt, dass die vorgelegten Urkunden echt sind und den Nachweis über das personenstandsrechtliche Ereignis in einem anderen Land erbringen.
Je nach Staat gibt es bestimmte Überbeglaubigungsarten, die vom Standesamt, dem Oberlandesgericht oder einer anderen Behörde gefordert werden können. Dies kann sein:
Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen in den einzelnen Staaten erhalten auf der Homepage des Auswärtigen Amtes:
Ausländische Urkunden und ihre Verwendung in Deutschland
Wenn die deutsche Personenstandsurkunde im Ausland verwendet werden soll, ist eventuell auch hier eine Überbeglaubigung (Legalisation oder Apostille) erforderlich. Für vom Standesamt Böblingen ausgestellte Urkunden ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.
Werden Urkunden in fremder Sprache beim Standesamt benötigt, sind diese grundsätzlich zusammen mit einer Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten und zugelassenen Urkundenübersetzer vorzulegen. Eine aktuelle Liste dieser Dolmetscher finden Sie auf der Homepage des Oberlandesgerichts Stuttgart.
Eine im Ausland ausgesprochene Ehescheidung (oder Aufhebung) ist in Deutschland nicht ohne weiteres wirksam. Zuvor muss sie oft erst von der zuständigen Landesjustizverwaltung förmlich anerkannt werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des für Böblingen zuständigen Oberlandesgerichts Stuttgart.
Scheidungen von Deutschen im Ausland bedürfen zur Wirksamkeit in Deutschland zwingend immer einer besonderen Anerkennung. Dafür zuständig sind in Baden-Württemberg die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe. Wir empfehlen daher bei im Ausland erfolgter Scheidung, sich frühzeitig um eine eventuell erforderliche Anerkennung zu bemühen.
Weitere Information und Beratung dazu erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Standesamt. Zweckmäßigerweise bringen Sie dazu Ihre Heiratsurkunde und das vollständige Scheidungsurteil (mit Rechtskraftvermerk) zusammen mit der Übersetzung durch einen hier zugelassenen Urkundendolmetscher gleich mit. Die Anerkennung der Scheidung kann über das örtliche Standesamt beantragt werden.
Wenn ein ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland geschieden wurde, dann ist diese Scheidung bei vielen Staaten ebenfalls nicht ohne weiteres wirksam, sondern muss noch förmlich im Heimatstaat anerkannt werden. Fragen Sie dazu das örtliche Standesamt in Ihrem Heimatland oder Ihr zuständiges Konsulat/Botschaft in Deutschland.
Allgemeines
Sie haben im Ausland geheiratet, ein Kind ist im Ausland geboren oder ein Angehöriger ist im Ausland verstorben?
Seit 2009 können Sie die Geburt, die Eheschließung oder den Sterbefall hier in Deutschland bei Ihrem Wohnort-Standesamt nachbeurkunden lassen.
Personenstandsfälle (Geburt/Heirat/Sterbefall) im Ausland von Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern oder ausländischen Flüchtlingen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auf Antrag nachträglich in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden.
Bei der Nachbeurkundung werden anhand der ausländischen Urkunden, die eingetretenen Personenstandsfälle geprüft, und in die deutschen Geburten-, Ehe-, oder Sterberegister eingetragen. Hiernach ist es möglich eine deutsche Personenstandsurkunde über den jeweiligen Personenstandsfall zu erhalten.
Hinweis! Eine Pflicht zur Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland besteht nicht! Als Nachweis werden auch die ausländischen Urkunden anerkannt. Ein Eintrag ins deutsche Personenstandsregister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Urkunde benötigen.
Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung/des Personenstandsfalles der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.
Welches Standesamt im Einzelfall für die Nachbeurkundung zuständig und welche Unterlagen dazu vorgelegt werden müssen, erfragen Sie bitte bei dem Standesamt Ihres Wohnortes.
Hinweis! Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Dolmetscher, usw.).
Namen ändern sich auch durch Aufnahme im Bundesgebiet/eine Einbürgerung nicht!
Jede Person führt den Namen in der Form weiter, wie sie ihn nach ihrem ursprünglichen Heimatrecht erworben hat.
Dabei ist grundsätzlich die Schreibweise der Geburtsurkunde maßgebend. Ist die Urkunde in einer anderen als der lateinischen Schrift erstellt, so wird der Name durch eine Übersetzung nach ISO-Norm ermittelt. Ausnahme: Die Namen ergeben sich aus dem in lateinischer Schrift ausgestellten ausländischen Reisepass.
Wenn diese nach ausländischem Recht erworbene Namenführung nicht dem deutschen Recht entspricht, kann der Name dem deutschen Recht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung angepasst werden (= Angleichungserklärung).
Erklärungsmöglichkeiten sind zum Beispiel folgende:
Vorname ändern: Der Vorname kann in eine deutsche Form geändert werden. Beispiele: Piotr in Peter, Stjepan in Stefan, Elena in Helena/Helene. Ist eine deutsche Form nicht vorhanden, kann auch ein anderer Vorname angenommen werden. Beispiele: Wjatscheslaw in Christian, Emina in Lena.
Namensbestandteile ablegen: Diese kennt das deutsche Namensrecht nicht. Sie können deshalb abgelegt werden. Eine deutschsprachige Form ist daher nicht erklärbar. Es besteht nur die Möglichkeit, ihn abzulegen oder in der durch Übersetzung entstandenen Form weiterzuführen. Beispiele: russische Vatersnamen oder Zwischennamen, wie thi, bin, ibn, usw.
