Das Ausländeramt (Neues Rathaus, Ebene U2, Foyer, Marktplatz 16)

Lichtbilder für amtliche Ausweisdokumente:

Neue Anforderungen ab 01. Mai 2025

Aufgrund einer gesetzlichen Änderung dürfen ab 1. Mai 2025 Personalausweise, Reisepässe, eID-Karten, Reiseausweise und elektronische Aufenthaltstitel nur noch mit digital erstellten Lichtbildern beantragt werden. Klassische Passfotos auf Papier werden dann nicht mehr akzeptiert und können nicht mehr verarbeitet werden. Hintergrund dieser Änderung ist die zunehmende Gefahr durch sogenannte „Morphing“-Techniken. Dabei werden mehrere Gesichtsbilder digital zu einem einzigen verschmolzen – das resultierende Bild enthält Merkmale mehrerer Personen. Solche manipulierten Lichtbilder können zur Täuschung bei der Ausweisbeantragung genutzt werden. Die neuen Vorgaben sollen Manipulationen dieser Art künftig verhindern.
 
Lichtbilder von privaten Foto-Dienstleister*innen
Ab 1. Mai 2025 dürfen Lichtbilder nur noch von zertifizierten Foto-Dienstleister*innen erstellt werden. Selbstgemachte Fotos, Bilder aus Fotokabinen oder Passfotos aus Foto-Apps sind nicht mehr erlaubt. Die Lichtbilder werden verschlüsselt über das E-Passfoto-System an die Behörden übermittelt. Ein QR-Code ermöglicht die direkte und sichere Weiterleitung. Fotos auf Papier sind dann nicht mehr zulässig. Über die Internetseite alfo-passbild.com können Nutzer*innen deutschlandweit nach Fotografinnen und Fotografen in ihrer Nähe suchen.
 
Lichtbilder im Bürgeramt und Ausländeramt
Im Bürgeramt und Ausländeramt der Stadt Böblingen (Neues Rathaus, Marktplatz 16) werden Lichtbild-Erfassungssysteme der Bundesdruckerei aufgestellt. Derzeit ist ungewiss, ob die Aufnahmegeräte der Bundesdruckerei bereits ab 1. Mai 2025 in Betrieb gehen können. Die Bundesdruckerei hat diesbezüglich bereits Verzögerungen bei der Auslieferung angekündigt.
 
Mit dem Point-ID-Aufnahmesystem ist es dann möglich, Lichtbilder direkt vor Ort zu machen. Die Lichtbilder werden nur digital erstellt, ein Ausdruck der Bilder zur weiteren Verwendung ist nicht möglich. Die Aufnahme der Lichtbilder ist gebührenpflichtig. Für jedes erstellte Lichtbild wird eine Gebühr in Höhe von 6,00 Euro fällig. Sobald die Installation der entsprechenden Geräte erfolgt und die Lichtbild-Erstellung im Bürgeramt und Ausländeramt möglich ist, wird erneut informiert.

Für Führerscheinanträge bleibt weiterhin die Vorlage von Lichtbildern in Papierform erforderlich.
 
Vom Bundesministerium des Innern und für Heimat wurde eine Informationsplattform mit FAQs zur Verfügung gestellt
https://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/faqs/Webs/PA/DE/Haeufige-Fragen/2_biometrie_faq/biometrie-liste.html

Informationen und Informationsmaterial

Service-Schalter

Für die Kundschaft des Ausländeramts ist im neuen Rathaus, Ebene U2, Foyer,  zu unseren Öffnungszeiten ein Service-Schalter für Kurzkontakte eingerichtet.

Montag:
09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr
16.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr
15.00 - 16.30 Uhr
Freitag: geschlossen

Folgende Leistungen werden am Service-Schalter angeboten:

  • Abholung von Aufenthaltstiteln, Reiseausweisen, Dokumenten
  • Ausstellung von Bescheinigungen für die Führerscheinstelle
  • Entgegennahme von Aufenthaltsgestattungen, Fiktionen und Duldungen zur Verlängerung
  • PIN oder Adresse des elektronischen Aufenthaltstitels neu setzen
  • Ausgabe und Annahme von Anträgen/Formularen/Dokumenten etc.
    Hinweis:
    Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.
  • Ausgabe von Infomaterial/Vollmachtsformularen etc.
  • KEINE Sachstandsanfragen

Für alle übrigen Anliegen muss ein Termin bei den zuständigen Sachbearbeitenden vereinbart werden.

Geflüchtete aus der Ukraine

Erneute Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete aus der Ukraine: Weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Ukraine!
Der vorübergehende Schutz von Geflüchteten aus der Ukraine wurde mit Beschluss des Europäischen Rats vom 15.07.2025 um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert. Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige/Staatenlose mit lediglich befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln ("temporary residence permit") fallen nicht mehr unter die Massenzustromrichtlinie. Die Aufenthaltstitel dieser Personen werden nicht verlängert und gelten auch nicht mehr automatisch fort. Sollten Sie die Voraussetzung für einen anderen Aufenthaltszweck erfüllen, z.B. weil Sie eine Fachkraft mit erfolgreich abgeschlossener und anerkannter Berufsausbildung oder Hochschulabschluss sind und einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland nachgehen, können Sie den Wechsel (z.B. §§ 18a oder 18b AufenthG) gerne bei uns beantragen, wir prüfen diesen Antrag nach Eingang des Antragsformulars mit allen erforderlichen Unterlagen (siehe Reiter "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis"). Sollten Sie keine Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltszweck erfüllen, müssen Sie Deutschland verlassen.

Aufenthaltstitel für ukrainische Staatsangehörige, deren Familienangehörige behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Diesem Personenkreis, welche Inhaber der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind, bleibt die Beantragung einer Verlängerung und die damit verbundenen Termine beim Ausländeramt erspart. Die Aufenthaltserlaubnis für ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige wurde ebenfalls bis 2027 verlängert. Gemäß der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV), der ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung und der zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2026 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG für ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert. Für eine Verlängerung ist für Geflüchtete aus der Ukraine kein Besuch bei der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich. Ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel wird weiterhin nicht ausgestellt.

Drittstaatsangehörige mit unbefristeter ukrainischer Niederlassungserlaubnis ("permanent residence permit") fallen nur dann unter die Massenzustromrichtlinie, wenn Sie nicht sicher und dauerhaft ins Herkunftsland bzw. die Herkunftsregion zurückkehren können.

Ukrainische Geflüchtete die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten haben, erhalten keinen weiteren Schutzstatus in einem weiteren Mitgliedstaat (Urteil des EuGH, 27.02.2025 - C-753/23).
 
Further extension of residence permits for Ukrainians!
The temporary protection of refugees from Ukraine has been extended for another year until March 4, 2027, by a decision of the European Council on July 15, 2025. Non-Ukrainian third-country nationals/stateless persons with only temporary Ukrainian residence permits are no longer covered by the Mass Influx Directive. Their residence permits will not be extended and will no longer automatically remain valid. If you meet the requirements for a different purpose of residence, for example, because you are a skilled worker with successfully completed and recognized vocational training or a university degree and are engaged in qualified employment in Germany, you are welcome to apply for a change of purpose (e.g., under Sections 18a or 18b of the German Residence Act). We will review your application after receiving the application form with all required documents (see the "Application for a Residence Permit" tab). If you do not meet the requirements for a different purpose of residence, you must leave Germany.

Residence permits for Ukrainian nationals and their family members remain valid. This group of people, who hold residence permits under Section 24 of the German Residence Act (AufenthG), are spared the application process and the associated appointments at the immigration office. The residence permit for Ukrainian nationals and their family members has also been extended until 2027. According to the Ukraine Residence Permit Extension Ordinance (UkraineAufenthFGV), the First Ordinance Amending the Ukraine Residence Permit Extension Ordinance, and the Second Ordinance Amending the Ukraine Residence Permit Extension Ordinance, residence permits for temporary protection under Section 24 of the Residence Act for Ukrainian nationals and their family members that are still valid from February 1, 2026, will be automatically extended until March 4, 2027. Refugees from Ukraine do not need to visit the relevant immigration authority for an extension. A new electronic residence permit will still not be issued.

Third-country nationals with a permanent Ukrainian residence permit are only subject to the Mass Influx Directive if they cannot safely and permanently return to their country or region of origin. Ukrainian refugees who have been granted temporary protection in another Member State of the European Union are not entitled to further protection status in another Member State (Judgment of the European Court of Justice, 27 February 2025 - C-753/23).

Подальше продовження терміну дії дозволів на проживання для українців!
Тимчасовий захист біженців з України продовжено ще на один рік, до 4 березня 2027 року, рішенням Європейської Ради від 15 липня 2025 року. Громадяни третіх країн/особи без громадянства, які не є громадянами України та мають лише тимчасові дозволи на проживання в Україні, більше не підпадають під дію Директиви про масовий приплив. Їхні дозволи на проживання не будуть продовжені та автоматично не залишатимуться дійсними. Якщо ви відповідаєте вимогам щодо іншої мети проживання, наприклад, тому що ви є кваліфікованим працівником з успішно завершеною та визнаною професійною підготовкою або університетським дипломом і займаєтесь кваліфікованою роботою в Німеччині, ви можете подати заяву на зміну мети (наприклад, відповідно до розділів 18a або 18b Закону Німеччини про проживання). Ми розглянемо вашу заяву після отримання анкети з усіма необхідними документами (див. вкладку «Заява на отримання дозволу на проживання»). Якщо ви не відповідаєте вимогам щодо іншої мети проживання, ви повинні залишити Німеччину.

