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Straußwirtschaft - Betrieb anzeigen

    Sie möchten im Rahmen einer Straußwirtschaft selbsterzeugten Wein beziehungsweise Apfelwein ausschenken sowie dabei kalte und einfach zubereitete warme Speisen anbieten? Dann müssen Sie den Betrieb der Straußwirtschaft anzeigen.

    Hinweis: In manchen baden-württembergischen Landesteilen heißen Straußwirtschaften auch Besenwirtschaften.

    Zuständige Stelle

    Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist ab dem 1.1.2026 die Gaststättenbehörde.

    Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Straußwirtschaft betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Bürger- und Ordnungsamt [Stadt Böblingen]

    Hausanschrift

    Marktplatz 16
    71032 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 669-1444
    Fax 07031 6691529
    E-Mail ordnungsamt@boeblingen.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Der Betrieb einer Straußwirtschaft ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

    • Die Straußwirtschaft hat höchstens vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten geöffnet.
      Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten, das heißt eine Addierung zulässiger Betriebszeiten einer Straußwirtschaft nach Personen innerhalb einer Familie ist unzulässig.
    • Neben der Straußwirtschaft erfolgt kein gewerbsmäßiger Verkauf von Wein.
      Wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt, darf daneben nicht auch noch eine Straußwirtschaft betreiben.
    • Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig,
      • die sich am Ort des Weinbaubetriebs befinden,
      • die - außer in besonderen Härtefällen - nicht eigens zu diesem Zweck angemietet wurden,
      • die nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden sind und
      • die höchstens 40 Sitzplätze haben.
    • Sie bieten nur kalte sowie einfach zubereitete warme Speisen an.
      Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordern.
    • Alle in der Straußwirtschaft tätigen Personen, die mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen in Berührung kommen und beziehungsweise oder in der Küche tätig sind, wurden über ihre Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei bestehenden oder nachträglich auftretenden besonderen Infektionen belehrt (Bescheinigung des Gesundheitsamts oder einer beauftragten Ärztin beziehungsweise eines beauftragten Arztes nach § 43 IfSG ).
      Ohne eine solche Belehrung und die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung dürfen diese Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen und dementsprechend auch nicht von Ihnen beschäftigt werden.

    Verfahrensablauf

    Den Betrieb einer Straußwirtschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich oder in elektronischer Form tun.

    Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

    • Name der Betreiberin oder des Betreibers mit ladungsfähiger Adresse,
    • Ort und Zeitraum des Ausschanks,
    • hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben oder Äpfel stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben oder Äpfel gekeltert worden sind und der Wein oder Apfelwein ausgebaut worden ist.

    Fristen

    Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs vornehmen.

    Erforderliche Unterlagen

    Anzeige mit den oben aufgeführten Angaben

    Kosten

    Die Erhebung von Gebühren und die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise nach der Gebührenverordnung des Landratsamts.

    Hinweise

    Weitergehende Informationen finden Sie in einem Factsheet des Wirtschaftsministeriums.

    Rechtsgrundlage

    Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (Landesgaststättengesetz -LGastG):

    • § 5 Straußwirtschaften

    Freigabevermerk

    04.03.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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