Ursprungsform eines Namens annehmen: Oftmals ist ein Familienname nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt. Hier kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden. Beispiel: Bergerova in Berger.
Deutschsprachige Form annehmen: Es kann die deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens angenommen werden. Beispiel: Miller in Müller, German in Herrmann, Svetlana in Marion.
Eigenname/n unterscheiden: Führt eine Person mehrere Eigennamen, die sich nicht nach Vor- oder Familiennamen unterscheiden, kann daraus Vor- und Familienname bestimmt werden. Wird nur ein Eigenname geführt, kann dieser als Vor- oder Familienname erklärt werden, wobei dann der fehlende Name selbst zu bestimmen ist. Beispiel: Omar Yussuf Mohammed (Eigennamen) in Omar Yussuf (Vornamen) und Mohammed (Familienname).
Übersetzung des Familiennamens: Gibt es für den ausländischen Namen eine Übersetzung, so kann diese angenommen werden. Beispiel: Volk in Wolf, Medved in Bär.
Ausländischer Familienname: Anstelle des fremdländischen Familiennamens kann die deutsche Form angenommen werden oder die Schreibweise so verändert werden, dass sich der Name so schreibt, wie er ausgesprochen wird. Beispiele: Miller in Müller, Smith in Schmidt, Szabo in Schabo . Unterliegt der Familienname nach Geschlecht oder Verwandtschaft einer anderen Schreibweise, kann die ursprüngliche Form angenommen werden. Beispiel: Kolozerné in Kolozer, Lantitou in Lantitis, Bergerova in Berger.
Wahl eines neuen Ehenamens für Vertriebene und Spätaussiedler: Haben Ehegatten im Ursprungsland den Namen des einen Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, so können sie durch eine Erklärung nunmehr den Namen des anderen zum Ehenamen bestimmen.
Wichtiger Hinweis bei Änderung eines Familiennamens:
Führen Ehegatten einen Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen), so können sie diesen in der bestehenden Ehe nur gemeinsam in die deutsche Form erklären oder neu bestimmen!
Andere Namensänderungen: Kann der von Ihnen gewünschte Name nicht über diese Art von Erklärung erreicht werden, steht Ihnen der Weg einer behördlichen Namensänderung offen.
Für die öffentlich-rechtliche Änderung eines Familien- oder Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem diese Person angehört (Heimatrecht: Artikel 10 Abs.1 EGBGB).
Im Geltungsbereich des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dürfen die zuständigen Behörden nur Vor- und Familiennamen von Deutschen oder Statusdeutschen ändern.
Wer Deutscher ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Anderenfalls kann eine öffentlich-rechtliche Namensänderung eines ausländischen Staatsangehörigen nur durch die zuständige Behörde des Heimatstaates erfolgen.
Im Ausland befindliche Gerichte können den Namen eines Deutschen mit Wirkung für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht ändern!
Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht.
Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Namensrecht umfassend und abschließend geregelt. Deshalb dient die öffentlich-rechtliche Namensänderung nur dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter!
Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht auch durch eine andere Gesetzesgrundlage erreicht werden kann.
Der Name wird nur auf Antrag und nur in die beantragte Form geändert.
Der Antrag auf Änderung des Vornamens bzw. Familiennamens ist schriftlich mit Formvordruck bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder bei fehlendem Wohnsitz seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
Das Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Die Verwaltungsgebühr bewegt sich im Falle der Vornamensänderung im Bereich von 2,50 bis 255€, bei Familiennamensänderungen im Bereich von 2,50 bis 1.022€.
Sollte der Antrag abgelehnt oder zurückgezogen werden, so wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben.
Die Gebührenpflicht entsteht bereits mit Abgabe des Antrags bei der Namensänderungsbehörde.
Aufgrund der verschiedenen im Verfahren zu beteiligenden Behörden muss darauf hingewiesen werden, dass die Bearbeitungszeit nicht genau festgelegt werden kann. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 Monate; im Einzelfall muss jedoch auch mit einer erheblich längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Zum Antrag auf Änderung des Namens (Vor- bzw. Familiennamen) ist der bei der Namens-änderungsbehörde erhältliche Vordruck zu benutzen. Dieser ist lückenlos auszufüllen und mit den benötigten Unterlagen und Nachweisen abzugeben.
Die persönliche Vorsprache eines jeden über 14 Jahre alten Antragsstellers ist wegen der Beglaubigung der Unterschrift des Antragsstellers immer notwendig!
Sollten Sie Fragen bezüglich des Verfahrens oder der Antragsstellung haben, dürfen Sie sich gerne an uns wenden.
Die Kirchenaustrittserklärung können Sie bei der Stadtverwaltung Böblingen im Bürgeramt abgeben. Nähere Informationen zum Verfahren und den nötigen Unterlagen erhalten Sie in der Rubrik des Bürgeramtes "Kirchenmitgliedschaft"
ACHTUNG! Das Standesamt finden Sie ab dem 1. Juli 2019 in der Bahnhofstraße 27 (gegenüber der Mercaden).
Hausanschrift:
Bahnhofstraße 27
71032 Böblingen
Postanschrift:
Postfach 19 20
71009 Böblingen
Tel.: 07031 / 669 99 06
Fax: 07031 / 669 15 09
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Leitung: Andrea Hesse