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Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Aufnahme der Tätigkeit anzeigen

    Sie haben eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern und wollen diese Tätigkeit nun erstmalig aufnehmen? Sie müssen die Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen.

    Hinweis: Eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger

    • nach Deutschland einführen,
    • sie ausführen,
    • aufbewahren,
    • abgeben oder
    • mit ihnen arbeiten wollen.

    Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

    Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Anzeige

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium Tübingen

    Regierungspräsidium Tübingen

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 20
    72072 Tübingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07071 757-0
    Fax 07071 757-3190
    E-Mail poststelle@rpt.bwl.de
    De-Mail poststelle.rpt@im.bwl.de-mail.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür müssen vor allem

    • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
    • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle einreichen. Ein Formular ist hier zu finden.

    Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:

    • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie der Entsorgungsmaßnahmen
    • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
    • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

    Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,

    • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern aufnehmen dürfen oder
    • ob sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

    Fristen

    mindestens 30 Tage vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit

    Hinweis: Stimmt die Behörde zu, können Sie mit der Tätigkeit bereits vor Ablauf dieser Frist beginnen.

    Erforderliche Unterlagen

    • wenn ein anderes Regierungspräsidium die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern ausgestellt hat: Erlaubnis in beglaubigter Kopie
    • Unterlagen zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (zum Beispiel Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
    • Unterlagen zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (zum Beispiel Stockwerksplan, Raumplan)

    Kosten

    Von 50,00 EUR bis 2.000 EUR je nach Aufwand

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

    Hinweise

    Sie müssen der zuständigen Stelle sofort folgendes anzeigen:

    • jede wesentliche Veränderung (zum Beispiel Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen)
    • Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit

    Vertiefende Informationen

    • Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern beantragen

    Rechtsgrundlage

    Infektionsschutzgesetz (IfSG):

    • § 49 Anzeigepflichten

    Freigabevermerk

    09.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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