Podalʹshe prodovzhennya terminu diyi dozvoliv na prozhyvannya dlya ukrayintsiv!
Tymchasovyy zakhyst bizhentsiv z Ukrayiny prodovzheno shche na odyn rik, do 4 bereznya 2027 roku, rishennyam Yevropeysʹkoyi Rady vid 15 lypnya 2025 roku. Hromadyany tretikh krayin/osoby bez hromadyanstva, yaki ne ye hromadyanamy Ukrayiny ta mayutʹ lyshe tymchasovi dozvoly na prozhyvannya v Ukrayini, bilʹshe ne pidpadayutʹ pid diyu Dyrektyvy pro masovyy pryplyv. Yikhni dozvoly na prozhyvannya ne budutʹ prodovzheni ta avtomatychno ne zalyshatymutʹsya diysnymy. Yakshcho vy vidpovidayete vymoham shchodo inshoyi mety prozhyvannya, napryklad, tomu shcho vy ye kvalifikovanym pratsivnykom z uspishno zavershenoyu ta vyznanoyu profesiynoyu pidhotovkoyu abo universytet·sʹkym dyplomom i zaymayetesʹ kvalifikovanoyu robotoyu v Nimechchyni, vy mozhete podaty zayavu na zminu mety (napryklad, vidpovidno do rozdiliv 18a abo 18b Zakonu Nimechchyny pro prozhyvannya). My roz·hlyanemo vashu zayavu pislya otrymannya ankety z usima neobkhidnymy dokumentamy (dyv. vkladku «Zayava na otrymannya dozvolu na prozhyvannya»). Yakshcho vy ne vidpovidayete vymoham shchodo inshoyi mety prozhyvannya, vy povynni zalyshyty Nimechchynu.

Дозволи на проживання для громадян України та членів їхніх сімей залишаються чинними. Ця група осіб, які мають дозволи на проживання відповідно до розділу 24 Закону Німеччини про проживання (AufenthG), звільняється від процесу подання заявки та пов'язаних з ним зустрічей в імміграційній службі. Дозвіл на проживання для громадян України та членів їхніх сімей також продовжено до 2027 року. Згідно з Постановою про продовження дії дозволу на проживання в Україні (UkraineAufenthFGV), Першою постановою про внесення змін до Постанови про продовження дії дозволу на проживання в Україні та Другою постановою про внесення змін до Постанови про продовження дії дозволу на проживання в Україні, дозволи на проживання для тимчасового захисту відповідно до розділу 24 Закону про проживання для громадян України та членів їхніх сімей, які все ще дійсні з 1 лютого 2026 року, будуть автоматично продовжені до 4 березня 2027 року. Біженцям з України не потрібно відвідувати відповідний імміграційний орган для продовження. Новий електронний дозвіл на проживання все ще не буде видано.

Dozvoly na prozhyvannya dlya hromadyan Ukrayiny ta chleniv yikhnikh simey zalyshayutʹsya chynnymy. Tsya hrupa osib, yaki mayutʹ dozvoly na prozhyvannya vidpovidno do rozdilu 24 Zakonu Nimechchyny pro prozhyvannya (AufenthG), zvilʹnyayetʹsya vid protsesu podannya zayavky ta pov'yazanykh z nym zustrichey v immihratsiyniy sluzhbi. Dozvil na prozhyvannya dlya hromadyan Ukrayiny ta chleniv yikhnikh simey takozh prodovzheno do 2027 roku. Z·hidno z Postanovoyu pro prodovzhennya diyi dozvolu na prozhyvannya v Ukrayini (UkraineAufenthFGV), Pershoyu postanovoyu pro vnesennya zmin do Postanovy pro prodovzhennya diyi dozvolu na prozhyvannya v Ukrayini ta Druhoyu postanovoyu pro vnesennya zmin do Postanovy pro prodovzhennya diyi dozvolu na prozhyvannya v Ukrayini, dozvoly na prozhyvannya dlya tymchasovoho zakhystu vidpovidno do rozdilu 24 Zakonu pro prozhyvannya dlya hromadyan Ukrayiny ta chleniv yikhnikh simey, yaki vse shche diysni z 1 lyutoho 2026 roku, budutʹ avtomatychno prodovzheni do 4 bereznya 2027 roku. Bizhentsyam z Ukrayiny ne potribno vidviduvaty vidpovidnyy immihratsiynyy orhan dlya prodovzhennya. Novyy elektronnyy dozvil na prozhyvannya vse shche ne bude vydano.

Громадяни третіх країн, які мають постійний дозвіл на проживання в Україні, підпадають під дію Директиви про масовий приплив лише у випадку, якщо вони не можуть безпечно та назавжди повернутися до своєї країни або регіону походження. Українські біженці, яким було надано тимчасовий захист в іншій державі-члені Європейського Союзу, не мають права на подальший статус захисту в іншій державі-члені (Рішення Європейського Суду від 27 лютого 2025 року - C-753/23).

Hromadyany tretikh krayin, yaki mayutʹ postiynyy dozvil na prozhyvannya v Ukrayini, pidpadayutʹ pid diyu Dyrektyvy pro masovyy pryplyv lyshe u vypadku, yakshcho vony ne mozhutʹ bezpechno ta nazavzhdy povernutysya do svoyeyi krayiny abo rehionu pokhodzhennya. Ukrayinsʹki bizhentsi, yakym bulo nadano tymchasovyy zakhyst v inshiy derzhavi-chleni Yevropeysʹkoho Soyuzu, ne mayutʹ prava na podalʹshyy status zakhystu v inshiy derzhavi-chleni (Rishennya Yevropeysʹkoho Sudu vid 27 lyutoho 2025 roku - C-753/23).

Zusätzlich hat das Bundesinnenministerium ebenfalls ein Merkblatt für aus der Ukraine geflüchtete Personen die in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehenden Schutz suchen erstellt:

Merkblatt Rechte und Pflichten beim vorübergehenden Schutz_DE (241,2 KiB)
Merkblatt Rechte und Pflichten beim vorübergehenden Schutz_UA (256,9 KiB)
Merkblatt Rechte und Pflichten beim vorübergehenden Schutz_EN (303,3 KiB)

Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete aus der Ukraine:
Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können Sie online über diesen Link stellen
Aufenthalt aus humanitären Gründen | Stadt Böblingen

Informationen des ukrainischen Generalkonsulats zur Passverlängerung, Eintragung der Kinder in die Pässe der Eltern und Identitätsbescheinigungen:
Sollten die ukrainischen Kriegsflüchtlinge keine Identitätsdokumente besitzen oder sollten diese bereits abgelaufen sein, sind entsprechende Ausstellungen bzw. Verlängerung beim ukrainischen Generalkonsulat zu beantragen und im Anschluss dem Ausländeramt vorzulegen. Entsprechende Informationsmaterialien erhalten Sie hier:
- Information Verlängerung Reisepass (ukrainisch) (338,4 KiB)
- Information Eintragung von Kindern in den Pass der Eltern (ukrainisch) (278,8 KiB)
- Information Identitätsbescheinigung (ukrainisch) (206,3 KiB)

Integrationskurs:
Die Zulassung zum Integrationskurs ist auf Antrag möglich. Dieser kann entweder bei der für den Wohnort zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eingereicht werden. Welche Regionalstelle zuständig ist und wo Integrationskurse angeboten werden lässt sich schnell und einfach mit Hilfe des Auskunftssystems BAMF-NAvI herausfinden. Der Antrag auf Zulassung kann auch über die Träger der Integrationskurse gestellt werden. Diese beraten gerne und  können als erste Ansprechperson genutzt werden.
www.bamf.de/integrationskurse

Wohnsitzauflage:
Das gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes zuständige Regierungspräsidium
Karlsruhe hat auf Grundlage des § 24 Abs. 4 AufenthG und mit Wirkung zum 06.05.2022 eine Allgemeinverfügung erlassen, mit welcher die von dieser Verfügung erfassten Personen aus der Ukraine einer unteren Aufnahmebehörde zur Unterbringung zugewiesen werden. Damit besteht nach § 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG für die von der Allgemeinverfügung umfassten Personen kraft Gesetzes eine Wohnsitznahmeverpflichtung.

Den vollständigen Verfügungstext erhalten Sie hier:
Allgemeinverfügung

Das bedeutet:
Bei ukrainischen Vertriebenen, die dem Stadtgebiet Böblingen zugewiesen wurden bzw. dort wohnhaft sind, besteht eine Wohnsitznahmeverpflichtung innerhalb des Landkreises Böblingen, auch wenn diese Personen privat untergekommen sind.

Rückkehr in das Heimatland:
Sofern Sie planen, Böblingen wieder zu verlassen und dauerhaft in die Ukraine zurückzukehren, denken Sie vor Ihrer Abreise bitte an Folgendes:

  • Abmeldung beim Einwohnermeldeamt (buergeramt@boeblingen.de)
  • Mitteilung über Ausreise an das Ausländeramt (auslaenderamt@boeblingen.de)
  • städtische Wohnung / Unterbringung: Rückgabe der Schlüssel bei der Unterbringungsbehörde
  • Abmeldung beim Sozialleistungsträger (Jobcenter Böblingen bei Leistungen nach dem SGB II/ Sozialamt Landratsamt Böblingen bei Leistungen nach dem SGB XII)

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

ErklärvideoDas beschleunigte Fachkräfteverfahren:Erklärvideo - Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (youtube.com)
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, welches am 1. März 2020 in Kraft trat, wurden die Abschnitte 3 (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) und 4 (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit) des Aufenthaltsgesetzes neu gefasst. Dabei wird die bestehende Systematik der bedarfsgebundenen Erwerbsmigration fortgeführt, die grundsätzlich an das Vorliegen einer in Deutschland anerkannten Qualifikation und eines Arbeitsplatzangebots gekoppelt ist. Eingeführt wird ein einheitlicher Fachkräftebegriff (§ 18 Absatz 3), der sowohl akademisch als auch beruflich qualifizierte Beschäftigte umfasst. Erweitert und in eigene Vorschriften überführt werden die Möglichkeiten der befristeten Einreise zur Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzsuche (§§ 17, 20). Erweitert und ausdifferenziert werden zudem die Möglichkeiten des Aufenthalts zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§16d). Nur geringfügig modifiziert wurden die Vorschriften, die europarechtlich vorgeprägte Aufenthalte umfassen (insbes. Blaue Karte EU, ICT-Karte, Forscher).
Ab November 2023 wurde das Fachkräfteeinwanderungsgesetz angepasst und nochmals erweitert. Es gibt neue Regelungen zur Blauen Karte (Absenkung Gehaltsgrenzen, erweiterter Personenkreis, Arbeitgeberwechsel) und deren Familiennachzügen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Bundesregierung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Bitte beachten Sie:Trotz der neuen gesetzlichen Regelung wird für einen langfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor ein nationales Visum benötigt. Dieses kann bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden. Die Einreise zum dauerhaften Aufenthalt bzw. zur Ausübung einer Beschäftigung sind ohne ein solches Visum grundsätzlich nicht erlaubt!
Ziel des Verfahrens ist es, Arbeitgebenden und Fachkräften ein durch Fristen klar planbares Einreiseverfahren anzubieten. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein Angebot an ausländische Fachkräfte, die zur Absolvierung einer Berufsausbildung oder betriebliche Weiterbildung, zur Durchführung von Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung oder zur Ausübung einer sonstigen qualifizierten Beschäftigung nach Deutschland einreisen wollen. Alternativ steht weiterhin das reguläre Einreiseverfahren und ggfs. das Verfahren zur Erlangung einer Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.

