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Zwangsverheiratung verhindern

    Zwangsverheiratung ist in Deutschland eine Straftat.

    Zuständige Stelle

    • Beratungsstellen verschiedener Vereine und Organisationen oder
    • bei Minderjährigen: das örtliche Jugendamt
      Jugendamt ist,
      • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
      • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

    Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind Opfer von Zwangsverheiratung oder von Zwangsverheiratung bedroht.

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich schnellstmöglich an eine Beratungsstelle:

    • Sie werden dort psychologisch unterstützt und über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informiert.

    Wenn Sie minderjährig sind, können Sie sich auch an das zuständige Jugendamt wenden.

    In Notfällen oder wenn Sie beispielsweise akut von Gewalt bedroht sind, können Sie die Polizei einschalten.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Die Rechte von Opfern einer Zwangsverheiratung sind:

    • Eigenes Wiederkehrrecht für Betroffene von Zwangsverheiratung: Wenn Sie außerhalb Deutschlands zu einer Heirat gezwungen und an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wurden, können Sie unter Umständen ein eigenes Rückkehrrecht geltend machen. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis binnen drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausreise stellen. In diesem Fall können Sie die Aufenthaltserlaubnis auch erhalten, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland nicht selbst sichern können.
    • Längere Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels: Wenn Sie als Opfer einer Zwangsverheiratung bereits mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt haben und mindestens sechs Jahre eine Schule besucht haben, erlischt Ihr noch gültiger Aufenthaltstitel während eines Auslandsaufenthaltes erst drei Monate nach Wegfall der Zwangslage, spätestens nach zehn Jahren Abwesenheit aus Deutschland.
    • Längere Antragsfrist für die Aufhebung einer Ehe: Die Antragsfrist für eine Aufhebung der Ehe wurde im Fall von Zwangsverheiratung von einem auf drei Jahre nach Beendigung der Zwangslage verlängert.

    Tipp: Wenn Sie glauben, von Zwangsverheiratung bedroht zu sein, können Sie den "virtuellen Dokumentensafe im Servicekonto dieses Serviceportals" für sich nutzen. Sie können dort vorsorglich Kopien zum Beispiel Ihrer Ausweispapiere, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Bescheinigungen, Zeugnisse und Unterlagen oder wichtige Telefonnummern hinterlegen.

    Vertiefende Informationen

    • "YASEMIN - Beratungsstelle der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.V." ist eine Beratungsstelle zu den Themen Zwangsverheiratung sowie Gewalt im Namen der sogenannten Ehre.
    • Die Online-Beratungsstelle "Sibel" von Papatya e.V. bietet Onlineberatung bei Fragen zu Zwangsverheiratung und Gewalt im Namen der sogenannten Ehre an.
    • Das Internetabgebot von "TERRE DES FEMMES e.V." (zwangsheirat.de) enthält eine Übersicht zu spezialisierten Hilfs- und Unterstützungsangeboten in ganz Deutschland zum Thema Zwangsverheiratung.
    • Wurden Sie im Ausland zwangsverheiratet oder zu diesem Zweck ins Ausland verschleppt, können Sie unter Umständen ein eigenes Rückkehrrecht geltend machen und eine Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten. Nähere Informationen darüber, welche Arten von Aufenthaltserlaubnissen es gibt und wie Sie diese beantragen können, erfahren Sie im Kapitel „Aufenthaltserlaubnis“ der Lebenslage „Zuwanderung“.
    • Wenn Sie eine unter Zwang geschlossene Ehe aufheben lassen möchten, wenden Sie sich an das Familiengericht, in dessen Bezirk Sie und Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Rechtsgrundlage

    Strafgesetzbuch (StGB):

    • § 237 Zwangsheirat

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

    • § 37 Absatz 2a Recht auf Wiederkehr
    • § 51 Absatz 4 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

    • § 1317 Absatz 1 Antragsfrist

    Freigabevermerk

    12.02.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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