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Grenzüberschreitender Fernabsatz von Tabakerzeugnissen an Verbraucher - als Inländer registrieren

    Deutsche wie ausländische Unternehmen verkaufen Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter an Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem über das Internet.

    Sie müssen Ihr Unternehmen dafür registrieren lassen.

    Dies gilt für:

    • in Deutschland ansässige Unternehmen, die solche Produkte im Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten anbieten und
    • in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ansässige Unternehmen, die solche Produkte im Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland anbieten.

    Onlineantrag und Formulare

    • Registrierung grenzüberschreitender Fernabsatz

    Zuständige Stelle

    Zuständige Stelle für Unternehmen mit Firmensitz in Baden-Württemberg ist die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde.

    Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie haben ein Unternehmen mit Firmensitz in Baden-Württemberg, das Tabakerzeugnisse über Fernabsatz wie zum Beispiel im Internet, an Verbraucherinnen und Verbraucher in andere Mitgliedstaaten der EU abgibt.

    Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie

    • ausschließlich grenzüberschreitenden Fernabsatz mit anderen Wirtschaftsbeteiligten betreiben (Business-to-Business-Handel) oder
    • wenn Sie in Baden-Württemberg ansässig sind und ausschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb Deutschlands beliefern.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Registrierung an Ihrem Firmensitz und in allen EU-Mitgliedstaaten beantragen, in denen Sie Tabakerzeugnisse im Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten.

    Nutzen Sie das Formular zur Registrierung grenzüberschreitender Fernabsatz / Registration Form Cross Border Distance sale.

    Senden Sie es ausgefüllt an die in Baden-Württemberg zuständige Behörde.

    Wenn die Voraussetzungen gemäß § 22 Tabakerzeugnisgesetz vorliegen, bestätigt die zuständige Behörde Ihnen die Registrierung.

    Hinweis: Beachten Sie, dass die zuständige Behörde eine Liste der von ihr registrierten Unternehmen einschließlich der Handelsnamen und der Internetadressen veröffentlichen muss.

    Fristen

    Sie dürfen relevante Produkte über grenzüberschreitenden Fernabsatz erst an Verbraucherinnen und Verbraucher liefern, nachdem Ihnen die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates die Registrierung bestätigt hat.

    Erforderliche Unterlagen

    • vollständig ausgefülltes Registrierungsformular
    • Eine Beschreibung beziehungsweise ein Nachweis über das Altersprüfungssystem muss vorhanden sein. In Deutschland ist gemäß § 10 des Jugendschutzgesetzes der Verkauf und die Abgabe von Tabakwaren und Alkohol an Personen unter 18 Jahren verboten.
    • Wenn Ihre Firma in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist und dort schon eine Registrierungsbestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erhalten hat, müssen Sie eine Kopie der Registrierung diesem Antrag beifügen.

    Kosten

    keine

    Hinweis: Die Behörde erstattet Ihnen nicht die Kosten wie zum Beispiel Portogebühren, die Ihnen für die Einreichung des Antrags entstehen.

    Bearbeitungsdauer

    Es ist keine Bearbeitungsdauer festgelegt.

    Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen nach Abschluss der Prüfung des Formulars die Registrierung. Oder sie fordert Sie auf, fehlende Angaben nachzuliefern.

    Hinweise

    Die Stabstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz im Regierungspräsidium Tübingen veröffentlicht eine Übersicht über alle Firmen, die einen Registrierungsantrag in Baden-Württemberg gestellt haben und bis zum genannten Zeitpunkt in die Liste der registrierten Unternehmen aufgenommen wurden.

    Vertiefende Informationen

    Weitere Informationen über das Tabakrecht erhalten Sie auf der Internetseite des BVL.

    Das BVL gibt hier auch Hinweise zur gesetzlichen Mitteilungspflicht über Zusatzstoffe bei Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten sowie Nachfüllbehältern.

    Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellt eine Liste aller in Deutschland für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen zuständigen Behörden auf seiner Internetseite zur Verfügung.

    Außerdem können Sie auf dem Verbraucherportal-BW Informationen zum Tabakrecht sowie zwei Merkblätter für Wasserpfeifentabak und für E-Zigaretten und Nachfüllflüssigkeiten erhalten.

    Weitere Informationen über die amtliche Tabaküberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie auf den Internetseiten

    • des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,
    • dem Verbraucherportal Baden-Württemberg
    • der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und
    • der Veterinärämter in Baden-Württemberg.

    Rechtsgrundlage

    • Tabakerzeugnisgesetz
    • Tabakerzeugnisverordnung
    • EU-Tabakproduktrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU)
    • Jugendschutzgesetz

    Freigabevermerk

    21.10.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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