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Rechtsanwaltsgesellschaft - Zulassung beantragen

    Eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist. Möchten Sie eine solche Gesellschaft gründen, müssen Sie diese bei der Rechtsanwaltskammer zulassen.

    Achtung: Die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" muss im Namen der Gesellschaft enthalten sein.

    Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, bei der Rechtsanwaltskammer zugelassen sein. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung " Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen".

    Onlineantrag und Formulare

    • Gründung einer Rechtsanwaltsgesellschaft
    • Rechtsanwaltskammer Stuttgart - Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft

    Zuständige Stelle

    die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie die Zulassung erhalten möchten

    Rechtsanwaltskammer Stuttgart

    Hausanschrift

    Königstraße 14
    70173 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +07112221550
    Fax 0711 22215511
    E-Mail info@rak-stuttgart.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen sind:

     

    • Die Gesellschaft darf nicht an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligt sein.
    • Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft sind ausschließlich
      • Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beziehungsweise Patentanwälte und Patentanwältinnen,
      • Steuerberater und Steuerberaterinnen,
      • Steuerbevollmächtigte,
      • Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen oder
      • vereidigte Buchprüfer und Buchprüferinnen
        Diese müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
    • Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Prokuristen und Prokuristinnen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb müssen jeweils mehrheitlich Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sein.
    • Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss bei den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen liegen.
    • Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die als Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Prokuristen und Prokuristinnen oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein. Einflussnahmen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.
    • Die Rechtsanwaltsgesellschaft darf keine Anteile an Dritte vergeben. Sie darf Dritte nicht am Gewinn beteiligen.
    • Die Gesellschaft darf sich nicht im Vermögensverfall befinden. So darf beispielsweise kein Insolvenzverfahren eingeleitet sein.
    • Die Gesellschaft muss über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall verfügen. Es reicht die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

    Hinweis: Die Rechtsanwaltskammern Tübingen und Freiburg nehmen den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur in schriftlicher, nicht in elektronischer Form entgegen.

    Das Formular "Antrag auf Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft" erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder Sie können es im Internet herunterladen.

    Die Rechtsanwaltskammer prüft das Vorliegen der Voraussetzungen und stellt bei positivem Ergebnis eine Urkunde über die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft aus.

    Hinweis: Die zuständige Stelle kann die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft vorübergehend aussetzen, wenn gegen einen Gesellschafter beziehungsweise eine Gesellschafterin oder eine vertretungsberechtigte Person der Gesellschaft

     

    • ein Verfahren geführt wird, das die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung zum Ziel hat, oder
    • ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen wurde.

    Fristen

    Die Zulassung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags sowie der Gesellschafterliste
    • Kopien der Gesellschafterbeschlüsse bezüglich der Bestellung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, Prokuristen und Prokuristinnen sowie Handlungsbevollmächtigten (Bestellung)
    • Zulassungsurkunden der Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Prokuristen und Prokuristinnen sowie Handlungsbevollmächtigten in beglaubigter Kopie
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Kosten

    für die Zulassung je nach Rechtsanwaltskammer:

    • Rechtsanwaltskammer Freiburg: EUR 520,00
    • Rechtsanwaltskammer Karlsruhe: EUR 500,00
    • Rechtsanwaltskammer Stuttgart: EUR 500,00
    • Rechtsanwaltskammer Tübingen: EUR 511,00

    Als Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist die Gesellschaft zur Zahlung des jährlichen Kammerbeitrags verpflichtet. Die jeweilige Kammerversammlung setzt den Beitrag fest.

    Bearbeitungsdauer

    Vier bis sechs Wochen

    Hinweise

    Zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften müssen folgende Änderungen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen:

    • jede Änderung
      • des Gesellschaftsvertrags,
      • der Gesellschafter oder der Gesellschafterinnen,
      • der Vertretungsberechtigten sowie
    • die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen

    Den Nachweis der Änderung müssen sie durch eine öffentlich beglaubigte Kopie der jeweiligen Urkunde erbringen.

    Rechtsgrundlage

    • § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Berufliche Zusammenarbeit)
    • § 59c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft)
    • § 59d Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Zulassungsvoraussetzungen)
    • § 59e Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Gesellschafter)
    • § 59f Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Geschäftsführung)
    • § 59g Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Zulassungsverfahren)
    • § 59h Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Erlöschen der Zulassung)
    • § 59i Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Kanzlei)
    • § 59j Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Berufshaftpflichtversicherung)
    • § 59k Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Firma)
    • § 59m Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht)
    • § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SigG) (Begriffsbestimmungen)
    • Gebührenordnungen der Rechtsanwaltskammern

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Rechtsanwaltskammern Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen haben dessen ausführliche Fassung am 28.04.2015 freigegeben.

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