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Förderung für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung vom Jobcenter bekommen

    Das Jobcenter kann Maßnahmen fördern, die Sie bei Ihrer beruflichen (Wieder-) Eingliederung unterstützen und Ihre Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern sollen. Diese Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung haben im Einzelnen das Ziel,

    • Sie an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranzuführen sowie Vermittlungshemmnisse, die Ihre berufliche Eingliederung erschweren, festzustellen, zu verringern oder zu beseitigen,
    • Ihnen eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln,
    • Sie an eine selbständige Tätigkeit heranzuführen oder
    • die Aufnahme einer Beschäftigung zu stabilisieren.

    Sie können an Maßnahmen bei einem Träger oder einem Arbeitgeber teilnehmen.

    Das Jobcenter kann Träger mit der Maßnahmendurchführung beauftragen und Ihnen einen Teilnahmeplatz zuweisen.

    Sie können aber auch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom Jobcenter zur Anmeldung bei einem Träger Ihrer Wahl erhalten. Der Gutschein enthält Angaben zum Ziel und den Inhalten der Maßnahme, die mit Ihnen vorab besprochen und vereinbart werden.

    Die maximal mögliche Förderdauer richtet sich nach dem Maßnahmeziel und Ihrem individuellen Unterstützungsbedarf und ist zum Teil gesetzlich geregelt. So können Maßnahmen bei einem Arbeitgeber für höchstens 6 Wochen stattfinden. Wenn Sie langzeitarbeitslos sind oder bei Ihnen besondere Vermittlungshemmnisse vorliegen, können Sie bis zu 12 Wochen teilnehmen.

    Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse darf die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten. Längere Qualifizierungen beziehungsweise Maßnahmen, die zu einem Berufsabschluss führen, können für Erwachsene über die Förderung beruflicher Weiterbildung (Bildungsgutschein) gefördert werden.

    Das Jobcenter informiert und berät Sie über Angebote und Fördermöglichkeiten.

    Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Ob und in welcher Höhe Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Jobcenter.

    Zuständige Stelle

    Jobcenter

    Jobcenter Landkreis Böblingen - Regionales Jobcenter Böblingen

    Hausanschrift

    Calwerstr. 1
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 4393-0

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie erhalten Leistungen der Grundsicherung.
    • Die Notwendigkeit der Unterstützungsleistung wurde im Gespräch mit Ihrer Integrationsfachkraft festgestellt.
    • Die Teilnahme wurde vor Maßnahmebeginn durch das Jobcenter genehmigt.

    Verfahrensablauf

    Die Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung muss vor Maßnahmebeginn durch Ihr Jobcenter genehmigt werden.

    • Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin mit dem für Sie zuständigen Jobcenter.
    • In einem gemeinsamen Gespräch bespricht Ihre Integrationsfachkraft mit Ihnen den erforderlichen Unterstützungsbedarf und berät Sie zu der richtigen Maßnahmenart.
    • Bei positiver Entscheidung bekommen Sie die Bewilligungsunterlagen, mit den Angaben zu Art, Ziel, Inhalten der Maßnahme, Maßnahmendauer und -umfang sowie welche Kosten übernommen werden.
    • Ohne Bewilligung der Teilnahme müssen Sie die Maßnahmekosten gegebenenfalls selbst tragen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist. Nehmen Sie rechtzeitig vor dem geplanten Maßnahmebeginn Kontakt zu Ihrer Integrationsfachkraft beim Jobcenter auf.

    Erforderliche Unterlagen

    • Erklärungsbogen Förderung

    Die Notwendigkeit der Unterstützungsleistung muss im Gespräch mit Ihrer Integrationsfachkraft festgestellt werden.

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Weitere Hinweise finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit.

    • Informationen zur Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
    • Informationen zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende:

    • § 16 Leistungen zur Eingliederung

    Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung:

    • § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

    Freigabevermerk

    21.07.2025 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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