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Haustürgeschäfte

Das früher sogenannte „Haustürgeschäft“ liegt vor bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, der vor einer Überrumpelung geschützt werden soll in einer Situation, in der er nicht mit einem Geschäftsabschluss rechnen muss, bestehen besondere gesetzliche Regelungen zugunsten des Verbrauchers.

Wann liegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vor?

Das sind Verträge,

  • die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist und beide gleichzeitig anwesend sind,
  • oder für die der Verbraucher unter diesen Umständen ein Angebot abgegeben hat,
  • oder die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume durch den Unternehmer hierzu persönlich angesprochen wurde,
  • oder die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge (hierunter fallen insbesondere Kaffee-, Butter- oder Besichtigungsfahrten).

Das gilt auch, wenn eine dritte Person im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handelt.

Informationspflichten

Bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen bestehen bestimmte Informationspflichten des Unternehmers. Diese Informationspflichten sind gesetzlich näher geregelt.

Sie betreffen etwa

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
  • die Identität des Unternehmers und dessen Kontaktdaten,
  • die Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen sowie gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags und die Kündigungsbedingungen oder
  • ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht.

Widerrufs- und Rückgaberecht

Der Grund für das Widerrufsrecht liegt darin, dass der Vertrag möglicherweise nur infolge der für den Verbraucher besonderen Situation des Vertragsschlusses zustande gekommen ist.

Wenn Sie einen Vertrag fristgerecht widerrufen, müssen Sie ihn nicht erfüllen. Sie können den Vertragsschluss wiederrufen, in dem sie gegenüber dem Unternehmer fristgerecht eine entsprechende eindeutige Erklärung (zum Beispiel Brief, E-Mail, Telefonanruf) abgeben. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich die Abgabe in Textform.

Ihr Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Die Widerrufsfrist beginnt in der Regel mit dem Vertragsschluss, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei einem Kauf beweglicher Dinge (Verbrauchsgüterkauf) beginnt sie anders als sonst erst, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Waren erhalten hat. Speziellere Vorschriften gelten, wenn Sie mehrere Waren bestellen und die Waren beispielsweise getrennt geliefert werden oder der Vertrag auf die regelmäßige Lieferung von Waren gerichtet ist.

Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß seinen Pflichten unterrichtet hat.

Die Widerrufsfrist endet grundsätzlich ein Jahr und vierzehn Tage nach dem Beginn der Frist, auch wenn diese Anforderungen nicht erfüllt wurden.

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer

  • die Dienstleistung bereits vollständig erbracht hat und
  • mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hatte, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hatte und
  • gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hatte, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Rückabwicklung

Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltenen Leistungen sofort, spätestens nach 14 Tagen zurückgeben. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren, also das Risiko, dass die Waren bei der Rücksendung verloren gehen oder beschädigt werden.

Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden und dem Verbraucher entstehen dadurch keine Kosten.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

Der Verbraucher trägt nur dann die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher über diese Pflicht informiert hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

Erleidet die Ware einen Wertverlust, so hat der Verbraucher Wertersatz zu leisten, wenn

  • der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der nicht notwendig war zur Prüfung
    • der Beschaffenheit,
    • der Eigenschaften und
    • der Funktionsweise der Waren und
  • er zuvor vom Unternehmer über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren des Widerrufs und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular informiert wurde.

In bestimmten Fallgestaltungen besteht kein Widerrufsrecht. So können Sie beispielsweise kein Widerrufsrecht geltend machen bei der Lieferung von Waren,

  • die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
  • die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
  • bei denen es sich um Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung handelt, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • die versiegelt sind und die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • die nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
  • bei denen es sich um Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen handelt,

Darüber hinaus haben Sie kein Widerrufsrecht bei

  • Verträgen zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
  • Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
  • Verträgen, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
  • Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
  • Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
  • notariell beurkundeten Verträgen; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Das Widerrufsrecht besteht zudem nicht, wenn dem Verbraucher bereits aus einem anderen Grund ein Widerrufsrecht zusteht.

Die meisten Regelungen über die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Verträge gelten zudem auch nicht bei folgenden Verträgen. Es besteht in diesen Fällen vor allem kein Widerrufsrecht:

  • bei den meisten notariell beurkundete Verträgen; wenn es sich nicht um Verträge über Finanzdienstleistungen oder verpflichtend notariell zu beurkundende Verträge handelt, gilt das nur, wenn der Verbraucher speziell durch den Notar belehrt wird
  • Verträgen über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
  • Verträgen über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden,
  • Verträgen über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, und Vermittlungen
  • Ärztliche Behandlungsverträgen
  • Verträgen über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
  • Verträgen, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
  • Verträgen, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
  • Verträgen zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
  • außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträgen, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40,00 EUR nicht überschreitet, und
  • Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • §§ 312 folgende
  • §§ 355 folgende

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGBEG):

  • Artikel 246a

Freigabevermerk

04.02.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

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