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Immissionsschutz - Person zur Wahrnehmung der Betreiberpflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Immissionsschutzrecht bei Kapital- oder Personengesellschaften anzeigen

    Wenn Sie als Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern beziehungsweise Gesellschaftern eine genehmigungspflichtige Anlage betreiben, müssen Sie gegenüber der zuständigen Behörde eine Person benennen, die die Betreiberpflichten wahrnimmt.
    Die jeweiligen Betreiberpflichten richten sich dabei nach der konkreten Art der Anlage. Sie finden sich im Bundesimmissionsschutzgesetz sowie in den jeweiligen Bundesimmissionsschutzverordnungen.
    Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter für die Anlage bleibt von der Ernennung der Betreiberpflichten wahrnehmenden Person unberührt.

    Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg geregelt.

    Die zuständige Behörde für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde:

    • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
    • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

    Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):

    Die Abteilungen 5 - Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen:

    • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
    • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
    • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
    • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

    vorhanden ist oder errichtet werden soll.

    Die Abteilung 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für:

    • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
    • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
    • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
    • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
    • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

    Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Anzeige bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden
    Regierungspräsidium Freiburg

    Hausanschrift

    Bissierstraße 7
    79114 Freiburg i. Br.
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0761 208-0
    Fax 0761 208-394200
    E-Mail poststelle@rpf.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden
    Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach DE.Justiz.8e2d5575-c624-4eb2-ac2d-2bb7380f419a.e591

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie müssen eine Kapital oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern beziehungsweise Gesellschaftern sein.
    • Sie müssen eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben.

    Verfahrensablauf

    • Sie zeigen der für Sie zuständigen Behörde an, welche Person die Betreiberpflichten für die in Ihrer Personen- oder Kapitalgesellschaft betriebenen genehmigungsbedürftigen Anlage übernimmt.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
    • Bei eventuellen Nachfragen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.

    Fristen

    Umgehend bei Änderung der vertretungsberechtigten Person.

    Erforderliche Unterlagen

    Ausgefüllte Anzeige mit Angaben zur Person, die die Betreiberpflichten für die Anlage der Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigte Organmitgliedern beziehungsweise Gesellschaftern wahrnimmt.

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

    Hinweise

    Keine

    Rechtsgrundlage

    Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgange (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG):

    • § 52b Absatz 1 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

    Freigabevermerk

    18.03.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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