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Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter beantragen

    Wenn Sie das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwalten möchten (Wohnimmobilienverwaltung), benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

    Wenn Sie ausschließlich die Angelegenheiten Ihrer eigenen Wohneigentümergemeinschaft verwalten möchten, brauchen Sie dafür in der Regel keine Erlaubnis.

    Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (beispielsweise GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich (auch Kommanditisten, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen).

    Als Wohnimmobilienverwalter müssen Sie und alle Beschäftigten, die unmittelbar an der Immobilienverwaltung mitwirken, sich innerhalb von 3 Kalenderjahren in einem Umfang von 20 Stunden (Zeitstunden) weiterbilden.

    Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen müssen die hierfür geltenden inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllen.

    Zuständige Stelle

    Die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer

    Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart

    Hausanschrift

    Jägerstraße 30
    70174 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 2005-0
    Fax 0711 2005-1354
    E-Mail info@stuttgart.ihk.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    für die Erteilung der Erlaubnis:

    • Persönliche Zuverlässigkeit
    • Geordnete Vermögensverhältnisse; Sie leben in der Regel nicht in geordneten Vermögensverhältnissen, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind.
    • Berufshaftpflichtversicherung

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis können Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle oder über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner beantragen. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

    Hinweis:

    Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein oder mit einer qualifiziertem elektronischen Signatur versehen sein.

    Die Unterschrift können Sie auch ersetzen, indem Sie die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem EGerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres Aufenthaltstitels nachweisen.

    Oder Sie schicken eine absenderbestätigte De-Mail an die zuständige Stelle.
    Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf anderem sicheren Weg statt mit Benutzername und Passwort in Ihrem De-Mailkonto angemeldet haben.

    Die Erlaubnis gilt unbefristet, sie kann aber mit Auflagen verbunden werden.

    Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

    Fristen

    Keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
    • Versicherungsbestätigung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme EUR 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und EUR 1 000.000 Euro für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres).

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

    Hinweis: Die zuständige Stelle kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die zuständige Stelle begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

    Hinweise

    Auch nach Erteilung der Erlaubnis gelten für Wohnimmobilienverwalter eine Reihe von Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung, unter anderem die Pflicht zur Weiterbildung.

    Rechtsgrundlage

    • § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO)
    • Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (MaBV)
    • § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
    • § 6b Absatz 1 Gewerbeordnung , § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
    • § 42a LVwVfG in Verbindung mit § 6a Absatz 1 GewO (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.
    Das Wirtschaftsministerium und das Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am 12.06.2019 freigegeben.

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