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Lebenspartnerschaft - Aufhebung beantragen

    Das Aufhebungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt. Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
    Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie

    • der Aufhebung zustimmt und
    • selbst keine Anträge stellen will, zum Beispiel Anträge zum Unterhalt oder Zugewinnausgleich.

    Zuständige Stelle

    das Amtsgericht (Familiengericht)

    Hinweis: Über die in Ihrem individuellen Fall zuständige Stelle und weitere Einzelheiten informiert Sie Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt.

    Amtsgericht Böblingen

    Hausanschrift

    Steinbeisstraße 5-7
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 68600
    Fax 07031 68604199
    E-Mail poststelle@agboeblingen.justiz.bwl.de
    Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach DE.Justiz.7cefabb1-4f49-4c9c-8503-239c6a24304f.9323

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
    • es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
    • Sie leben noch nicht ein Jahr getrennt, die Fortsetzung der Partnerschaft wäre aber für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte.

    Verfahrensablauf

    Ihr Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
    Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu.

    Die Aufhebung erfolgt durch den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts.

    Fristen

    Bitte beachten Sie vom Gericht gesetzte Fristen.

    Erforderliche Unterlagen

    abhängig vom Einzelfall

    Kosten

    Das Gericht ordnet in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Wenn Sie die Kosten der Verfahrensführung nicht bezahlen können, können Sie finanzielle Verfahrenskostenhilfe beantragen.

    Haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.

    Bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags muss die Antragstellerin oder der Antragsteller alle Kosten tragen.

    Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt.

    Hinweise

    Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.

    Rechtsgrundlage

    • Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
    • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.03.2026 freigegeben.

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