Seit dem 01.04.2025 ist eine zentrale Stelle beim Land Baden-Württemberg eingerichtet, welche die Bearbeitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gemäß § 81a AufenthG durchführt. Arbeitgeber in Baden-Württemberg können sich also für Beratungen, Fragen und zur Antragstellung an die Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften Baden-Württemberg wenden:
https://www.landesagentur-zuwanderung-bw.de/

Zusätzlich bietet die IHK und die Handwerkskammer der Region Stuttgart eine Erstberatung an. Befindet sich Ihr Firmensitz im Zuständigkeitsbereich und sind Sie Mitglied, übernimmt die IHK bzw. die Handwerkskammer die Koordination des Zuwanderungs- und Anerkennungsprozesses, prüft die notwendigen Unterlagen auf Vollständigkeit und leitet sie an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Diese Kooperation beschleunigt die Prozesse nochmals deutlich und Sie als Arbeitgeber erhalten eine ausführliche und auf Sie zugeschnittene Beratung. Die genauen Informationen erhalten Sie hier:IHK-Unternehmensservice Internationale Fachkräfte - IHK Region Stuttgart
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: So unterstützen wir Betriebe - Handwerkskammer Region Stuttgart

Weitere Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren erhalten Sie ebenfalls auf der Homepage der Bundesregierung. Zusätzlich können Sie die Voraussetzungen und beizubringenden Unterlagen dem Merkblatt zum beschleunigten Verfahren entnehmen.https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/arten/arbeiten/fachkraefteeinwanderungsgesetz/Merkblatt zum beschleunigten Fachkräfteverfahren (61,7 KiB)Checkliste für Arbeitgeber (67,4 KiB)
Zusätzliche Informationen und Formulare erhalten Sie hier:https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/zuwanderung/arbeitsmigration/arbeitsmigration-node.html
Bei weiteren Fragen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren können Sie sich an die Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften (beratung@lzf.bwl.de) oder an die IHK der Region Stuttgart (uif@stuttgart.ihk.de) bzw. an die Handwerkskammer der Region Stuttgart (anerkennung@hwk-stuttgart.de) wenden.

Leitfaden für neu eingereiste ausländische Fachkräfte:
Leitfaden für neu eingereiste ausländische Fachkräfte (4,565 MiB)
Guideline for foreign professionals who recently moved to Germany (4,565 MiB)

Hinweisblatt für Arbeitgeber: Aufenthaltsrechte und Dokumentationspflichten (315,6 KiB)

Der Weg zum Termin

Für alle Auskünfte, ausländerrechtlichen Beratungen oder fallspezifischen Fragen wird ein Termin bei der sachbearbeitenden Person benötigt.

Unsere Zuständigkeit beschränkt sich auf Personen mit Hauptwohnsitz im Stadtgebiet Böblingen mit Dagersheim.

Anträge auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln bitten wir rechtzeitig vor Ablauf des Visums/ der Aufenthaltserlaubnis per Post oder per E-Mail als PDF-Dokument an uns zu übersenden. Erst wenn alle Unterlagen vollständig bei uns eingegangen sind und die rechtliche Prüfung durch uns abgeschlossen wurde, bekommen Sie einen Termin zur Abgabe der Fingerabdrücke, Leistung der Unterschrift und Bezahlung der Gebühr.

Angesichts der Vielzahl an täglich eingehenden Anfragen, bitten wir um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sie bekommen auf jeden Fall eine Rückmeldung von uns, wir bitten daher von Mehrfachanfragen und wiederholten Nachrichten zum gleichen Anliegen abzusehen.

Das Ausländeramt ist zur Terminvereinbarung wie folgt zu erreichen:
(Die Zuständigkeit der sachbearbeitenden Person richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens der Kundschaft.)

Buchstaben Sach-
bearbeiterin
E-Mail Telefon/
Fax
A, E, U, (+) Personen ohne Nachnamen Frau Klaiqi e.klaiqi@boeblingen.de

Mo. - Fr.
(07031)669-1496/
(07031)669-1499
C, D Frau Eryildiz s.eryildiz@boeblingen.de

Mo. - Fr.
(07031)669-1491/
(07031)669-1499
F, G, H, T Frau Engau m.engau@boeblingen.de

Mo. - Fr.
(07031)669-1492/
(07031)669-1499
I, J, M Frau Weiss s.weiss@boeblingen.de

Mo. - Fr.
(07031)669-1488/
(07031)669-1499
K, L Frau Türk g.tuerk@boeblingen.de

Mo. - Fr.
(07031)669-1497/
(07031)669-1499
B, N - Q Frau Fent j.fent@boeblingen.de

Mo. - Fr.
(07031)669-1484/
(07031)669-1499
R, V, W Frau  Bubser a.bubser@boeblingen.de

Mo. - Do.
(07031)669-1487/
(07031)669-1499
S Frau Sabic j.sabic@boeblingen.de

Mo. - Fr.
(07031)669-1494/
(07031)669-1499
X - Z Frau Appel s.appel@boeblingen.de

Mi. - Fr.  vormittags
(07031)669-1493/
(07031)669-1499

Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel

Allgemeines:
Der herkömmliche Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform wurden am 01. September 2011 durch einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) in Kartenform abgelöst.

Der eAT besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninneren, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und die persönlichen Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip die Möglichkeit einen elektronischen Identitätsnachweis sowie eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen.

Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet. Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen (EG) Nr. 1030/2002 und (EG) Nr. 380/2008. Ziel ist, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union zu vereinheitlichen und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhaber und Dokument zu erhöhen und vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen. Es wird für jeden Drittstaatsangehörigen (auch Säugling oder Kind) ein eigener eAT ausgestellt.

Datensicherheit:
Alle Informationen und Übertragungen werden mit international anerkannten und etablierten Verschlüsselungsverfahren geschützt. Ein Berechtigungszertifikat regelt, wer auf welche personenbezogenen Daten zugreifen darf. Die Inhaber können darauf vertrauen, dass nur berechtigten Stellen der Zugriff erlaubt wird.

Biometrische Merkmale:
Das Lichtbild wird auf dem Kartenkörper und im Chip gespeichert. Für alle Drittstaatsangehörigen ab dem 6. Lebensjahr werden auf dem Chip des eAT außerdem zwei Fingerabdrücke gespeichert.
Daher ist das persönliche Erscheinen beim Termin notwendig.
Nur hoheitliche Stellen (z.B. Polizei oder Ausländer- und Meldebehörden) verfügen über die Berechtigung, Lichtbild und Fingerabdrücke abzufragen.

Nebenbestimmungen (Auflagen):
Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert und auf einem eigenen Zusatzblatt zum eAT ausgedruckt.

Online-Ausweisfunktion:
Anbieter aus Wirtschaft und Verwaltung können künftig elektronische Dienste anbieten, bei denen sich der Inhaber mit einem eAT elektronisch ausweist. Dadurch wird das Anmelden in Internetportalen, das Ausfüllen von Formularen und der Altersnachweis im Internet oder an Automaten erleichtert.
Es erhalten nur die Anbieter Zugang zu den Daten des Inhabers, die eine staatliche Berechtigung besitzen. Darüber hinaus muss der Inhaber die Übertragung seiner persönlichen Daten mit einer sechsstelligen PIN bestätigen.
Bei Nutzung der Online-Ausweisfunktion können biometrische Merkmale vom Anbieter der Dienste nicht ausgelesen werden.

Unterschriftenfunktion:
Der elektronische Aufenthaltstitel kann darüber hinaus ein Zertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur speichern. Damit steht dem eAT-Inhaber auf Wunsch die Möglichkeit zur Verfügung, rechtsgültig digitale Dokumente zu unterzeichnen.


Weitere Informationen rund um den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) können Sie, in allen gängigen Sprachen, auf der Homepage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge abrufen.
https://www.bamf.de/ElektronischerAufenthalt

Antragsformulare zur Erteilung/ Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Digitale Anträge

Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Anträge auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln bitten wir rechtzeitig vor Ablauf des Visums/ der Aufenthaltserlaubnis per Post oder per E-Mail als PDF-Dokument an uns zu übersenden. Erst wenn alle Unterlagen vollständig bei uns eingegangen sind und die rechtliche Prüfung durch uns abgeschlossen wurde, bekommen Sie einen Termin zur Abgabe der Fingerabdrücke, Leistung der Unterschrift und Bezahlung der Gebühr.

Wir weißen darauf hin, dass die Bearbeitung eines Antrages unter Normalbedingungen bereits bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen kann. Derzeit ist mit einer wesentlich längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

Angesichts der Vielzahl an täglich eingehenden Anfragen und zu bearbeitenden Anträgen, bitten wir um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sie bekommen auf jeden Fall eine Rückmeldung von uns, wir bitten daher von Mehrfachanfragen und wiederholten Nachrichten zum gleichen Anliegen abzusehen.

