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Zustimmung zur Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien beantragen

    Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber einer Telekommunikationslinie oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes sind, benötigen Sie für die Verlegung oder Änderung dieser Infrastruktur eine Zustimmung des Grundstückseigentümers. Ist das Grundstück ein öffentlicher Verkehrsweg, stellen Sie den Antrag beim Wegebaulastträger. Mit der Zustimmung des Wegebaulastträgers können Sie gegebenenfalls weitere erforderliche Genehmigungen einholen.

    Haben Sie alle Genehmigungen vorliegen, können Sie mit der Baumaßnahme grundsätzlich beginnen. Beachten Sie dabei gegebenenfalls mitgeteilte Auflagen, Nebenbestimmungen und vereinbarte Termine.

    Grundsätzlich bietet Ihnen die Nutzung des Online-Dienstes „Breitband-Portal“ folgende Vorteile:

    • Übersichtliche Darstellung Ihrer eingereichten Anträge sowie Wiedervorlage-Funktion
    • Bereitstellung von standardisierten Formulierungen für Stellungnahmen und Auflagen
    • Direkte Kommunikationsmöglichkeit mit der zuständigen Behörde
    • Schnittstellen-Option für Integration in eigene Systemumgebung, Fachverfahren und GIS-Systeme
    • Frühzeitige Abstimmung zu Einschränkungen oder Grundsätzen (Verlege-Richtlinien), welche die zuständige Behörde bei der Umsetzung beachtet wissen möchte
    • Frühzeitige Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und Telekommunikationsunternehmen (TKU) hinsichtlich möglichst zielführender Streckenplanung
    • Alle Bescheide und Unterlagen können in digitaler Form abgewickelt werden und sorgen somit für eine medienbruchfreie Bearbeitung. Dadurch verkürzen sich die Rücklaufzeiten, womit der Fokus auf der tatsächlichen und breitflächigen Umsetzung liegt.

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle ist die jeweils vor Ort zuständige Straßenbaubehörde nach dem Straßengesetz für BW, also die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder Landratsamt.

     

    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden
    Stadt Böblingen

    Hausanschrift

    Marktplatz 16
    71032 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Hausanschrift

    Konrad-Zuse-Straße 90
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 669-0
    Fax 07031 6699909
    E-Mail onlineredaktion@boeblingen.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
    • Sie sind Eigentümer oder Betreiber öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien.
    • Ihnen wurde das Wegerecht von der Bundesnetzagentur übertragen.

    Verfahrensablauf

    Leitungsverlegungen in öffentlichen Verkehrswegen können Sie schriftlich oder online beantragen.
    Der Prozess beginnt mit der Antragstellung durch Sie als Telekommunikationsunternehmen und endet mit dem Zustimmungsbescheid durch den Wegebaulastträger und dessen rechtswirksame Zustellung.

    • Bei der Antragstellung muss die Baumaßnahme eindeutig beschrieben werden. Dazu gehören zum Beispiel die genaue Lage, der vorgesehene Zeitraum, die Verlegeart, Material und Verlegtiefe.
    • Ein Nachweis über das vorliegende Wegerecht muss eingereicht werden und bei Dienstleistern zusätzlich die Vollmacht des Telekommunikationsunternehmens.
    • Der Wegebaulastträger prüft die Antragsunterlagen und stimmt diesen zu.
    • Der Wegebaulastträger hat die Möglichkeit, die Zustimmung mit Nebenbestimmungen zu versehen, die Sie bei der Umsetzung der Maßnahme berücksichtigen müssen.
    • Die Zustimmung wird Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung zugestellt.
    • Dieser Zeitraum kann sich bei erhöhter Schwierigkeit des Antrags um einen Monat verlängern. Darüber würden Sie informiert werden.
    • Sollten Sie nach drei Monaten keinen Zustimmungsbescheid erhalten haben, gilt ihr Antrag als genehmigt.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Karte mit genauer Lage der Maßnahme
    • Genaue Beschreibung der Maßnahme (zum Beispiel die zu errichtenden Komponenten, Angaben zu Mengen, Massen und Verlegetiefe, Zeitpunkt der Umsetzung)
    • Wegerecht der Bundesnetzagentur (BNetzA)
    • bei Dienstleistern: zusätzlich Vollmacht

    Kosten

    Es können Kosten entstehen auf Basis der Kostensatzungen der jeweiligen Gemeinde.

    Hinweise

    Breitband-Portal

    Vertiefende Informationen

    Informationen der Bundesnetzagentur zur Übertragung von Wegerechten

    Rechtsgrundlage

    Telekommunikationsgesetz (TKG)

    • §127 Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien

    Freigabevermerk

    17.06.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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