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Luftrechtliche Erlaubnis für Feuerwerke beantragen

    Möchten Sie bei einer Veranstaltung wie zum Beispiel einer Hochzeit ein Feuerwerk abbrennen lassen, kann es sein, dass Sie eine luftrechtliche Genehmigung benötigen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern & Pyrotechnik

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg

    Referat 46.2 Luftverkehr, Flugplätze und Flugbetrieb [Regierungspräsidium Stuttgart]

    Hausanschrift

    Industriestraße 5
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Es gibt zwei Fälle, in denen beim Abbrennen von Feuerwerken eine Erlaubnis erforderlich ist:

    • In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten In diesem Fall müssen Sie eine Ausnahmeerlaubnis bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragen.
    • Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern in Höhe von über 300 Meter bedarf einer Erlaubnis durch das Regierungspräsidium Stuttgart.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag online stellen:

    • Prüfung der eingegangenen Unterlagen
    • ggfs. Nachreichung weiterer Dokumente notwendig
    • Anhörungsverfahren
    • Bescheiderstellung
    • Versenden des Bescheids an Ihr Service-Bw-Konto

    Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen:

    • Prüfung der eingegangenen Unterlagen
    • ggfs. Nachreichung weiterer Dokumente notwedig
    • Anhörungsverfahren
    • Bescheiderstellung
    • Versand des Bescheids per Mail

    Wenn Sie den Antrag mündlich stelllen:

    • Telefonische Beratung möglich
    • Antrag muss über Service-BW, per Mail oder schriftlich per Post gestellt werden

    Sie können mit dem Online Antrag eine Aufstiegserlaubnis beantragen.

    Im Anhörungsverfahren werden von dem Feuerwerk betroffene Stellen per Mail über das Vorhaben informiert und können Nebenbestimmungen rückmelden. Liegt der Ort, an dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll z. B. im 1,5km Radius eines Flugplatzes, würde der Betreiber des Flugplatzes und die örtliche Polizei angehört werden. Übliche Nebenbestimmungen sind z. B. das Anrufen unmittelbar vor dem Abbrennen bei einer im Bescheid aufgenommenen Telefonnummer der örtlichen Polizei. Das Anhörungsverfahren nimmt in der Regel zwei Wochen in Anspruch.

    Fristen

    Mindestens drei Wochen vor Aufstieg des Feuerwerks.

    Erforderliche Unterlagen

    Um den Antrag bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen:

    • Abbrennanzeige der betroffenen Gemeinde
    • Detaillierter Lageplan mit Einzeichnung des Abbrennortes
    • Befähigungsschein nach §20 SprengG
    • Erlaubnisbescheid § 7 SprengG, falls das Feuerwerk zu erwerbsmäßigen Zwecken abgebrannt wird. Mehr Informationen finden Sie auf der Service-Bw-Seite des zur Beantragung des Erlaubnisbescheids nach § 7 SprengG oder
    • Erlaubnisbescheid nach § 27 SprengG, falls das Feuerwerk nicht zu erwerbsmäßigen Zwecken abgebrannt werden soll

    Damit gewerbsmäßige Zwecke vorliegen, muss folgendes erfüllt sein:

    • nach außen gerichtete Tätigkeit
    • freiberufliche, selbständige Tätigkeit
    • planmäßig und auf Dauer angelegt
    • Gewinnerzielungsabsicht
    • keine generell gegen das Gesetz oder gute Sitten verstoßende Tätigkeit.

    Ein Beispiel hierfür ist die Tätigkeit als Pyrotechniker.

    Liegen keine gewerbsmäßigen Zwecke oder werden nicht alle Voraussetzungen für diese erfüllt, liegen andere Zwecke vor.

    Explosionsgefährliche Stoffe sind gemäß § 3 Abs.1 SprengG:

    • feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die
      • a) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
      • b) sich als explosionsgefährlich erwiesen haben bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1)
    • Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten

    Den Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach §20 SprengG müssen Sie beantragen.

    Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 SprengG, wenn Sie

    • gewerbsmäßig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder
    • gewerbsmäßig explosionsgefährliche Stoffe vertreiben und
    • selbständig tätig sind in einem
      • wirtschaftlichen Unternehmen oder
      • land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.

    Auch die Erlaubnis nach §27 SprengG müssen Sie beantragen, wenn Sie

    • mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich umgehen
    • die explosionsgefährlichen Stoffe dafür erwerben

    Das gilt unabhängig von der Zweckbestimmung der Stoffe.

    Kosten

    Für eine Ausnahmeerlaubnis beträgt die Gebühr 60 Euro.

    Bearbeitungsdauer

    in der Regel dreiWochen

    Hinweise

    • Sie müssen die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll einholen. Die Einverständniserklärung muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
    • Beim Abbrennen an öffentlichen Flächen (z.B. Wege, Plätze, Parks) müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde (z.B. Gemeinde, Stadt oder Landkreis) einzuholen. Der Kontakt mit der zuständigen Ordnungsbehörde kann telefonisch oder schriftlich aufgenommen werden. Die Zustimmung soll schriftlich vorliegen.
    • Bei der Prüfung des Abbrennstandorts werden naturschutzrechtliche und denkmalschutzrechtliche Belange in der Prüfung berücksichtigen. Gegebenenfalls kann die Prüfung ergeben, dass der Betrieb eingeschränkt oder untersagt werden muss.

    Rechtsgrundlage

    • § 19 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Verbotene Nutzung des Luftraums)
    • § 20 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums)
    • § 2 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) (Gebühren) in Verbindung mit Abschnitt VI Nr. 15a des Gebührenverzeichnisses
    • Sprengstoffgesetz:
      • § 7
      • § 27
      • § 20

    Freigabevermerk

    24.10.2023; Regierungspräsidium Stuttgart

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