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Immissionsschutz - Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG beantragen

    Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, entscheidet die zuständige Behörde zunächst über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.

    Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen.

    Soweit mit dem Vorbescheid einzelne Genehmigungsvoraussetzungen abschließend beurteilt wurden, ist die Genehmigungsbehörde im späteren Genehmigungsverfahren daran gebunden. Der Vorbescheid gestattet Ihnen jedoch weder die Errichtung noch den Betrieb der Anlage. Dies ist erst mit Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich.

    Onlineantrag und Formulare

    • Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragen
    • Unterlagen für Immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachreichen

    Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg geregelt.

    Die zuständige Behörde für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde:

    • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
    • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

    Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):

    Die Abteilungen 5 - Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen:

    • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
    • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
    • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
    • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

    vorhanden ist oder errichtet werden soll.

    Die Abteilung 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für:

    • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
    • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
    • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
    • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
    • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

    Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Antrag auf einen Vorbescheid bei der für Ihr Vorhaben zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

    Abteilung 5 - Umwelt [Regierungspräsidium Stuttgart]

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Landesbergdirektion, Abteilung 9 [Regierungspräsidium Freiburg]

    Hausanschrift

    Albertstraße 5
    79104 Freiburg i. Br.
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0761 208-0
    Fax 0761 208-394200
    E-Mail abteilung9@rpf.bwl.de
    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten muss die zuständige Behörde die von dem Vorbescheid betroffenen Genehmigungsvoraussetzungen ausreichend beurteilen können. Zudem muss in einer vorläufigen Prognose die Genehmigungsfähigkeit Ihres Gesamtvorhabens insgesamt bestätigt werden und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids hervorgehen können.

    Verfahrensablauf

    Die Beantragung eines Vorbescheids zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, welches einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraussetzt. Für die elektronische Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung steht Ihnen der Onlineantrag "Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragen" zur Verfügung, welcher sich den von Ihnen gemachten Angaben anpasst, Sie durch den Antragsprozess leitet und gezielt fachliche Informationen bereitstellt.

    Dem Antrag sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Sofern von der zuständigen Immissionsschutzbehörde beziehungsweise den jeweiligen Fachbehörden weitere Unterlagen für eine Beurteilung erforderlich sind, sind diese nachzureichen.

    Sobald die zuständige Behörde die Prüfung der von dem Vorbescheid betroffenen Genehmigungsvoraussetzungen abgeschlossen hat und eine positive vorläufige Gesamtbeurteilung erfüllt ist, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von der zuständigen Behörde.

    Soweit mit dem Vorbescheid einzelne Genehmigungsvoraussetzungen abschließend beurteilt wurden, ist die Genehmigungsbehörde im späteren Genehmigungsverfahren daran gebunden (gestuftes Verfahren). Der Vorbescheid gestattet jedoch weder die Errichtung noch den Betrieb der Anlage. Dies ist erst mit der Beantragung und Erteilung der abschließenden Genehmigung möglich.

    Fristen

    Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheids die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um

    • Beschreibungen des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten,
    • schematische Darstellungen und Fließbilder,
    • Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs,
    • Angaben zu Emissionen und Immissionen,
    • Angaben zu Abfällen und Abwässern,
    • Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung,

    Die zuständige Stelle kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen verlangen. Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.

    Sofern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen miterteilt werden (zum Beispiel Baugenehmigung), sind die hierzu erforderlichen Unterlagen ebenfalls einzureichen.

    Die Beantragung hat grundsätzlich unter Verwendung der Formblätter zum Antrag auf immissionsrechtliche Genehmigung zu erfolgen. Die Formblätter, sowie weitere Informationen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren finden Sie im Leitfaden - Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Umweltministeriums Baden-Württemberg.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Anlage.

    Bearbeitungsdauer

    Die Genehmigungsbehörde hat in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind. Sofern die Antragsunterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichend sind, sind diese durch den Antragsteller zu vervollständigen.

    Ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen beginnen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren die gesetzlichen Fristen, bei Neuanlagen von sieben Monaten in einem förmlichen und drei Monaten in einem vereinfachten Verfahren. Bei Änderungsvorhaben beträgt die gesetzliche Frist sechs Monate in einem förmlichen und drei Monate in einem vereinfachten Verfahren. Die Fristen können um drei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragssteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.

    Hinweise

    Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der erforderlichen Unterlagen ab.

    Die elektronische Beantragung eines Vorbescheids zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt über den gleichen Onlineantrag, mit der auch die Beantragung der Errichtung und des Betriebs einer neuen Anlage erfolgt. Die Auswahl der Verfahrensvariante erfolgt innerhalb der Antragsstellung.

    Verwenden Sie bei einer elektronischen Antragstellung über das Serviceportal Baden-Württemberg für die Nachreichung von Antragsunterlagen den Online-Prozess "Unterlagen für immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachreichen".

    Vertiefende Informationen

    • Informationen und weiterreichende Erläuterungen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren finden Sie im Leitfaden Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Umweltministeriums Baden-Württemberg.
    • Als Orientierungshilfe finden Sie für die Vorbereitung und Strukturierung Ihres Onlineantrags in der Tabelle "Struktur und Uploadfelder BImSchG-Antrag" eine Darstellung des durch das Webformular vorgegeben Antragsaufbaus sowie eine Auflistung der enthaltenen Uploadfelder.

    Rechtsgrundlage

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

    • § 9 Vorbescheid

    Freigabevermerk

    15.04.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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