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Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte beim Bundesversicherungsamt beantragen

    Wenn Sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und als Arbeitnehmerin ein Kind erwarten oder es schon bekommen haben, können Sie Mutterschaftsgeld erhalten.

    Höhe

    Das Mutterschaftsgeld richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst vor dem Mutterschutz. Es beträgt höchstens 210 Euro.

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    Für die Zeit der Schutzfristen erhalten einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:

    • privat versicherte Arbeitnehmerinnen
    • familienversicherte Frauen (Miniobberinnen)

    Höhe des Zuschusses

    • Ihr bisheriges kalendertägliches Nettoeinkommen abzüglich 13 Euro

    Hinweis: Keinen Anspruch auf den Zuschuss haben Sie in folgenden Fällen:

    • Sie haben von sich aus gekündigt oder
    • das Arbeitsverhältnis endete vertragsgemäß, beispielsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Vergleich.

    Onlineantrag und Formulare

    • Mutterschaftsgeld - Antrag Online-Antrag auf Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte

    Zuständige Stelle

    das Bundesversicherungsamt

    Bundesamt für Soziale Sicherung

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Allee 38
    53113 Bonn
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0228 619-0
    E-Mail poststelle@bas.bund.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung
      • über ein Familienmitglied familienversichert oder
      • privat krankenversichert

    und

    • Sie haben bei Beginn der Schutzfrist ein Arbeitsverhältnis. Dazu zählt auch ein geringfügiges Arbeitsverhältnis bzw. ein Minijob oder
    • Sie sind in Heimarbeit geringfügig beschäftigt oder
    • Sie sind während der Schutzfristen von einem Beamtenverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gewechselt oder
    • Ihr Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfirst nach der Entbindung nach einer Zulässigkeitserklärung durch das Regierungspräsidium gekündigt. Zulässigkeitserklärung heißt mit Zustimmung des Regierungspräsidiums, beispielsweise bei Betriebsstilllegung oder Existenzgefährdung des Betriebs.
    • Über das Vermögen Ihres Arbeitgebers wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.

    Hinweis: Als Beamtin müssen Sie sich an Ihren Dienstherrn wenden.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen das Mutterschaftsgeld schriftlich beantragen.

    Die zuständige Stelle stellt Ihnen den "Antrag auf Mutterschaftsgeld" zum Download zur Verfügung. Dieser Antrag enthält auch den zum Ausfüllen durch Ihren Arbeitgeber bestimmten Vordruck "Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung von Mutterschaftsgeld" mit Erläuterungen. Weitere Informationen finden Sie auf dem dazugehörenden Merkblatt". Sie können die Formulare auch telefonisch oder schriftlich anfordern.

    Wenn Sie den Online-Antrag nicht nutzen, schicken Sie den vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente an die zuständige Stelle zurück.

    Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Reichen Sie den Antrag und die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin möglichst vor der Entbindung ein.

    Erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag durch einen Arzt, eine Ärztin oder eine Hebamme
    • Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe
      Diese erhalten Sie nach der Entbindung vom Standesamt. Sie müssen diese nachträglich zur abschließenden Bearbeitung Ihres Antrags an das Bundesversicherungsamt schicken.

    Hinweise

    Sie sind verpflichtet, zu viel gezahltes Mutterschaftsgeld zurück zu zahlen.

    Vertiefende Informationen

    Das Bundesversicherungsamt berät Sie auch telefonisch unter der Telefonnummer 0228/619-1888 von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und zusätzlich Donnerstags von 13 bis 15 Uhr.

    Rechtsgrundlage

    • § 13 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte)
    • § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)
    • § 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
    • § 24i Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Mutterschaftsgeld)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.01.2018 freigegeben.

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