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Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Regenwasser beantragen oder anzeigen

    Wenn Sie Niederschlagswasser dezentral auf dem eigenen Grundstück beseitigen wollen, benötigen Sie dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis.
    Nur in bestimmten Fällen ist dies erlaubnisfrei möglich.

    Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Unternehmen müssen das Niederschlagswassers ordnungsgemäß beseitigen.

    Ist ein Grundstück nicht an die Kanalisation angeschlossen, müssen Sie Niederschlagswasser, wenn dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist,

    • durch ortsnahe Versickerung oder
    • ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer

    beseitigen.

    Zuständige Stelle

    die untere Wasserbehörde

    Untere Wasserbehörde ist,

    • wenn sich Ihr Vorhaben in einem Stadtkreis befindet: die Stadtverwaltung
    • wenn sich Ihr Vorhaben in einem Landkreis befindet: das Landratsamt
    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Eine Erlaubnis benötigen Sie

    • im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten,
    • auf Flächen schädlicher Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlast- und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und
    • für Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern.

    Die schadlose dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in folgenden Fällen erlaubnisfrei:

    • Das Niederschlagswasser fällt auf den folgenden Flächen an:
      • Dachflächen
        Ausnahme: Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen
      • befestigte Grundstücksflächen
        Ausnahme: gewerblich, handwerklich und industriell genutzte Flächen
      • öffentliche Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage
        Ausnahme: Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen
      • beschränkt öffentliche Wege und Geh- und Radwege, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind
    • Sie versickern das Wasser flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 Zentimeter mächtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser.
    • Die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen.

    Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie anzeigen,

    • wenn es von befestigten oder bebauten Flächen von mehr als 1.200 Quadratmetern stammt und
    • die Wasserbehörde nicht bereits in anderen Verfahren Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat.

    Ausnahmen sind möglich.

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswassern müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Die Anzeige einer erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Fristen

    Keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens nach Art, Umfang, Zweck, Angaben, z.B. über die Dachdeckung)
    • Übersichtslageplan
    • Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-Arbeitsblatt A 138
    • Ermittlung der Wassermengen unter Angabe
      • des Bemessungsregens
      • der Flächengrößen und
      • Art der Flächenbefestigung
    • Lageplan mit Darstellung der Entwässerung einschließlich der Versickerungsanlagen beziehungsweise der Ableitung bis zum Gewässer
    • Detailzeichnung der Versickerungsanlage (Querschnitt mit Aufbau der Bodenschichten und Angabe des mittleren beziehungsweise höchsten Grundwasserstandes) beziehungsweise Schnittzeichnung der Einleitungsstelle ins Gewässer (Einleitungsbauwerk)

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    Kosten

    • nach Verwaltungsaufwand und
    • Ihrem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse

    Hinweise

    Für die Abwasserbeseitigung sind im Grundsatz die Gemeinden zuständig.

    Personen, bei denen das Abwasser anfällt, müssen dieses den Gemeinden überlassen.

    Rechtsgrundlage

    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)

    • § 8 Erlaubnis, Bewilligung
    • § 9 Benutzungen
    • § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
    • § 46 Absatz 2 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
    • § 54 und Abs. 1 und 2 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung
    • § 55 Abs.1 und 2 Grundsätze der Abwasserbeseitigung
    • § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung

    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

    • § 46 Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung

    Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser

    Freigabevermerk

    12.09.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

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