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Leistungen der Deutschen Rentenversicherung - Übergangsgeld

    Übergangsgeld können Sie beantragen während einer Leistung zur Prävention, Leistung zur medizinischen Rehabilitation, Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistung zur Nachsorge und sonstigen Leistungen zur Teilhabe.

    Das Übergangsgeld hat dabei eine Entgeltersatzfunktion und soll Sie während der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme wirtschaftlich absichern.

    Einen Anspruch auf Übergangsgeld haben Sie nur, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) erfüllt sind.

    Zuständige Stelle

    Deutsche Rentenversicherung

    Agentur für Arbeit Böblingen [Agentur für Arbeit Stuttgart]

    Hausanschrift

    Calwer Str. 6
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +01801555111 018016644663, 942
    Fax 07031 213466
    E-Mail Boeblingen@arbeitsagentur.de
    Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Hauptsitz Karlsruhe

    Hausanschrift

    Gartenstraße 105
    76135 Karlsruhe
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0721 825-0
    E-Mail info@drv-bw.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Ermittlung der Berechnungsgrundlage und Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld

    Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung und wird erbracht, um während einer Rehabilitationsmaßnahme den Lebensunterhalt zu sichern.

    Versicherte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung:

    • eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation),
    • eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation,
    • eine Leistung zur Prävention oder
    • eine sonstige Leistung zur Teilhabe
    • eine stufenweisen Wiedereingliederung

    erhalten, und von Ihrem Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung beziehen, können einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Dies ist dann der Fall, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitsentgelt erzielten und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Hieraus berechnet sich dann das Übergangsgeld.

    Bei Selbstständigkeit muss unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitseinkommen erzielt worden sein. Des Weiteren müssen im Kalenderjahr vor Beginn der Maßnahme Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden sein. Auf der Basis dieser Beiträge wird das Übergangsgeld berechnet.

    Wurde unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Verletztengeld bezogen, kann ein Anspruch entstehen, wenn aus dem der Leistung zugrunde liegenden Entgelt / Einkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Auf Grundlage der bezogenen Sozialleistungen wird dann das Übergangsgeld berechnet.

    Bei Bezug von Bürgergeld gelten besondere Bedingungen. Lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten.

    Höhe des Übergangsgeldes

    Das Übergangsgeld wird auf Basis der Berechnungsgrundlage in Höhe von:

    • 68 Prozent oder
    • 75 Prozent, wenn ein Kind / Stiefkind vorhanden ist, das einen Anspruch auf Kindergeld auslöst oder Versicherte von Ehegatten oder Lebenspartnern gepflegt werden und diese deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können,

    gewährt.

    Wird Arbeitslosengeld I (Alg I) bezogen, kann Übergangsgeld in Höhe dieser Leistung gewährt werden.

    Sozialversicherungsbeiträge aus Übergangsgeldzahlungen werden komplett von der Rentenversicherung gezahlt, lediglich wenn kein Nachweis über die Elterneigenschaft vorliegt, wird vom Übergangsgeld der Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung abgezogen.

    Wird die Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Übergangsgeldbescheides nachgewiesen , erfolgt eine rückwirkende Neuberechnung des Übergangsgeldes, ansonsten kann die Neuberechnung erst nach dem Monat erfolgen, in dem der Nachweis der Elterneigenschaft erbracht wird.

     

    Stufenweise Wiedereingliederung

    Wurde eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation von der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt, ist unter bestimmten Voraussetzungen danach eine stufenweise Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz möglich. Die Arbeitszeit wird hierbei schrittweise gesteigert, bis wieder die volle Leistungsfähigkeit erreicht wird.

    Bestand zuvor ein Anspruch auf Übergangsgeld, besteht in der Regel auch ein Anspruch während der stufenweisen Wiedereingliederung.

     

    Dauer der Übergangsgeldzahlung

    Das Übergangsgeld wird während der Teilnahme an der Maßnahme gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird es auch zwischen zwei Maßnahmen (Zwischen-Übergangsgeld) oder im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Anschluss-Übergangsgeld mit geringeren Prozentsätzen) für maximal drei Monate gezahlt.

    Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann das Übergangsgeld bei krankheitsbedingter Unterbrechung für längstens 42 Tage weitergezahlt werden, wenn die Leistung voraussichtlich fortgesetzt werden kann.

     

    Besonderheit bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

    In besonderen Fällen wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts bestimmt, wenn eine Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Versicherten vor Beginn der Leistung zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes führt. Ein Merkblatt hierzu ist den Antragsunterlagen beigefügt.

    Verfahrensablauf

    Die Antragsformulare für die Berechnung des Übergangsgeldes liegen dem Bewilligungsbescheid der Leistung zur Teilhabe bei. Die Rentenversicherung errechnet die Höhe des Ihnen zustehenden Übergangsgeldes und überweist es auf die von Ihnen angegebene Bankverbindung.

    Fristen

    Liegt kein Nachweis über eine Elterneigenschaft vor, ist vom Übergangsgeld zusätzlich der Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung abzuführen. Wird der Nachweis über das Vorliegen der Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Übergangsgeld-Bewilligungsbescheides erbracht, erfolgt eine Neuberechnung des Übergangsgeldes rückwirkend ab Beginn unter Berücksichtigung der Elterneigenschaft.

    Wird der Nachweis zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, wird die Elterneigenschaft ab Beginn des Monats berücksichtigt, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis über das Vorliegen der Elterneigenschaft erbracht wurde.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Antragsunterlagen werden Ihnen mit dem Bewilligungsbescheid der Leistung zur Teilhabe von Ihrem Rentenversicherungsträger übersandt. Sollten darüber hinaus weitere Unterlagen erforderlich sein, werden diese von Ihrem Rentenversicherungsträger angefordert.

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Sobald Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, erfolgt die Berechnung des Übergangsgeldes.

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Weitere Informationen zum Übergangsgeld finden Sie unter: Warum Reha? | Übergangsgeld | Deutsche Rentenversicherung

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI):

    • § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
    • § 20 Anspruch
    • § 21 Höhe und Berechnung

    Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX):

    • § 64 Ergänzende Leistungen
    • § 65 Leistungen zum Lebensunterhalt
    • § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
    • § 67 Berechnung des Regelentgelts
    • § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
    • § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage
    • § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen
    • § 71 Weiterzahlung der Leistungen
    • § 72 Einkommensanrechnung

    Freigabevermerk

    30.10.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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