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Arbeitsplätze in Radonvorsorgegebieten mit erhöhter Radonkonzentration anmelden

    Die Vorgaben zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen in Radonvorsorgegebieten im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung gelten für Sie, wenn Sie als

    • verantwortliche Person für Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoss von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten des Landes Baden-Württemberg sind oder
    • andere Person (Dritter) an Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten im Erd- und Kellergeschoss von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten des Landes Baden-Württemberg in eigener Verantwortung beruflich tätig werden.

    Melden Sie als verantwortlicher Person Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn

    • die dort gemessene Radonkonzentration trotz Ihrer Maßnahmen größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
    • am Arbeitsplatz eine Radonkonzentration gemessen wurde, die größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter aber keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich sind. In diesem Fall müssen Sie die Gründe angeben.

    Melden Sie Ihre Betätigung beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn Sie als andere Person (Dritter) an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen tätig werden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Arbeitsplatz in Radonvorsorgegebieten mit erhöhter Radonkonzentration anmelden
    • Betätigung an angemeldeten Radonarbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten anmelden
    • 1 Anmeldung Arbeitsplatz mit Radon
    • 2 Anmeldung Arbeitsplatz mit Radon in fremden Betriebsstätten
    • Abschätzung der Radonexposition der Arbeitskräfte (1-3)
    • Abschätzung der Radonexposition der Arbeitskräfte (4)

    Zuständige Stelle

    das für den Standort des anmeldepflichtigen Arbeitsplatzes örtlich zuständige Regierungspräsidium

    Regierungspräsidium Stuttgart

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 904-0
    Fax 0711 904-11190
    E-Mail poststelle@rps.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • die am Arbeitsplatz gemessene Radonkonzentration ist trotz Maßnahmen größer 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
    • am Arbeitsplatz sind keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich oder
    • Sie sind als andere Person (Dritter) an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen beruflich tätig.

    Verfahrensablauf

    Pflichten der verantwortlichen Person für Arbeitsplätze:

    1. Melden Sie als verantwortliche Person Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn
      - die dort gemessene Radonkonzentration trotz Maßnahmen größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
      - dort keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich sind, dann aber unter Angabe der Gründe.
    2. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Anmeldung müssen Sie die zu erwartende Radon-Exposition für jede betroffene Arbeitskraft abschätzen. Legen Sie diese Abschätzung dem zuständigen Regierungspräsidium vor.
    3. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Maßnahmen ergreifen.
    4. Ergibt Ihre Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, ist eine Überwachung dieser Arbeitskraft nach Strahlenschutzrecht nicht notwendig. Halten Sie aber trotzdem die Radonexposition so gering wie möglich.
    5. Ergibt die Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, müssen Sie zum Schutz dieser Arbeitskraft die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung erfüllen.

     

    Pflichten der anderen Person (des Dritten):

    1. Melden Sie als andere Person (Dritter) Ihre Betätigung beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn Sie an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen tätig werden.
    2. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Anmeldung müssen Sie die zu erwartende Radon-Exposition für jede dort tätige Arbeitskraft abschätzen. Legen Sie diese Abschätzung dem zuständigen Regierungspräsidium vor.
    3. Ergibt Ihre Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, ist eine Überwachung dieser Arbeitskraft nach Strahlenschutzrecht nicht notwendig. Halten Sie aber trotzdem die Radonexposition so gering wie möglich.
    4. Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, müssen Sie zum Schutz dieser Arbeitskraft die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung erfüllen.

    Fristen

    • Anmeldung von Arbeitsplätzen: schnellstmöglich
    • Anmeldung der Betätigung an angemeldeten Arbeitsplätzen: schnellstmöglich
    • Abschätzung der Radonexposition: innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung
    • Vorlage der Abschätzung der Radonexposition: schnellstmöglich

    Erforderliche Unterlagen

    abhängig vom Einzelfall

    Detaillierte Informationen finden Sie in den Formularen.

    Kosten

    • Gebühren für die Anmeldung von Arbeitsplätzen abhängig vom Einzelfall, zwischen EUR 100,00 und 2.500
    • Kosten für die Nutzung der Messgeräte einer anerkannten Messstelle und für deren Auswertung der Messungen

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Informationen des Umweltministeriums: Schutz vor Radon
    • Informationen des Bundesamtes für Strahlenschutz:
      • Maßnahmen zum Schutz vor Radon
      • Messmethoden
      • Radon-Schutz an Arbeitsplätzen
      • Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen: Leitfaden zu den §§ 126 - 132 des Strahlenschutzgesetzes
      • Liste der anerkannten Stellen des Bundesamtes für Strahlenschutz
      • Messgeräte zur Bestimmung der Radon-222-Aktivitätskonzentration oder der Radon-222-Exposition: Vergleichs- und Eignungsprüfung 2020
      • Radon-Handbuch Deutschland zum Herunterladen
      • Strahlenschutzregister des Bundesamtes für Strahlenschutz

    Rechtsgrundlage

    • § 126 - § 132 und § 214 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) (Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen)
    • § 155 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle)
    • § 156 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition)
    • § 157 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (Ermittlung der Exposition und der Körperdosis)
    • § 158 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes)

    Freigabevermerk

    26.04.2022 Umweltministerium Baden-Württemberg

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