Online-Antrag:
Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung/Studium
Diese Anträge können Sie online stellen und sie werden automatisch an das Ausländeramt übermittelt.

Formular zum Ausdrucken: Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Dieses Formular können Sie online ausfüllen, ausdrucken und uns unterschrieben per Post oder eingescannt per E-Mail zusenden.

Hinweis:
Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Allgemeines und Voraussetzungen: Es gibt grundsätzlich drei Arten von Aufenthaltstiteln: Zur Einreise das Visum, nach der Einreise die befristete Aufenthaltserlaubnis und nach langjährigem Aufenthalt mit guter Integration die unbefristete Niederlassungserlaubnis. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck (Ausbildung, Studium, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug etc). Bitte kreuzen Sie auf dem Antragsformular den für Sie zutreffenden Aufenthaltszweck an.

Was benötigen Sie?

  • Kopie Ihres Reisepasses (aktueller Reisepass oder falls schon vorhanden neuer gültiger Reisepass)
  • Aktuelles digitales Lichtbild als QR-Code von einem zertifizierten Foto-Dienstleister*in (nicht älter als 6 Monate) z.B. alfo-passbild.com
  • Mietvertrag mit Angabe aktueller Miethöhe und Wohnraum, bzw. Kaufvertrag mit Angabe Zins- und Tilgungszahlungen
  • Einkommensnachweise (z. B. Arbeitsvertrag, die letzten 3 Lohnabrechnungen, Arbeitsbescheinigung, Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, Rentenbescheid oder sonstige Einkommensnachweise)
  • ggfs. Eheurkunde mit Legalisationsvermerk bzw. Apostille oder Anerkennung der ausländischen Eheschließung
  • ggfs. vom Arbeitgeber ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (313,9 KiB) (ggfs. mit Zusatzblatt A (228,7 KiB) (Anerkennungsverfahren), Zusatzblatt B (258,5 KiB) (unternehmensinterner Transfer), Zusatzblatt C (226,7 KiB) (Berufskraftfahrer) oder Zusatzblatt D (233,7 KiB) (kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung)), sofern eine Beschäftigung ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll
  • ggfs. Versicherung über die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung (785 KiB), sofern eine Beschäftigung ausgeübt werden soll
  • ggfs. Nachweise über Ausbildungs- oder Hochschulabschluss (in Deutschland oder im Ausland mit Anerkennung)
  • ggfs. Integrations- und Sprachnachweise (z.B. Anmelde- /Teilnahmebestätigungen, Zertifikate über Sprachkenntnisse, Abschlusszertifikat Integrationskurs des BAMF)
  • ggfs. Geburtsurkunde
  • ggfs. Schulbescheinigungen bzw. Studienbescheinigungen

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein (z. B. Immatrikulationsbescheinigung, Eheurkunden, Geburtsurkunden etc.).

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass aufgrund der Vielzahl an Aufenthaltszwecken die Auflistung nicht umfassend ist. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Ausländeramt.

Gebühren: Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beträgt 100,- Euro. (beim Termin zu entrichten)

Hinweise: Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus. Kreuzen Sie den zutreffenden Grund des Aufenthaltes an. Bitte beachten Sie, dass wir nur persönlich unterschriebene Anträge zur Bearbeitung entgegennehmen können. Wird der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt, ist zusätzlich eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Bei der Abholung kommen Sie bitte persönlich vorbei. Ist es Ihnen zeitlich nicht möglich, bevollmächtigen Sie bitte eine Person Ihres Vertrauens mit einer entsprechenden Vollmacht (170,9 KiB).

In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer aufgrund aufwendigen rechtlichen Prüfung und der Produktionszeiten der Bundesdruckerei bis zu 3 Monate. Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig an unser Ausländeramt!

Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen unter 18 Jahren

Anträge auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln bitten wir rechtzeitig vor Ablauf des Visums/ der Aufenthaltserlaubnis per Post oder per E-Mail als PDF-Dokument an uns zu übersenden. Erst wenn alle Unterlagen vollständig bei uns eingegangen sind und die rechtliche Prüfung durch uns abgeschlossen wurde, bekommen Sie einen Termin zur Abgabe der Fingerabdrücke, Leistung der Unterschrift und Bezahlung der Gebühr.

Wir weißen darauf hin, dass die Bearbeitung eines Antrages unter Normalbedingungen bereits bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen kann. Derzeit ist mit einer wesentlich längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

Angesichts der Vielzahl an täglich eingehenden Anfragen, bitten wir um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sie bekommen auf jeden Fall eine Rückmeldung von uns, wir bitten daher von Mehrfachanfragen und wiederholten Nachrichten zum gleichen Anliegen abzusehen.

Online-Antrag:
Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung/Studium
Diese Anträge können Sie online stellen und sie werden automatisch an das Ausländeramt übermittelt.

Formular zum Ausdrucken: Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen unter 18 Jahren
Dieses Formular können Sie online ausfüllen, ausdrucken und uns unterschrieben per Post oder eingescannt per E-Mail zusenden. Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen den Service des elektronischen Versands nicht anbieten.

Hinweis:
Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Allgemeines und Voraussetzungen: Es gibt grundsätzlich drei Arten von Aufenthaltstiteln: Zur Einreise das Visum, nach der Einreise die befristete Aufenthaltserlaubnis und nach langjährigem Aufenthalt mit guter Integration die unbefristete Niederlassungserlaubnis. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck (Ausbildung, Studium, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug etc). Bitte kreuzen Sie auf dem Antragsformular den für Sie zutreffenden Aufenthaltszweck an.

Was benötigen Sie?

  • Kopie Ihres Reisepasses (aktueller Reisepass oder falls schon vorhanden neuer gültiger Reisepass)
  • Aktuelles digitales Lichtbild als QR-Code von einem zertifizierten Foto-Dienstleister*in (nicht älter als 6 Monate) z.B. alfo-passbild.com
  • Einkommensnachweise (z. B. Arbeitsvertrag, die letzten 3 Lohnabrechnungen, Arbeitsbescheinigung, Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, Rentenbescheid oder sonstige Einkommensnachweise)
  • vom Arbeitgeber ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (313,9 KiB) (ggfs. mit Zusatzblatt A (228,7 KiB) (Anerkennungsverfahren), Zusatzblatt B (258,5 KiB) (unternehmensinterner Transfer), Zusatzblatt C (226,7 KiB) (Berufskraftfahrer) oder Zusatzblatt D (233,7 KiB) (kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung)), sofern eine Beschäftigung ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll
  • ggfs. Versicherung über die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung (785 KiB), sofern eine Beschäftigung ausgeübt werden soll
  • Mietvertrag mit Angabe aktueller Miethöhe und Wohnraum, bzw. Kaufvertrag mit Angabe Zins- und Tilgungszahlungen
  • Integrations- und Sprachnachweise (z.B. Anmelde- /Teilnahmebestätigungen, Zertifikate über Sprachkenntnisse, Abschlusszertifikat Integrationskurs des BAMF)
  • ggfs. Schulbescheinigungen bzw. Studienbescheinigungen

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein (z. B. Immatrikulationsbescheinigung etc.).

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass aufgrund der Vielzahl an Aufenthaltszwecken die Auflistung nicht umfassender ist. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihr Ausländeramt.

Gebühren: Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beträgt 50,- Euro. (beim Termin zu entrichten)

Hinweise: Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus. Kreuzen Sie den zutreffenden Grund des Aufenthaltes an. Bitte beachten Sie, dass wir nur persönlich unterschriebene Anträge zur Bearbeitung entgegennehmen können. Wird der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt, ist zusätzlich eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Bei der Abholung kommen Sie bitte persönlich vorbei. Ist es Ihnen zeitlich nicht möglich, bevollmächtigen Sie bitte eine Person Ihres Vertrauens mit einer entsprechenden Vollmacht (170,9 KiB).

In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer aufgrund der aufwendigen rechtlichen Prüfung und der Produktionszeiten der Bundesdruckerei bis zu 3 Monate. Ggf. muss ein polizeiliches Führungszeugnis oder eine Anfrage bei Sicherheitsbehörden durchgeführt werden, in diesen Fällen kann sich die Bearbeitungsdauer weiter verlängern. Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig an Ihr Ausländeramt!

Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Fiktionsbescheinigung

1. Fiktionswirkung bei erstmaliger Antragstellung Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Diese Regelung betrifft vorrangig Personen, die für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind (§ 4 Abs. 1 AufenthG) und diesen nach der Einreise ins Bundesgebiet beantragen können (§§ 39 ff AufenthV). Hierzu zählen u.a.:

  • Staatsangehörige der in Anhang II zur EU-VisumVO aufgeführten Länder (sog. Anhang II – Staater), sofern sie nicht bereits in der Absicht einreisen, sich dauerhaft im Bundesgebiet aufzuhalten
  • Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika (§ 41 Abs. 1 AufenthV)
  • Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen (§ 41 Abs. 2 AufenthV)

Die Erlaubnisfiktion vermittelt dem Ausländer einen rechtmäßigen Aufenthalt, stellt ihn aber nicht so, als besäße er einen Aufenthaltstitel. Dies unterscheidet die Erlaubnisfiktion von der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Absatz 4 AufenthG (s.u.). Die Erlaubnisfiktion besteht bei rechtzeitiger Antragstellung kraft Gesetzes und endet mit Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist in diesen Fällen nicht erlaubt (s.u.).

2. Fiktionswirkung bei Verlängerung von Aufenthaltstiteln Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Bei einer verspäteten Antragstellung nach Ablauf erlischt der Aufenthaltstitel und kann nicht verlängert werden. 
Fiktions- bzw. fortgeltungsfähig sind alle Aufenthaltstitel gemäß  der Auflistung  in  § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG mit Ausnahme des sog. Schengenvisums (Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG). Im Falle nationaler Visa nach § 6 Abs. 3 AufenthG, Art. 18 SDÜ ist jedoch nur das von einer deutschen Auslandsvertretung erteilte Visum fiktions- bzw. fortgeltungsfähig. Die Fortgeltungsfiktion gibt dem Betroffenen in Abgrenzung zur Erlaubnisfiktion auch eine materielle Rechtsposition. Er ist so zu stellen, als wäre er nach wie vor im Besitz der vorherigen Aufenthaltserlaubnis. Berechtigte der zu verlängernde Aufenthaltstitel bislang zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so gilt diese Berechtigung weiter fort (s.u.).
 
