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Architektenliste - Eintragung einer Gesellschaft beantragen

    Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Landschaftsarchitektin" sowie "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Dies gilt nur, wenn die Gesellschaft in das entsprechende Verzeichnis der Architektenkammer eingetragen ist.

    Die Architektenkammer Baden-Württemberg führt Verzeichnisse für Partnerschaften und für Kapitalgesellschaften. Das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften enthält

    • Name, Sitz und Gesellschaftszweck der Firma sowie
    • Namen und Berufe der Geschäftsführer und der Geschäftsführerinnen oder
    • Namen und Berufe der Vorstände sowie der Gesellschafter und der Gesellschafterinnen

    In das Verzeichnis für Partnerschaftsgesellschaften wird nur der Name der Gesellschaft eingetragen.

    Ist ein Partner oder eine Partnerin freiberuflich und nicht baugewerblich tätig, kann nach der Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft die Berufsbezeichnung

    • "freier Architekt" oder "freie Architektin",
    • "freier Innenarchitekt" oder "freie Innenarchitektin",
    • "freier Landschaftsarchitekt" oder "freie Landschaftsarchitektin",
    • "freier Stadtplaner" oder "freie Stadtplanerin"

    im Namen geführt werden. Bei Kapitalgesellschaften ist das nur möglich, wenn die Gesellschafter und Gesellschafterinnen mehrheitlich eine solche Berufsbezeichnung führen dürfen.

    Zuständige Stelle

    die Architektenkammer Baden-Württemberg

    Architektenkammer Baden-Württemberg

    Hausanschrift

    Danneckerstraße 54
    70182 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 2196-135
    Fax 0711 2196-121
    E-Mail info@akbw.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Für die Eintragung müssen Sie, je nachdem ob es sich um eine Partnergesellschaft oder Kapitalgesellschaft handelt, unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen.

    Partnergesellschaft

    In das Verzeichnis für Partnerschaftsgesellschaften der Architektenkammer Baden-Württemberg können Gesellschaften eingetragen werden, die

    • ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung in Baden-Württemberg haben,
    • mindestens ein Mitglied der Architektenkammer als Partner oder Partnerin haben,
    • für die Mitglieder der Architektenkammer geltenden Berufspflichten beachten und
    • für sich oder die Partner und Partnerinnen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

    Hinweis: Die Berufshaftpflichtversicherung muss Personenschäden von mindestens 1.500.000 Euro und sonstige Schäden von mindestens 300.000 Euro absichern. Sie muss eine fünfjährige Nachhaftung enthalten.

    Kapitalgesellschaft

    In das Verzeichnis für Kapitalgesellschaften der Architektenkammer Baden-Württemberg können Gesellschaften eingetragen werden,

    • die ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung in Baden-Württemberg haben,
    • deren Beteiligte natürliche Personen sind, die freiberufliche Leistungen auf dem Gebiet der Planung, Beratung, Projektsteuerung oder Objektüberwachung im Bauwesen erbringen,
    • deren Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen oder Vorstände in die Architektenliste eingetragen sind,
    • deren in die Architektenliste eingetragenen Mitglieder sowohl die Mehrheit des Kapitals als auch die Stimmenmehrheit unter den Gesellschaftern und Gesellschafterinnen innehaben,
    • deren Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung enthält, wonach eine treuhänderische Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten und von Geschäftsführerbefugnissen unzulässig ist und
    • deren Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung enthält, wonach die für die in der Architektenliste eingetragenen Beteiligten geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

    Hinweis: Eventuelle Aktien müssen auf die Namen der Mitglieder lauten.

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag können Sie schriftlich bei der Architektenkammer einreichen.

    Hinweis: Den Antrag auf Eintragung einer Partnergesellschaft muss der zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigte Partner oder die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigte Partnerin stellen.

    Der Antrag auf Eintragung in die entsprechenden Verzeichnisse muss mindestens folgende Angaben über die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigten Personen enthalten:

    • Familienname
    • Vorname
    • Geburtsdatum
    • akademische Grade
    • Anschrift des Sitzes oder der Zweigniederlassung
    • Fachrichtung, in der die Eintragung erfolgen soll (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung)
    • Tätigkeitsart (z.B. freiberuflich, baugewerblich)

    Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, wird die Gesellschaft in die Architektenliste in Baden-Württemberg eingetragen.

    Entspricht die zuständige Stelle dem Antrag nicht, erhalten Sie einen schriftlich begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
      • Bei Unternehmenssitz in Deutschland:
        • öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags
        • bei Partnerschaftsgesellschaften: Nachweis der Eintragung ins Partnerschaftsregister
        • bei eingetragenen Unternehmen: einen Handelsregisterauszug
      • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Versicherungsschein in Kopie)

    Kosten

    je nach Eintragungsvoraussetzungen

    Bearbeitungsdauer

    Die Architektenkammer entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen über die Eintragung der Gesellschaft.

    Vertiefende Informationen

    • Architektenliste in Baden-Württemberg

    Rechtsgrundlage

    • § 2 Architektengesetz (ArchG) (Berufsbezeichnung)
    • § 2a Architektengesetz (ArchG) (Partnerschaften)
    • § 2b Architektengesetz (ArchG) (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
    • § 3 Architektengesetz (ArchG) (Architektenliste)
    • § 4 Architektengesetz (ArchG) (Voraussetzungen für die Eintragung)
    • § 8 Architektengesetz (ArchG) (Auswärtige Architekten und Stadtplaner)
    • Verordnung über das Eintragungs- und Löschungsverfahren nach dem Architektengesetz (Architekteneintragungsverordnung)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.01.2020 freigegeben.

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