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Visum für Au-pair-Beschäftigte beantragen

    Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte in den meisten Fällen ein nationales Visum besitzen, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt.

    Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann die Einreise erleichtert sein.

    Kein Visum für die Einreise benötigen:

    • Au-pair-Beschäftigte, die Unionsbürger oder Staatsangehörige aus Norwegen, Liechtenstein oder Island sind.
    • Staatsangehörige der Schweiz. Sie müssen aber nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Meldebehörde anzeigen.
    • Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der folgenden Staaten sind:
      • Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika
      • Sie müssen aber nach der Einreise in Deutschland innerhalb von 90 Tagen eine Aufenthaltserlaubnis bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

    Achtung: Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern.
    Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beschränkt.
    Während des Touristenaufenthalts dürfen Sie nicht arbeiten, auch nicht als Au-pair-Beschäftigte.

    Zuständige Stelle

    die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat), in deren Amtsbezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfahren Sie von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat).

    Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:

    • Sie besitzen
      • eine Krankenversicherung,
      • einen abgeschlossenen Au-pair-Vertrag und
      • ein gültiges nationales "Visum für Au-pair-Beschäftigung".
    • Sie sollten mindestens 18 Jahre alt sein und nicht älter als 27 Jahre,
    • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1) und
    • Sie haben sich bei Ihrer Gastfamilie mit Hauptwohnsitz angemeldet.
    • In Ihrer Gastfamilie
      • besitzt eine erwachsene Person die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR- Staates oder der Schweiz und
      • wird Deutsch als Muttersprache gesprochen. Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt.
        Spricht die Familie Deutsch nicht als Mutter-, aber als Familiensprache, kann die zuständige Stelle Ihren Aufenthalt nur erlauben, wenn Sie nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen. Als Familie zählen Ehepaare mit Kind und unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
    • Die Agentur für Arbeit stimmt Ihrer Beschäftigung zu.

    Verfahrensablauf

    Den auf Sie zutreffenden Aufenthaltstitel (nationales Visum) müssen Sie mit dem jeweiligen Formular schriftlich beantragen.

    Antragsformulare für Visumanträge erhalten Sie kostenlos von der deutschen Auslandsvertretung.
    Sie stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung, je nach Angebot der jeweiligen Auslandsvertretung.

    Einzelheiten zum jeweiligen Verfahrensablauf finden Sie in den Leistungsbeschreibungen.

    Fristen

    Stellen Sie Ihren Antrag möglichst früh.

    Erforderliche Unterlagen

    • Einladungsschreiben der deutschen Gastfamilie
    • Reisepass (und eventuell eine Kopie des Reisepasses)
    • Vertrag mit der Vermittlungsagentur in Deutschland beziehungsweise Vertrag mit der Gastfamilie (Au-pair-Vertrag)

    Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich vorab an die deutsche Auslandsvertretung.

    Kosten

    Die Kosten sind abhängig von der Art des Aufenthaltstitels.
    Einzelheiten finden Sie in den Leistungsbeschreibungen.

    Bearbeitungsdauer

    je nach Aufenthaltstitel: mehrere Wochen oder Monate

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Nationales Visum beantragen
    • Aufenthaltserlaubnis
    • Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland

    Rechtsgrundlage

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

    • § 6 Absatz 3 Nationales Visum

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

    • § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
    • § 41 Absatz 1 Einreise ohne Visum

    Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV):

    • § 12 Au-pair-Beschäftigung

    Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU):

    • § 2 Freizügigkeit, Einreise und Aufenthalt ohne Visum

    Freigabevermerk

    15.07.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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