Die Fortgeltungsfiktion besteht bei rechtzeitiger Antragstellung kraft Gesetzes und endet mit Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde.

3. Fiktionsbescheinigung
Gemäß § 81 Absatz 5 AufenthG ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen. Die Bescheinigung erfüllt lediglich Beweiszwecke, entfaltet also grundsätzlich keine konstitutive Wirkung. Die Fiktionswirkung tritt ein, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels während des rechtmäßigen Aufenthalts gestellt wird. Die Fiktionsbescheinigung wird befristet – in der Regel für drei bis sechs Monate – ausgestellt und verlängert, wenn die Bearbeitung des Antrags nicht innerhalb ihrer Geltungsdauer abgeschlossen werden kann. Auch wenn die Geltungsdauer der Fiktionsbescheinigung ausläuft, gilt die Fiktionswirkung unter Umständen weiter fort. Kann die Fiktionsbescheinigung durch die Ausländerbehörde nicht rechtzeitig vor deren Ablauf verlängert werden, so kann die Fiktionswirkung auch anderweitig z.B. durch einen Terminbuchungsbeleg oder eine elektronische Bestätigung über den Eingang des Antrags auf Verlängerung nachgewiesen werden.

4. Erwerbstätigkeit mit Fiktionsbescheinigung
In Fällen der Fortgeltungsfiktion (oben Ziffer 2) kann eine Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt werden, wenn der bisherige Aufenthaltstitel hierzu bereits eine entsprechende Berechtigung enthielt. Diese Erlaubnis ist unabhängig von der Geltungsdauer der Fiktionsbescheinigung und endet daher nicht automatisch mit dem Ablauf der Fiktionsbescheinigung. Maßgeblich für das Ende der Fiktionswirkung und die damit einhergehende Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist allein der Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde.

In Fällen der Erlaubnisfiktion (oben Ziffer 1) ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels ausgeschlossen.
Insbesondere in Fällen eines Arbeitgeberwechsels gilt zusätzlich zu beachten, dass die Ausübung der angestrebten Beschäftigung erst ab dem Zeitpunkt der Veranlassung der Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels als erlaubt gilt. Diese Berechtigung ist in die Fiktionsbescheinigung aufzunehmen.

5. Reisetätigkeit mit Fiktionsbescheinigung
Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG (Fortgeltungsfiktion) kann eine Ausreise ins Ausland und eine anschließende Wiedereinreise ins Bundesgebiet erfolgen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Fiktionsbescheinigung noch gültig ist. Es ist zu beachten, dass ausländische Staaten ggf. abweichende Regelungen haben, über die uns keine Informationen vorliegen. Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG (Erlaubnisfiktion) ist im Falle einer Ausreise die Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich.

Beschäftigungserlaubnis/Wechsel des Arbeitsgebers beantragen

Seit 01.01.2005 ist die Arbeitserlaubnis nicht mehr direkt bei der Bundesagentur für Arbeit, sondern bei Ihr Ausländeramt zu beantragen (Ausnahme: Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedsstaaten müssen die Arbeitserlaubnis weiterhin direkt bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen).

Trotzdem ist in vielen Fällen eine arbeitsmarktpolitische Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich, so dass das Ausländeramt die entsprechenden Unterlagen dorthin übersenden muss.

Erst wenn die Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigung zustimmt, erhalten Sie die Arbeitserlaubnis zusammen mit Ihrem Aufenthaltsdokument (Aufenthaltserlaubnis/ Duldung/ Gestattung) von Ihrem Ausländeramt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist eine Beschäftigung erlaubt. Eine Beschäftigung ohne vorherige Erlaubnis wird zur Anzeige gebracht und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Vor Beginn einer (neuen) Tätigkeit übersenden Sie uns bitte alle erforderlichen Unterlagen per E-Mail als PDF-Dokument oder per Post und warten bis Sie eine Rückmeldung von uns erhalten.

Für Inhaber einer Duldung (vollziehbare Ausreisepflicht) oder einer Gestattung (laufendes Asylverfahren) gelten erweiterte Voraussetzungen. Zusätzlich zur Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, ggfs. Kündigung und zum Arbeitsvertrag ist ein Reisepass oder Identitätsdokument einzureichen. Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Beschäftigung von Asylbewerbern, Schutzberechtigten und ausreisepflichtigen Ausländern (548,3 KiB)

Online-Antrag: Änderung von Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel
Diesen Antrag können Sie online stellen, er wird automatisch an das Ausländeramt übermittelt.

Was benötigen Sie?

Hinweis: Wenn Sie vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels bereits die Verlängerung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtzeitig beantragt haben, dann bleibt Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung über Ihren Antrag gültig. Soweit Sie Ihren Antrag per E-Mail an das Ausländeramt (auslaenderamt@boeblingen.de) übersandt haben, erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung. Damit können Sie zum Beispiel Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Sie den Antrag rechtzeitig gestellt haben.

Sie dürfen also weiterhin arbeiten, wenn dies vorher auch erlaubt war. Gültig bleiben in diesem Zeitraum auch die gleichen Auflagen, die in Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel oder Ihrer bisherigen Fiktionsbescheinigung definiert sind. Eine Ausnahme bilden die Aufenthaltserlaubnisse die Kraft der Beschäftigungsverordnung bereits eine Höchstdauer der Beschäftigungserlaubnis enthalten (z.B. Spezialitätenköche, Au-Pair, etc.). Diese Berufsgruppen enthalten entsprechende Zusatzblätter mit dem Enddatum der erlaubten Beschäftigung und dürfen darüber hinaus nicht mehr beschäftigt werden.

Die durch die rechtzeitige Antragstellung erworbene Fiktionswirkung besteht nur so lange, bis die Ausländerbehörde positiv oder negativ über Ihren Antrag entschieden hat. Wenn Sie mit Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel arbeiten dürfen und kein Enddatum erfasst ist, gilt das auch für die ausgestellte Fiktionsbescheinigung. Die Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 (4) AufenthG gilt immer in Verbindung mit dem bisherigen Aufenthaltstitel und den darin festgelegten Rechten und Pflichten.

Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU

Als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) haben Sie bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Recht, sich mit Ihrer Referenzperson in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dies umfasst auch die freie Wahl des Wohnsitzes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Drittstaatsangehörig ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz besitzt.

Familienangehörig sind insbesondere folgende Personen:
Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerade absteigender Linie (beispielsweise Kinder), sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind sowie ihre Ehegatten oder Lebenspartner
und sonstige Verwandte freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie (ältere Kinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern) oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen die Unionsbürger oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.

Während der ersten 3 Monate Ihres Aufenthalts in Deutschland ist Ihr Aufenthalt lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass eine familiäre Beziehung zu der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson besteht, Sie diese Person begleiten und im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind.

Für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen vom Ausländeramt ausgestellt wird. Das Ausländeramt prüft in diesem Fall das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Unter anderem kann sie einen Nachweis über die familiäre Beziehung zur Referenzperson verlangen (beispielsweise durch urkundlichen Nachweis). Darüber hinaus kann von Ihnen ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht hat (beispielsweise durch Vorlage einer Meldebescheinigung). Ist die Referenzperson, die Sie begleiten oder zu der Sie nachziehen, nicht erwerbstätig, sollten Sie zudem ausreichende Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorweisen können (dies gilt auch für Kinder, die Sie eventuell begleiten).

Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt, das bedeutet sie ist rein deklaratorisch. Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für 5 Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Referenzperson, von der Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.

Hinweis:
Familienangehörige von Deutschen bekommen keine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz beantragen, wenn Sie selbst keine EU-oder EWR-Staatsangehörigkeit besitzen.

Online-Antrag: Aufenthalt von EU- und EWR-Bürgern sowie deren Familien (Freizügigkeitsberechtigte)
Diesen Antrag können Sie online stellen, er wird automatisch and das Ausländeramt übermittelt.

Formular zum Ausdrucken: Angaben bzw. Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bzw. Daueraufenthaltskarte (107,2 KiB)
Dieses Formular können Sie online ausfüllen, ausdrucken und uns unterschrieben per Post oder eingescannt per E-Mail zusenden. Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen den Service des elektronischen Versands nicht anbieten.

Hinweis:
Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Was benötigen Sie?

  • Kopie Ihres Reisepasses (aktueller Reisepass oder falls schon vorhanden neuer gültiger Reisepass)
  • Aktuelles digitales Lichtbild als QR-Code von einem zertifizierten Foto-Dienstleister*in (nicht älter als 6 Monate) z.B. alfo-passbild.com
  • Nachweis über familiäre Bindungen (Geburtsurkunden, Eheurkunde im Original und in Kopie ggfs. mit beglaubitgter deutscher Übersetzung und ggfs. mit Legalisationsvermerk bzw. Apostille oder Anerkennung der ausländischen Eheschließung)
  • Einkommensnachweise (z. B. Arbeitsvertrag, die letzten 3 Lohnabrechnungen, Arbeitsbescheinigung, Rentenversicherungsverlauf der deutschen Rentenversicherung, Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, Rentenbescheid oder sonstige Einkommensnachweise) des Unionsbürgers und ggfs. auch des nachziehenden Drittstaaters
  • Selbständige: betriebswirtschaftliche Auswertung (Steuerlast) aktuell und passend zum letzten Steuerbescheid, aktuellster Steuerbescheid und Nachweis des Steuerberaters über das aktuelle Nettoeinkommen pro Monat (56,5 KiB)
  • Mietvertrag mit Angabe aktueller Miethöhe und Wohnraum, bzw. Kaufvertrag mit Angabe Zins- und Tilgungszahlungen
  • Meldebestätigungen
  • ggf. Schulbescheinigung oder Studienbescheinigung

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein (z. B. Immatrikulationsbescheinigung etc.).

