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Wahlergebnisse (Sitzverteilung)

Mit der Auszählung der Stimmen wird unmittelbar nach Beendigung der Wahlzeit um 18 Uhr begonnen. Erst wird das Ergebnis je Wahl und je Wahlbezirk beziehungsweise Briefwahlvorstand in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt.

Bei der Wahl der Gemeinde- und Ortschaftsräte meldet der Wahlvorstand die Ergebnisse an den Gemeindewahlausschuss. Dieser ermittelt das endgültige Ergebnis für die Gemeinde und stellt es fest.
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin macht das Endergebnis anschließend öffentlich bekannt (z.B. im Amtsblatt der Gemeinde).
Bei der Wahl der Kreisräte oder Kreisrätinnen stellt der Kreiswahlausschuss das Endergebnis für das Wahlgebiet fest. Der Landrat oder die Landrätin macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.

Wurden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Sitzverteilung auf die Parteien und Wählervereinigungen erfolgt dann nach dem Höchstzahlverfahren von Sainte-Laguë/Schepers.

Sitzverteilung im Gemeinde- und Ortschaftsrat

Für das Ergebnis der Gemeinderatswahl werden die Stimmen für alle Bewerbenden eines Wahlvorschlags zusammengezählt.
Die Gesamtstimmenzahl, die sich daraus ergibt, wird der Reihe nach durch 1, 3, 5, 7 und so weiter (ungerade Zahlen) geteilt. Entsprechend wird mit der Gesamtstimmenzahl jedes einzelnen Wahlvorschlags verfahren. Die sich daraus ergebenden Teilungszahlen werden quer durch alle Wahlvorschläge der Größe nach geordnet und nummeriert. Das sind die Höchstzahlen. Maßgebend für die Sitzverteilung sind so viele Höchstzahlen, wie insgesamt Gemeinderatssitze zu vergeben sind.
Jeder Wahlvorschlag erhält also so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen.
Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge der Zuteilung das Los. Genauso gestaltet sich die Sitzverteilung bei der Wahl der Ortschaftsräte.

Findet die Wahl als unechte Teilortswahl statt, erfolgt zunächst eine Zuteilung der Sitze in jedem einzelnen Wohnbezirk nach den im Wohnbezirk erzielten Gesamtstimmenzahlen wie oben dargestellt (Erstzuteilung).
In einem zweiten Schritt (Zweitzuteilung) erfolgt die Sitzzuteilung für die gesamte Gemeinde entsprechend den in der gesamten Gemeinde erzielten Gesamtstimmenzahlen.
Wenn ein Wahlvorschlag in den Wohnbezirken mehr Sitze errungen hat, als ihm nach den Gesamtstimmenzahlen in der gesamten Gemeinde zustehen, bleiben ihm diese Sitze erhalten.
Diese Mehrsitze werden für die anderen Wahlvorschläge durch zusätzliche Sitze so ausgeglichen, dass der Proporz wieder stimmt.

Sitzverteilung im Kreistag

Bei der Wahl der Kreisräte erfolgt die Sitzverteilung nach dem Höchstzahlverfahren von Sainte-Laguë/Schepers zunächst in den einzelnen Wahlkreisen nach den dort von den einzelnen Wahlvorschlägen erzielten Gesamtstimmenzahlen.
In einem zweiten Schritt erfolgt eine Sitzverteilung für den gesamten Landkreis. Wenn ein Wahlvorschlag in den Wahlkreisen mehr Sitze errungen hat, als ihm nach den Gesamtstimmenzahlen im gesamten Landkreis zustehen, bleiben ihm diese Sitze erhalten.
Diese Mehrsitze werden für die anderen Wahlvorschläge bis zu einer bestimmten Grenze durch zusätzliche Sitze ausgeglichen, damit der Proporz wieder stimmt.

Hinweis: Ausnahmsweise findet Mehrheitswahl statt, wenn nur ein Wahlvorschlag oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird. Bei der Mehrheitswahl sind die Bewerber oder Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.

Rechtsgrundlage

  • § 25 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl)
  • § 26 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Verhältniswahl)
  • § 27 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Mehrheitswahl)
  • § 22 Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO) (Wahlgrundsätze und Wahlverfahren)

Freigabevermerk

Stand: 11.09.2025

Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg

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