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Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - Abrechnung beantragen

    Kein Arbeitgeber darf Jugendliche ohne eine ärztliche Bescheinigung über eine Erstuntersuchung beschäftigen.

    Vor dem Eintritt ins Berufsleben müssen Jugendliche sich daher von einem Arzt oder einer Ärztin gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind.

    Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, damit eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen festgestellt werden können.

    Onlineantrag und Formulare

    • Untersuchungsberechtigungsschein

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium Tübingen

    Referat 54.4 - Jugendarbeitsschutz [Regierungspräsidium Tübingen]

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 20
    72072 Tübingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    E-Mail UntJugArbS.ServiceBW@rpt.bwl.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie haben eine ärztliche Approbation in Deutschland und die zu untersuchende Person

    • möchte eine Ausbildung oder Vollzeitbeschäftigung beginnen oder hat sie bereits begonnen,
    • ist zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht 18 Jahre alt und
    • hat den Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg oder möchte als EU-Bürger hier arbeiten.

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie die Person untersuchen, muss sie Ihnen gegenüber erklären, dass keine Ärztin oder kein Arzt eine solche Untersuchung bisher durchgeführt hat.

    Erst nachdem Sie die Untersuchung durchgeführt haben, beantragen Sie die Abrechnung online. Nutzen Sie dafür den Onlineantrag.

    Befüllen Sie die Felder mit den erforderlichen Daten. Nach dem Absenden wird eine Zusammenfassung Ihrer Eingaben und der Verwendungszweck, unter dem die Vergütung erfolgt, an Ihr Postfach geschickt.

    Sie bekommen anschließend die Kosten erstattet.

    Fristen

    Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

    Erforderliche Unterlagen

    Keine

    Kosten

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Bis zu 4 Wochen

    Hinweise

    Weitere Informationen, insbesondere zu

    • freiwilligen Nachuntersuchungen
    • außerordentlichen Nachuntersuchungen auf ärztliche Anordnung und
    • Ergänzungsuntersuchungen

    und das Bestellformular für die Untersuchungsbögen

    finden Sie im Merkblatt Informationen für die Abrechnung der Untersuchungen von Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

    Vertiefende Informationen

    Weitere Formulare für die Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

    Rechtsgrundlage

    Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

    • §§ 32 ff.
    • § 44 Kosten der Untersuchung

    Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchUV)

    Freigabevermerk

    06.05.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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