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Abweichende Regelungen zum Schichtbetrieb beantragen

    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Bewilligung für längere tägliche Arbeitszeiten für Ihre Beschäftigten beantragen.

    Die Bewilligung ist gesetzlich vorgesehen für:

    • kontinuierliche Schichtbetriebe (§ 15 Absatz 1 Nummer 1 a) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
    • Bau- und Montagestellen § 15 Absatz 1 Nummer 1 b) ArbZG)
    • Saison- und Kampagnenbetriebe (§ 15 Absatz1 Nummer 2 ArbZG)
    • besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten).

    Zuständige Stelle

    Stadt- oder Landkreis

    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie können eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit Ihrer Arbeitnehmenden unter folgenden Voraussetzungen beantragen:

    • Für einen kontinuierlichen Schichtbetrieb, wenn zusätzliche Freischichten erreicht werden. Zusätzliche Freischichten liegen vor, wenn durch die Verlängerung der Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmenden mehr freie zusammenhängende Tage zur Verfügung stehen als vorher.
    • Für Bau- und Montagestellen, besonders relevant, wenn der Einsatzort vom Wohnort der Arbeitnehmenden weit entfernt ist und den Beschäftigten für die verlängerte Arbeitszeit auf der Bau- oder Montagestelle eine entsprechend längere Ruhezeit am Wohnort sichergestellt wird.
    • Für Ihren Saison- oder Kampagnenbetrieb, wenn für die bestimmte Jahreszeit ein außergewöhnlicher Arbeitsanfall besteht, der nicht durch andere organisatorische Maßnahmen aufgefangen werden kann.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Bewilligung für die Abweichungen zur Schichtarbeit schriftlich beantragen.

    • Sie stellen einen formlosen Antrag.
    • Sie senden diesen an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen.
    • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Die örtlich zuständige Behörde prüft den Antrag.
    • Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
    • Die örtlich zuständige Behörde wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder per Post zusenden.
    • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

    Die Entscheidung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
    Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen den Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin statt.

    Fristen

    • Es gibt keine Frist.
    • Haben Sie einen Antrag gestellt, so sind verlängerte Arbeitszeiten erst erlaubt, wenn Sie eine Bewilligung erhalten haben. Eine rückwirkende Bewilligung kann nicht erteilt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Für alle Betriebe:
      • Angaben zur Tätigkeit
      • Anzahl der Arbeitnehmenden für die eine Bewilligung erteilt werden soll
      • Ansprechperson im Betrieb mit Kontaktdaten
      • Gefährdungsbeurteilung, insbesondere auch im Hinblick auf psychische Belastungen durch längere Arbeitszeiten
      • Stellungnahme des Betriebsarztes beziehungsweise der Betriebsärztin
      • Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden)
    • Zusätzlich bei kontinuierlichen Schichtbetrieben:
      • Dienst- oder Schichtpläne, die belegen, dass durch die Arbeitszeitverlängerung zusätzliche Freischichten entstehen.
      • Ablaufpläne für Tag- und Nachtdienste oder -schichten, aus denen insbesondere auch die Pausenmöglichkeiten ersichtlich sind.
    • Zusätzlich bei Bau- und Montagestellen:
      • Angaben zu Art und Schwere der Arbeit
      • Gestaltung der Arbeitszeit
      • Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort
      • Dauer der Ruhezeit am Wohnort
    • Zusätzlich bei Saison- und Kampagnenbetrieben:
      • Angaben zu Saison beziehungsweise Kampagne
      • Gestaltung der Arbeitszeit
      • Zeitraum, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird

    Kosten

    • Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrages ist gebührenpflichtig.
    • Die Gebühren richten sich nach der kommunalen Gebührenordnung.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Prüfungsaufwand. In der Regel erhalten Sie Ihren Bescheid wenige Wochen, nachdem Sie die Unterlagen vollständig eingereicht haben.

    Hinweise

    Die Nacht- und Schichtarbeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt.
    Bei anderen Gründen werden diese geprüft und längere Arbeitszeiten gegebenenfalls bewilligt.

    Rechtsgrundlage

    Arbeitszeitgesetz (ArbZG):

    • § 15 Bewilligung, Ermächtigung

    Freigabevermerk

    04.06.2025 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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