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass aufgrund der Vielzahl an Aufenthaltszwecken die Auflistung nicht umfassender ist. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihr Ausländeramt.

Gebühren: Die Gebühr für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte bzw. Erteilung einer Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Bürgers beträgt

37,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
22,80 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr

(beim Termin zu entrichten)

Hinweise: Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus. Bitte beachten Sie, dass wir nur persönlich unterschriebene Anträge zur Bearbeitung entgegennehmen können. Wird der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt, ist zusätzlich eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Bei der Abholung kommen Sie bitte persönlich vorbei. Ist es Ihnen zeitlich nicht möglich, bevollmächtigen Sie bitte eine Person Ihres Vertrauens mit einer entsprechenden Vollmacht (170,9 KiB).

In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer aufgrund der aufwendigen rechtlichen Prüfung und der Produktionszeiten der Bundesdruckerei bis zu 6 Monate. Ggf. muss ein polizeiliches Führungszeugnis oder eine Anfrage bei Sicherheitsbehörden durchgeführt werden, in diesen Fällen kann sich die Bearbeitungsdauer weiter verlängern. Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig an Ihr Ausländeramt!

Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

Anträge auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln bitten wir rechtzeitig vor Ablauf des Visums/ der Aufenthaltserlaubnis per Post oder per E-Mail als PDF-Dokument an uns zu übersenden. Erst wenn alle Unterlagen vollständig bei uns eingegangen sind und die rechtliche Prüfung durch uns abgeschlossen wurde, bekommen Sie einen Termin zur Abgabe der Fingerabdrücke, Leistung der Unterschrift und Bezahlung der Gebühr.

Wir weißen darauf hin, dass die Bearbeitung eines Antrages unter Normalbedingungen bereits bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen kann. Derzeit ist mit einer wesentlich längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

Angesichts der Vielzahl an täglich eingehenden Anfragen, bitten wir um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sie bekommen auf jeden Fall eine Rückmeldung von uns, wir bitten daher von Mehrfachanfragen und wiederholten Nachrichten zum gleichen Anliegen abzusehen.

Online-Antrag:
Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung/Studium
Diese Anträge können Sie online stellen und sie werden automatisch an das Ausländeramt übermittelt.

Formular zum Ausdrucken: Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Aufenthaltsgesetz
Dieses Formular können Sie ausfüllen, ausdrucken und uns unterschrieben per Post oder eingescannt per E-Mail zusenden. 

Hinweis:
Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Grundsätzlich gelten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die selben Voraussetzungen wie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Was benötigen Sie?

  • Kopie Ihres Reisepasses (aktueller Reisepass oder falls schon vorhanden neuer gültiger Reisepass)
  • Aktuelles digitales Lichtbild als QR-Code von einem zertifizierten Foto-Dienstleister*in (nicht älter als 6 Monate) z.B. alfo-passbild.com
  • Einkommensnachweise (z. B. Arbeitsvertrag, die letzten 3 Lohnabrechnungen, Arbeitsbescheinigung, Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, Rentenbescheid oder sonstige Einkommensnachweise)
  • vom Arbeitgeber ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (313,9 KiB) (ggfs. mit Zusatzblatt A (228,7 KiB) (Anerkennungsverfahren), Zusatzblatt B (258,5 KiB) (unternehmensinterner Transfer), Zusatzblatt C (226,7 KiB) (Berufskraftfahrer) oder Zusatzblatt D (233,7 KiB) (kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung)), sofern eine Beschäftigung ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll
  • ggfs. Versicherung über die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung (785 KiB), sofern eine Beschäftigung ausgeübt werden soll
  • ggf. Schulbescheinigung oder Studienbescheinigung
  • Mietvertrag mit Angabe aktueller Miethöhe und Wohnraum, bzw. Kaufvertrag mit Angabe Zins- und Tilgungszahlungen
  • Integrations- und Sprachnachweise (z.B. Anmelde- /Teilnahmebestätigungen, Zertifikate über Sprachkenntnisse, Abschlusszertifikat Integrationskurs des BAMF);
    Sofern Sie zum Integrationskurs verpflichtet wurden, ist zwingend das Abschlusszertifikat Integrationskurs des BAMF vorzulegen
  • ggfs. Schulbescheinigungen bzw. Studienbescheinigungen

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein (z. B. Immatrikulationsbescheinigung etc.).

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass aufgrund der Vielzahl an Aufenthaltszwecken die Auflistung nicht umfassend ist. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Ausländeramt.

Gebühren: Die Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beträgt je nach Dauer:
Verlängerung Aufenthaltserlaubnis bis zu 3 Monaten: 96,- Euro ab 3 Monaten: 93,- Euro

Gebühren für Minderjährige:
Die Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beträgt je nach Dauer:
Verlängerung Aufenthaltserlaubnis bis zu 3 Monaten: 48,- Euro ab 3 Monaten: 46,50 Euro

(beim Termin zu entrichten)

Hinweise: Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus. Kreuzen Sie den zutreffenden Grund des Aufenthaltes an. Bitte beachten Sie, dass wir nur persönlich unterschriebene Anträge zur Bearbeitung entgegennehmen können. Wird der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt, ist zusätzlich eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Bei der Abholung kommen Sie bitte persönlich vorbei. Ist es Ihnen zeitlich nicht möglich, bevollmächtigen Sie bitte eine Person Ihres Vertrauens mit einer entsprechenden Vollmacht (170,9 KiB).

In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer aufgrund aufwendigen rechtlichen Prüfung und der Produktionszeiten der Bundesdruckerei bis zu 3 Monate. Ggf. muss ein polizeiliches Führungszeugnis oder eine Anfrage bei Sicherheitsbehörden durchgeführt werden, in diesen Fällen kann sich die Bearbeitungsdauer weiter verlängern. Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig an unser Ausländeramt!

Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Verlustanzeige (verlorenes Aufenthaltsdokument)

Die Vorgehensweise, wenn der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) oder ein sonstiges Aufenthaltsdokument verloren oder gestohlen wurde:

Sollte Ihr Aufenthaltsdokument/Reiseausweis unauffindbar oder verloren gegangen sein ist der Verlust unverzüglich dem Ausländeramt anzuzeigen. Bitte suchen Sie zuvor intensiv nach dem Dokument, oftmals wurden diese nur verlegt und tauchen wieder auf. Sollte das Dokument trotz intensiven Suchens nicht wieder gefunden werden, füllen Sie bitte die Verlustanzeige (92,2 KiB) aus und reichen Sie diese bei uns per E-Mail an auslaenderamt@boeblingen.de oder per Post ein.

Sollten Sie Ihren ausländischen Reisepass verloren haben, können wir hierfür keine Verlustanzeige ausstellen, wenden Sie sich in diesen Fällen bitte an das Kosulat/ die Botschaft Ihres Heimatlandes.

Das Wiederauffinden des Aufenthaltsdokumentes ist ebenfalls unverzüglich dem Ausländeramt zu melden.

Sollte Ihr Aufenthaltsdokument gestohlen worden sein, ist der Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.

Sperrung der Online-Ausweisfunktion:
Bei Verlust des elektronischen Aufenthaltstitels kann die Sperrung der Online-Ausweisfunktion über die Sperr-Hotline 0180 - 1 33 33 33 (Montag bis Sonntag, 0 bis 24 Uhr, auch aus dem Ausland erreichbar) vorgenommen werden.

Diese Maßnahmen sind sehr wichtig, um eine missbräuchliche Verwendung Ihrer Identität zu verhindern.

Formular zum Ausdrucken:
Verlustanzeige (92,2 KiB)
Dieses Formular können Sie ausfüllen, ausdrucken und uns unterschrieben per Post oder eingescannt per E-Mail zusenden. 

Hinweis:
Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Gebühren:
Verlustanzeige beim Ausländeramt: 18,00 Euro (beim Termin zu entrichten)

Die Sperrung der Online-Ausweisfunktion ist gebührenfrei.
Für die Entsperrung der Online-Ausweisfunktion beträgt die Gebühr 6,00 Euro für Erwachsene und 3,00 Euro für Minderjährige.

Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

Anträge auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln bitten wir rechtzeitig vor Ablauf des Visums/ der Aufenthaltserlaubnis per Post oder per E-Mail als PDF-Dokument an uns zu übersenden. Erst wenn alle Unterlagen vollständig bei uns eingegangen sind und die rechtliche Prüfung durch uns abgeschlossen wurde, bekommen Sie einen Termin zur Abgabe der Fingerabdrücke, Leistung der Unterschrift und Bezahlung der Gebühr.

Wir weißen darauf hin, dass die Bearbeitung eines Antrages unter Normalbedingungen bereits bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen kann. Derzeit ist mit einer wesentlich längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

Angesichts der Vielzahl an täglich eingehenden Anfragen, bitten wir um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sie bekommen auf jeden Fall eine Rückmeldung von uns, wir bitten daher von Mehrfachanfragen und wiederholten Nachrichten zum gleichen Anliegen abzusehen.

Online-Antrag: Niederlassungserlaubnis - Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels
Diesen Antrag können Sie online stellen und er wird automatisch an das Ausländeramt übermittelt.

Formular zum Ausdrucken:
Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
Dieses Formular können Sie online ausfüllen, ausdrucken und uns unterschrieben per Post oder eingescannt per E-Mail zusenden.

Hinweis:
Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Allgemeines und Voraussetzungen: Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und kann nach einem langjährigen Aufenthalt mit guter Integration erteilt werden, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung im Anstellungsverhältnis und/oder selbstständige Tätigkeit), ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden, gilt also bedingungslos. Die Niederlassungserlaubnis wird nach unterschiedlichen Aufenthaltszwecken erteilt.

Eine Niederlassungserlaubnis kann erlöschen, wenn man sich über 6 Monate außerhalb Deutschlands aufhält oder aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreist. Außerdem kann eine Niederlassungserlaubnis erlöschen, wenn man wegen schweren Straftaten ausgewiesen wird.

