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Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit beantragen

    Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten sich in Deutschland selbständig machen?

    In diesem Fall benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit ist auf längstens drei Jahre befristet. Nach Ablauf der drei Jahre können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn

    • Ihr Unternehmen erfolgreich und
    • Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

    Hinweis: Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten und möchten selbständig tätig werden?
    Das ist möglich, wenn Sie über die sonst erforderlichen Erlaubnisse verfügen, die Behörde Ihnen diese zugesagt hat oder Ihr bisheriger Aufenthaltstitel dies schon ermöglicht.

    Onlineantrag und Formulare

    • Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Digitaler Antrag)
    • Ausländeramt Stadt Böblingen Homepage

      Hier gelangen Sie zu allen Informationen bei der Stadt Böblingen - Ausländeramt.

    Zuständige Stelle

    • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
    • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
      Ausländerbehörde ist
      • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
      • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

    Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

    Ausländeramt [Stadt Böblingen]

    Hausanschrift

    Marktplatz 16
    71032 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 669-1483
    Fax 07031 669-1499
    E-Mail auslaenderamt@boeblingen.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
      Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
      • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
      • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
      • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Über 45-Jährige müssen über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
    • folgende wirtschaftliche Voraussetzungen:
      • Es besteht ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an Ihrer Tätigkeit.
      • Ihre Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten.
      • Die Finanzierung der Umsetzung ist durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert.

    Die zuständige Stelle holt Bewertungen fachkundiger Institutionen ein, um zu klären, ob die geplante Tätigkeit den erforderlichen Voraussetzungen entspricht, z.B. von Gewerbebehörden, öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen wie die Industrie- und Handelskammer sowie Handwerkskammer und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden.

    Hinweis: In folgenden Fällen müssen Sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für selbständig Tätige nicht erfüllen:

    • Sie wollen sich in einem freien Beruf selbständig machen:
      Sie benötigen hierfür
      • die erforderlichen Erlaubnisse für die Ausübung des freien Berufs oder
      • zumindest die Zusage ihrer Erteilung.
    • Sie haben Ihr Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen:
      Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den im Studium erworbenen Kenntnissen haben.
    • Sie besitzen als Forscherin oder Forscher beziehungsweise Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung:
      Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit Ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit oder Ihrer Forschungstätigkeit haben.

    Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis der Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, vor allem
      • Nachweise über das Investitionsvorhaben
      • Finanzierungsnachweise
    • je nach Tätigkeit: Nachweis berufsrechtlicher Erlaubnisse (zum Beispiel Gaststättenerlaubnis, Eintrag in die Handwerksrolle)
    • wenn Sie älter als 45 Jahre sind zusätzlich: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung

    Kosten

    • Geltungsdauer für die erstmalige Erteilung: EUR 100,00
    • Verlängerung bis zu drei Monate: EUR 96,00
    • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

    Hinweise

    Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

    Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
    Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

    Rechtsgrundlage

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    • § 5 AufenthG (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
    • § 7 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis)
    • § 8 AufenthG (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
    • § 21 AufenthG (Selbstständige Tätigkeit)

    § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)

    Freigabevermerk

    17.07.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

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