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Immissionsschutz - Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

    Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bereits bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, waren der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Betrieb oder Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

    Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.

    Die zuständige Behörde für Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen, ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde, das heißt

    • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
    • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

    Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen, zum Beispiel bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen:

    Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen

    • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
    • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
    • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
    • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

    vorhanden ist oder errichtet werden soll.

    Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für

    • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
    • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
    • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
    • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
    • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

     

    Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

    Abteilung 5 - Umwelt [Regierungspräsidium Stuttgart]

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Bauen und Umwelt [Landratsamt Böblingen]

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-1246
    Telefon 07031 663-1817
    E-Mail bauen-umwelt@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden
    Landesbergdirektion, Abteilung 9 [Regierungspräsidium Freiburg]

    Hausanschrift

    Albertstraße 5
    79104 Freiburg i. Br.
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0761 208-0
    Fax 0761 208-394200
    E-Mail abteilung9@rpf.bwl.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Anzeigepflicht gilt für

    1. genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
    2. genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
    3. gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV fällt.

    Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige ist elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

    Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.

    Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.

    Nach bestandener formeller Prüfung nimmt die zuständige Behörde die Anlage in das Anlagenregister auf und unterrichtet Sie über die Registrierung.

    Fristen

    Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen. Der Betrieb einer bestehenden Anlage war bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
    • Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
    • Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz;
    • Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
    • der NACE-Code (Klassifikation der Wirtschaftszweige), dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist:
    • voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
    • wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
    • wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
    • Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
    • Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise

    Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

    Vertiefende Informationen

    Klassifikation der Wirtschaftszweige

    Anlagenregister nach § 36 der 44. BImSchV

    Rechtsgrundlage

    Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BlmSCHV):

    • § 6 Absatz 1 und Absatz 2 Registrierung von Feuerungsanlagen

    Freigabevermerk

    26.05.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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