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Förderung für öffentlichen Personennahverkehr beantragen

    Das Land fördert die Anschaffung von neuen, barrierefreien Schienenfahrzeugen für den öffentlich- und privatrechtlich organisierten Schienenpersonennahverkehr und den Stadt- und Straßenbahnverkehr.

    Ziele der Förderung sind:

    • Unterstützung der Flottenerneuerung durch moderne und emissionsärmere Fahrzeuge,
    • Schaffung eines größeren Kapazitätsangebots im schienengebundenen ÖPNV und SPNV als Voraussetzung zur Steigerung dieser Verkehrsanteile,
    • Verbesserung des Betriebsablaufs und der Betriebsqualität für einen zuverlässigen und pünktlichen schienengebundenen ÖPNV und SPNV, - Verbesserung der Barrierefreiheit im schienengebundenen ÖPNV und SPNV,

    Zuständige Stelle

    L-Bank Baden-Württemberg

    Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank

    Hausanschrift

    Schlossplatz 10
    76113 Karlsruhe
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0721 150-0
    Fax 0721 150-1001
    E-Mail info@l-bank.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Zuwendungen für Schienenfahrzeuge werden

    • öffentlich oder privatrechtlich organisierten Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und des Landeseisenbahngesetzes (LEisenbG)
    • Unternehmen des Stadt- und Straßenbahnverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
    • Fahrzeugbereitstellungs- und Fahrzeugbeschaffungsgesellschaften, die das geförderte Fahrzeug unter Beachtung der Vorgaben und der Zweckbindung dieser Richtlinie zur Nutzung an oben genannte Unternehmen überlassen.
    • Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des ÖPNVG (Stadt- und Landkreise, Gemeinden, Verband Region Stuttgart).
    • gewährt.
    • Je nach Förderzweck müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Details dazu finden Sie in der Richtlinie zur Schienenfahrzeugförderung bei den Downloads.

    Verfahrensablauf

    • Förderantrag

    Förderanträge können ganzjährig unter Verwendung des Antragsvordrucks auf elektronischem Weg bei der L-Bank Baden-Württemberg als Bewilligungsstelle eingereicht werden. Der Antrag auf Förderung stellt zugleich die Anmeldung zum Landesprogramm dar. Die Einzelheiten insbesondere zum Förderverfahren ergeben sich aus der Richtlinie Schienenfahrzeugförderung und ergänzend aus der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des LGVFG (VwV-LGVFG). Die Beratung vor und im Förderverfahren über die Fördermodalitäten erfolgt durch die L-Bank.

    • Aufnahme in das Landesprogramm
      Das Ministerium für Verkehr entscheidet über die Aufnahme des (Gesamt-)Vorhabens in das Landesprogramm.
    • Vorläufige Bewilligung
      Nachdem das (Gesamt-) Vorhaben erfolgreich ins Programm aufgenommen wurde, verschickt die L-Bank den vorläufigen Bewilligungsbescheid an Sie als Unternehmen. Der Bescheid bestätigt, dass das Vorhaben grundsätzlich förderfähig ist, und setzt den vorläufigen Betrag für die Förderung fest. Sobald der vorläufige Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, können Sie mit dem Vorhaben beginnen.
      • Hinweis: Der vorläufige Bewilligungsbescheid ist auf die Dauer von zwei Jahren begrenzt.
    • Endgültige Bewilligung
      Nachdem Sie die Ergebnisse ihrer Angebote eingereicht haben, schickt die L-Bank Ihnen den endgültigen Bewilligungsbescheid. Im Bescheid wird der genaue Betrag der Förderung festgelegt. Es ist danach nicht möglich, zusätzliche Fördermittel zu erhalten.
    • Auszahlung
      Nachdem Sie die Rechnungen für die Schienenfahrzeuge vorgelegt haben, können Sie den Zuschuss abrufen. Sie beantragen die Auszahlung des Zuschusses direkt bei der L-Bank. Das Formular dafür erhalten Sie zusammen mit dem endgültigen Bewilligungsbescheid.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Sämtliche erforderliche Unterlagen können Sie auf der Homepage der L-Bank einsehen.

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Schienenfahrzeugförderung: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

    Unsere Schienenfahrzeugfinanzierung | L-Bank

    Rechtsgrundlage

    Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - LGVFG):

    • §2 Nummer 11 Förderungsfähige Vorhaben

    Freigabevermerk

    26.03.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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