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Nebenklage einreichen

    Sie können sich als Opfer einer Straftat mit einer Nebenklage dem Strafverfahren gegen angeklagte Personen anschließen.

    Dies gilt jedoch nur bei bestimmten Delikten, beispielsweise

    • Vergewaltigung und sexueller Missbrauch
    • Körperverletzung
    • Geiselnahme oder schwere Freiheitsberaubung
    • Raub, wenn schwere Tatfolgen oder andere besondere Gründe hinzukommen.

    Auch Angehörige eines getöteten Opfers können Nebenklage erheben.

    Hauptklägerin bleibt die Staatsanwaltschaft.

    Als Nebenklägerin oder Nebenkläger haben Sie folgende Rechte:

    • das Recht auf Anwesenheit während der gesamten Verhandlung, auch wenn Sie als Zeugin oder Zeuge vernommen werden sollen
    • während der Hauptverhandlung zum Beispiel das Recht auf Ablehnung einer Richterin oder eines Richters beziehungsweise der Sachverständigen wegen Befangenheit, das Recht, Beweisanträge stellen zu dürfen, oder das Recht zur Abgabe von Erklärungen
    • das Recht, Akteneinsicht durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt zu beantragen
    • die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln

    Hinweis: Diese Rechte können Sie unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben.

    Zuständige Stelle

    • das mit der Sache befasste Strafgericht
    Amtsgericht Böblingen

    Hausanschrift

    Steinbeisstraße 5-7
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 68600
    Fax 07031 68604199
    E-Mail poststelle@agboeblingen.justiz.bwl.de
    Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach DE.Justiz.7cefabb1-4f49-4c9c-8503-239c6a24304f.9323

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Im Prozess wird eine Straftat verhandelt, für die die Nebenklage zulässig ist
    • Sie sind selbst das Opfer der Tat oder gehören zu folgendem Personenkreis, wenn eine nahe Familienangehörige oder ein naher Familienangehöriger getötet wurde:
      • Eltern
      • Kinder
      • Geschwister
      • Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie Ihre Zulassung als Nebenklägerin oder Nebenkläger schriftlich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweis: Sie benötigen dafür keinen Rechtsanwalt. Wenden Sie sich schon während des Ermittlungsverfahrens an das Gericht.

    Nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft hört das Gericht die Staatsanwaltschaft an und entscheidet daraufhin, ob die Nebenklage zulässig ist. Sie erhalten die Entscheidung in Form eines Gerichtsbeschlusses.

    Hinweis: Als Nebenklägerin oder Nebenkläger können Sie nicht von sich aus das Verfahren in Gang setzen.

    Fristen

    Sofern die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, ist der Eintritt in ein Verfahren zu jedem Zeitpunkt möglich. Wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, können Sie - solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist - auch nach dem ergangenen Urteil eintreten, um gegen das Urteil vorzugehen. Ein entsprechender Antrag auf Anschluss als Nebenklägerin beziehungsweise Nebenkläger kann schon vor Anklageerhebung gestellt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • schriftliche Erklärung

    Kosten

    • bei Verurteilung der Täterin oder des Täters: keine, sofern die oder der Verurteilte zahlungsfähig ist
    • bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung des Gerichtsverfahrens:
      • die durch die Beteiligung entstandenen Kosten tragen Sie als Nebenklägerin oder Nebenklägers selbst
      • die Kosten einer beigeordneten Rechtsanwältin oder des beigeordneten Rechtsanwalts bezahlt der Staat.

    Hinweis: Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenklägerin oder Nebenkläger können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

    Hinweise

    • Sie können bei besonders schweren Straftaten die Beiordnung einer Opferanwältin oder eines Opferanwalts oder einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters auf Staatskosten beantragen.
    • Sind Sie noch nicht 18 Jahre alt, sind die Voraussetzungen für diese Beiordnung weniger streng.
    • Wenn Sie bedürftig sind, können Sie für die Bevollmächtigung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten.

    Rechtsgrundlage

    Strafprozessordnung (StPO):

    • §§ 395 - 402 Nebenklage

    Freigabevermerk

    29.09.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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