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Nachweis der Kranken- und Pflegeversicherung

Während des Studiums besteht für Sie eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Einen Nachweis darüber müssen Sie bei der Immatrikulation vorweisen.

Bis zum Alter von 25 Jahren können Sie beitragsfrei in der Krankenkasse eines Elternteils mitversichert sein. Das gilt auch - allerdings ohne eine Altersgrenze - für eine Mitversicherung bei Ehegatten oder bei dem Lebenspartner beziehungsweise bei der Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Ihr Einkommen darf bei der Mitversicherung monatlich 535,00 EUR nicht übersteigen. Personen, die nicht länger als drei Monate (70 Arbeitstage) arbeiten, dürfen mehr als 535,00 EUR verdienen. Bei Ausschluss einer Mitversicherung beträgt das zulässige Gesamteinkommen einer studentischen Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigung (Minijob) 556,00 EUR. BAföG-Leistungen werden nicht als Einkommen angerechnet.

Ab dem Alter von 25 Jahren müssen Sie sich selbst in der studentischen Krankenversicherung versichern und können Ihre Krankenkasse frei wählen. Diese Versicherungspflicht besteht längstens bis Sie 30 Jahre alt sind. Danach können Sie sich zu einem höheren Beitrag freiwillig weiterversichern. Dabei sind Fristen zu beachten.

Wenn Sie im Rahmen der Krankenversicherung der Studenten – KVdS versichert sind, wird als beitragspflichtige Einnahme der monatliche Bedarfssatz nach der entsprechenden Regelung im BAfÖG für nicht bei den Eltern wohnende Studierende herangezogen.

Seit dem Wintersemester 2022/2023 beträgt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung der Studenten (KVdS) 82,99 EUR zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Dieser Beitrag ergibt sich aus den maßgeblichen Bedarfssätzen nach Bundesausbildungsförderungsgesetz, die als Beitragsbemessungsgrundlage dienen (in der Summe 812,00 EUR) und aus dem aktuellen Beitragssatz von 10,22 % (= 7/10 v. 14,6 %).

Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist seit 1. Juli 2023 abhängig von der Anzahl der Kinder. Seit 1. Januar 2025 liegt dieser zwischen 22,23 EUR (bei fünf oder mehr Kindern) und 35,91 EUR (für Kinderlose).

Empfänger und Empfängerinnen von BAföG-Leistungen erhalten als gesetzlich Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherte einen Zuschuss. Dieser beträgt für die Krankenversicherung 102,00 EUR und für die Pflegeversicherung 35,00 EUR.

Hinweis: Studierende der Dualen Hochschulen müssen einige Besonderheiten beachten. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.

Auch Studierende müssen bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten.

Vertiefende Informationen

Befreiung von der Zuzahlungspflicht bei Überschreiten der Belastungsgrenze

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V):

  • § 5 Versicherungspflicht

Freigabevermerk

08.12.2025 Sozialministerium

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