Grundsatz: In der Regel müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG vorliegen:

  • Sicherung des Lebensunterhaltes (keine Sozialleistungen)
  • geklärte Identität (Reisepass bzw. sonstige mit Lichtbild versehen Identitätsdokumente)
  • keine Ausweisungsinteressen (Straftaten)
  • Erfüllung der Passpflicht
Die Niederlassungserlaubnis wird erteilt nach:
  • § 9 Abs. 2 AufenthG nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt
  • § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG aus humanitären Gründen
  • § 28 Abs. 2 AufenthG nach 3 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt und Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen
  • § 35 Abs. 1 AufenthG nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt für Kinder zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres
  • § 18c AufenthG für Fachkräfte (qualifiziert Beschäftigte, Akademiker und Inhaber der Blauen Karte EU)
  • § 21 Abs. 4 AufenthG für Selbständige nach 3 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt

Voraussetzungen:

Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG:
Zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist insbesondere erforderlich, dass Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllen, die Sie wie folgt nachweisen:

  • Integrationsnachweise (Anmelde- /Teilnahmebestätigungen, Zertifikate über Sprachkenntnisse, Abschlusszertifikat Integrationskurs des BAMF, Test "Leben in Deutschland", Zertifikat "Deutschtest für Zuwanderer");
    Sofern Sie zum Integrationskurs verpflichtet wurden, ist zwingend das Abschlusszertifikat Integrationskurs des BAMF vorzulegen
  • Sprachnachweise (Zertifikate über Sprachkenntnisse, Abschlusszertifikat Integrationskurs des BAMF)
  • Einkommensnachweise (Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate)
  • aktuelle Arbeitgeberbestätigung (Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses)
  • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl
  • Nachweis der aktuellen Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung bzw. Höhe der monatlichen Warmmiete bei Mietwohnungen (aktuelle Bestätigung des Vermieters bzw. aktueller Kontoauszug); Höhe der monatlichen Belastungen bei Eigentumswohnungen (Zins + Tilgung aus Kreditverträgen, sowie Höhe des Hausgeldes/Wohngeldes, sonstige monatliche Kosten zur Unterhaltung des Eigentums wie Versicherungen, Heizkosten, sonstigen Nebenkosten)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Rentenversicherungsverlauf der Bundes- bzw. Landesversicherungsanstalt (mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) oder
  • Nachweis eines Anspruchs auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
  • bei Selbstständigen: betriebswirtschaftliche Auswertung (Steuerlast) aktuell und passend zum letzten Steuerbescheid, aktuellster Steuerbescheid und Nachweis des Steuerberaters über das aktuelle Nettoeinkommen pro Monat
  • Gewerbeanmeldung, falls gewerberechtlich erforderlich
  • Reisepass (aktueller Reisepass oder falls schon vorhanden neuer gültiger Reisepass)
  • Aktuelles digitales Lichtbild als QR-Code von einem zertifizierten Foto-Dienstleister*in (nicht älter als 6 Monate) z.B. alfo-passbild.com

Sie müssen grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse in deutscher Sprache (B1) und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Dies wird in der Regel nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs.

Es dürfen keine gravierenden Rechtsverstöße vorliegen, die Erlaubnis zur Beschäftigung muss vorliegen.

Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG (humanitär):
Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (Asylberechtigung, Flüchtling, subsidiärer Schutz, Abschiebeverbot) besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen (siehe Liste oben).

Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet.

Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

Weitere Ausführungen zu den erforderlichen Voraussetzungen werden aufgrund der Komplexität an dieser Stelle nicht erwähnt. Bitte wenden Sie sich an Ihr Ausländeramt.

Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG (familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen):
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn:

  • er 3 Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist,
  • die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht,
  • kein Ausweisungsinteresse (Straftaten) besteht,
  • der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (keine Sozial- oder Jobcenter-Leistungen) und
  • er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1) verfügt.

Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG (für minderjährige Kinder):
Dem minderjährigen Kind ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn es zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.

Das gleiche gilt, wenn das Kind volljährig ist, seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, über ausreichende Kenntnisse (B1) der deutschen Sprache verfügt und der Lebensunterhalt ausreichend gesichert ist oder das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG (für Fachkräfte):
Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn:

  • sie seit 3 Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d ist,
  • sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b oder § 18d von ihr besetzt werden darf,
  • sie mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,
  • sie über ausreichende Kenntnisse (B1) der deutschen Sprache verfügt und
  • die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen (siehe Liste oben § 9). § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.

Die Besitzzeit verkürzt sich auf zwei Jahre und die Pflichtbeiträge verkürzen sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat.
Hiervon abweichend ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 27 Monate eine Beschäftigung nach § 18g ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse (A1) der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse (B1) der deutschen Sprache verfügt.
Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind sowie die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Hoch qualifiziert nach Satz 1 sind bei mehrjähriger Berufserfahrung insbesondere1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.

Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 AufenthG (für Selbstständige):
Danach kann einem Selbständigen nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Gebühren: An Gebühren sind zu erheben
1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 147,- Euro
2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 124,- Euro
3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 113,- Euro.
(beim Termin zu entrichten)

Allgemeines:
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie teilweise nur stichwortartig auf den einzelnen Aufenthaltszweck eingegangen wird. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Ausländeramt.

Hinweise: Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus. Kreuzen Sie den zutreffenden Grund des Aufenthaltes an. Bitte beachten Sie, dass wir nur persönlich unterschriebene Anträge zur Bearbeitung entgegennehmen können. Wird der Antrag durch eine bevollmächtigte Person unterschrieben, ist zusätzlich eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.

In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer aufgrund aufwendigen rechtlichen Prüfung und der Produktionszeiten der Bundesdruckerei bis zu 3 Monate. Ggf. muss ein polizeiliches Führungszeugnis oder eine Anfrage bei Sicherheitsbehörden durchgeführt werden, in diesen Fällen kann sich die Bearbeitungsdauer weiter verlängern. Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig an Ihr Ausländeramt!

Die Gebühr muss erst bei dem von uns vergebenen Termin entrichtet werden.

Wenn Sie den PIN-Brief per Post nach Hause erhalten, liegt der Aufenthaltstitel bei uns zur Abholung bereit. Bei der Abholung kommen Sie bitte persönlich und ohne Termin zu den Öffnungszeiten am Service-Schalter vorbei. Ist es Ihnen zeitlich nicht möglich, bevollmächtigen Sie bitte eine Person Ihres Vertrauens mit einer entsprechenden Vollmacht (170,9 KiB).

Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder und junge Erwachsene

Anträge auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln bitten wir rechtzeitig vor Ablauf des Visums/ der Aufenthaltserlaubnis per Post oder per E-Mail als PDF-Dokument an uns zu übersenden. Erst wenn alle Unterlagen vollständig bei uns eingegangen sind und die rechtliche Prüfung durch uns abgeschlossen wurde, bekommen Sie einen Termin zur Abgabe der Fingerabdrücke, Leistung der Unterschrift und Bezahlung der Gebühr.

Wir weißen darauf hin, dass die Bearbeitung eines Antrages unter Normalbedingungen bereits bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen kann. Derzeit ist mit einer wesentlich längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

Angesichts der Vielzahl an täglich eingehenden Anfragen, bitten wir um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sie bekommen auf jeden Fall eine Rückmeldung von uns, wir bitten daher von Mehrfachanfragen und wiederholten Nachrichten zum gleichen Anliegen abzusehen.

Online-Antrag: Niederlassungserlaubnis - Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels
Diesen Antrag können Sie online stellen und er wird automatisch an das Ausländeramt übermittelt.

Formular zum Ausdrucken: Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 35 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für Kinder und junge Erwachsene
Dieses Formular können Sie online ausfüllen, ausdrucken und uns unterschrieben per Post oder eingescannt per E-Mail zusenden.

Hinweis:
Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Allgemeines: Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und ersetzt die bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung. Eine vor dem 01.01.2005 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung gilt als Niederlassungserlaubnis fort. Ein Umtausch der bisherigen Genehmigung erfolgt nicht automatisch sondern erst nach und nach bei Ablauf des derzeitigen Aufenthaltsrechtes oder bei der Neuausstellung der Passdokumente. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

Die Niederlassungserlaubnis für Kinder wird nach § 35 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt.

Voraussetzungen: 1. Alternative:
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ist einem minderjährigen Ausländer eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.

2. Alternative:
Das gleiche gilt, wenn der Ausländer volljährig und seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und sein Lebensunterhalt ausreichend gesichert ist. Ausnahme: Der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt (§ 35 Abs. 1 Satz 2).

Nachweise über Sicherung des Lebensunterhaltes oder einer Ausbildung erforderlich.

Gebühren: Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Minderjährige beträgt 55,- Euro.
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Volljährige beträgt die Gebühr 113,- Euro.
(beim Termin zu entrichten)

Hinweise: Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus. Kreuzen Sie den zutreffenden Grund des Aufenthaltes an. Bitte beachten Sie, dass wir nur persönlich unterschriebene Anträge zur Bearbeitung entgegennehmen können. Wird der Antrag durch eine bevollmächtigte Person unterschrieben, ist zusätzlich eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Bei der Abholung kommen Sie bitte persönlich vorbei. Ist es Ihnen zeitlich nicht möglich, bevollmächtigen Sie bitte eine Person Ihres Vertrauens mit einer entsprechenden Vollmacht (170,9 KiB).

In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer aufgrund aufwendigen rechtlichen Prüfung und der Produktionszeiten der Bundesdruckerei bis zu 3 Monate. Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig an unser Ausländeramt!

Bei der Abholung kommen Sie bitte persönlich vorbei. Ist es Ihnen zeitlich nicht möglich, bevollmächtigen Sie bitte eine Person Ihres Vertrauens auf der Ihnen mitgegebenen Passbescheinigung. Ggf. muss ein polizeiliches Führungszeugnis oder eine Anfrage bei Sicherheitsbehörden durchgeführt werden, in diesen Fällen kann sich die Bearbeitungsdauer weiter verlängern. Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig an Ihr Ausländeramt!

Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU

Anträge auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln bitten wir rechtzeitig vor Ablauf des Visums/ der Aufenthaltserlaubnis per Post oder per E-Mail als PDF-Dokument an uns zu übersenden. Erst wenn alle Unterlagen vollständig bei uns eingegangen sind und die rechtliche Prüfung durch uns abgeschlossen wurde, bekommen Sie einen Termin zur Abgabe der Fingerabdrücke, Leistung der Unterschrift und Bezahlung der Gebühr.

Wir weißen darauf hin, dass die Bearbeitung eines Antrages unter Normalbedingungen bereits bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen kann. Derzeit ist mit einer wesentlich längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

Angesichts der Vielzahl an täglich eingehenden Anfragen, bitten wir um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sie bekommen auf jeden Fall eine Rückmeldung von uns, wir bitten daher von Mehrfachanfragen und wiederholten Nachrichten zum gleichen Anliegen abzusehen.

Formular zum Ausdrucken: Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU
Dieses Formular können Sie online ausfüllen, ausdrucken und uns unterschrieben per Post oder eingescannt per E-Mail zusenden.

Hinweis:
Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Allgemeine Infos zur Leistung/Rechtsgrundlage: Mit der Daueraufenthaltserlaubnis-EU erlangen Sie den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Sie ermöglicht Ihnen, innerhalb der EU-Länder, einen vereinfachteren Zugang zum Arbeitsmarkt des jeweiligen Landes, und macht Sie somit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mobiler (Ausnahmen: Großbritannien, Irland, Dänemark). Sie berechtigt innerhalb Deutschlands zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und ist der Niederlassungserlaubnis weitgehend gleichgestellt.

§ 9a des Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom 30.07.2004 in der aktuellen Fassung:

Personenkreis/Antragsteller: Jeder Ausländer, der

1. sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

2. seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder
sonstigen eigenen Mitteln (ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel) sicherstellt,
Bitte legen Sie die erforderlichen Nachweise im Original vor:

bei Arbeitnehmern:
  • Einkommensnachweise (Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate)
  • aktuelle Arbeitgeberbestätigung
  • Arbeitsvertrag
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
bei Selbstständigen/Freiberuflichen:
  • aktueller Einkommenssteuerbescheid des vergangenen Kalenderjahres
  • BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung) des laufenden Geschäftsjahres
  • Umsatzsteuervoranmeldung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
  • Krankenversicherungsnachweis

3. mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet hat (es genügt, wenn der Ehegatte diese Voraussetzung erfüllt),
Bitte legen Sie folgende Nachweise im Original vor:

  • Rentenversicherungsverlauf der Bundes- bzw. Landesversicherungsanstalt (mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung)
  • oder Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens.

Berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet.

4. über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt,
Bitte legen Sie folgende Nachweise im Original vor:

  • bei Mietwohnungen:
    Höhe der monatlichen Warmmiete (Vordruck der Wohnraumbescheinigung ist online verfügbar)
  • bei Wohneigentum:
    Kaufvertrag und die Höhe der monatlichen Belastungen (Zins + Tilgung aus Kreditverträgen sowie Höhe des Hausgeldes/Wohngeldes)

5. über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (B1) und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt:
Sie müssen grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse in deutscher Sprache (B1) und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Dies wird in der Regel nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs.

Ein deutscher Schulabschluss, der Abschluss einer deutschen Berufsausbildung, ein erfolgreich abgeschlossener Orientierungskurs oder der bestandene Test "Leben in Deutschland" kann alternativ vorgelegt werden. Sofern Sie zum Integrationskurs verpflichtet wurden, ist zwingend das Abschlusszertifikat Integrationskurs des BAMF vorzulegen

6. Nachweise über ausreichende Kranken- und Pflegeversicherung vorbringen kann.

Was müssen Sie tun?
Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen per Post oder per E-Mail als PDF-Dokument. Des Weiteren benötigen wir ein aktuelles digitales Lichtbild von einem zertifizierten Foto-Dienstleister*in (nicht älter als 6 Monate) oder die Erfassung eines Lichtbildes im Ausländeramt vor Ort am Termin.

Bitte beachten!
Diese oben genannten Unterlagen sind nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein. In jedem Fall ist nur eine Einzelfallentscheidung möglich, weshalb an dieser Stelle nur grundsätzliche Inhalte angesprochen werden können.

Gebühr: 124,- Euro (beim Termin zu entrichten)

Passübertrag (neuer Reisepass)

Wenn Sie im Besitz einer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis oder unbefristeten Niederlassungserlaubnis sind und einen neuen Reisepass Ihres Heimatstaates erhalten haben, muss Ihr Aufenthaltstitel auf den neuen Reisepass übertragen werden. Senden Sie uns hierzu bitte das vollständig ausgefüllte Formular mit allen erforderlichen Unterlagen per E-Mail als PDF-Dokument oder per Post zu.

Formular zum Ausdrucken: Angaben zum Passübertrag (48,8 KiB)
Dieses Formular können Sie online ausfüllen, ausdrucken und uns unterschrieben per Post oder eingescannt per E-Mail zusenden. Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen den Service des elektronischen Versands nicht anbieten.

Hinweis:
Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Erforderliche Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes Formular
  • Aktuelles digitales Lichtbild als QR-Code von einem zertifizierten Foto-Dienstleister*in (nicht älter als 6 Monate) z.B. alfo-passbild.com
  • Kopie des gesamten alten Reisepasses mit allen Ein- und Ausreisestempeln
  • Kopie des neuen Reisepasses
  • ggfs. Übersicht zu den erfolgten Ein- und Ausreisen der Botschaft bzw. des Konsulates Ihres Heimatlandes

Gebühr: 67,- Euro (beim Termin zu entrichten)

Einbürgerung

Einbürgerungen werden ausschließlich bei der Einbürgerungsbehörde des Landratsamtes Böblingen für den gesamten Landkreis Böblingen, einschließlich aller großen Kreisstädte, bearbeitet. Bitte wenden Sie sich bei Fragen dorthin:       
https://www.lrabb.de/start/Service+_+Verwaltung/einbuergerungskampagne.html

Verpflichtungserklärung

Bitte beachten Sie: Das ausgefüllte Formular ist mit allen Nachweisen rechtzeitig an uns per E-Mail als PDF-Dokument oder per Post zu übersenden. Erst nach Abschluss unserer rechtlichen Prüfung erhalten Sie einen Termin zur Bezahlung der Gebühr, Unterzeichnung des Merkblatts und Abholung der Verpflichtungserklärung. Die Antragsbearbeitung dauert in der Regel 3 Monate, kann aufgrund der Masse an Anträgen und Anfragen oder fallspezifischer Besonderheiten jedoch auch eine wesentlich längere Zeit in Anspruch nehmen.

Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Kontaktdaten:
auslaenderamt@boeblingen.de

Allgemeines und Voraussetzungen: Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung stellt eine "finanzielle Bürgschaft" des Verpflichtungsgebers gegenüber dem Ausländeramt für den Gast dar. Das Ausländeramt prüft lediglich die Bonität des Verpflichtungsgebers. Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich.

Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, z. B. Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnraum (privat oder im Hotel) sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstige medizinisch notwendige Behandlungen. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Aus den genannten Gründen empfiehlt sich der Abschluss einer Krankenversicherung.

Der Verpflichtungsgeber hat im Krankheitsfall auch für die Kosten aufzukommen, die nicht von einer Krankenkasse übernommen werden bzw. die über der Versicherungssumme der Krankenversicherung liegen. Dies kann unter Umständen zu einer sehr hohen finanziellen Belastung bis hin zur Isolvenz führen.

Die Verpflichtung umfasst auch die Kosten einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach §§ 66, 67 AufenthG. Derartige Abschiebungskosten sind z. B. Reisekosten (Flugticket und/oder sonstige Transportkosten), evtl. Kosten einer Sicherheitsbegleitung sowie Kosten der Abschiebungshaft.

Dauer der eingegangenen Verpflichtungen: Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts. Im Regelfall endet die Verpflichtung mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde.

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) umfasst die Verpflichtung einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren.

Vollstreckbarkeit: Soweit der Verpflichtungsgeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht freiwillig nachkommt, kann der Lohn bzw. das Einkommen gepfändet werden.

Die aufgewendeten öffentlichen Mittel können im Wege der Vollstreckung zwangsweise beigetrieben werden.

Voraussetzungen: Sie müssen in der Lage sein, die Verpflichtung auch zu erfüllen, d.h. Ihr monatliches Einkommen muss höher sein als der Betrag, den Sie und ggf. Ihre Familie benötigen, um zu leben und zu wohnen. Der Nachweis Ihrer Bonität (Zahlungsfähigkeit) ist von den aktuellen Pfändungsfreigrenzen ( § 850c ZPO ab 1.7.2015) und SGB II – Regelsätzen (§ 20 SGB II) abhängig. Ihr monatlich zur Verfügung stehendes Einkommen muss die für Sie geltende Pfändungsfreigrenze und den Bedarf der Person/en, für die Sie sich verpflichten abdecken.

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN FÜR DIE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG FÜR EIN TOURISTENVISUM

  • Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses
  • Kopie des Passes Ihres Gastes
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate (ohne Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
  • falls der Ehegatte ebenfalls erwerbstätig ist: Arbeitsvertrag und 3 Lohnabrechnungen des Ehegatten
  • Sonstige Einkommensnachweise über monatliches Nettoeinkommen, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid (kein Hartz IV, Grundsicherung, Kindergeld, Wohngeld, Unternehmerdarlehen etc.)
  • Selbständige: betriebswirtschaftliche Auswertung (Steuerlast) aktuell und passend zum letzten Steuerbescheid, aktuellster Steuerbescheid und Nachweis des Steuerberaters über das aktuelle Nettoeinkommen pro Monat (56,5 KiB)

Gebühren: 29,-- Euro (beim Termin zu entrichten)

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN FÜR DIE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG FÜR EINEN DAUERHAFTEN AUFENTHALT

  • Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses
  • Kopie des Passes Ihres Gastes
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate (ohne Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
  • falls der Ehegatte ebenfalls erwerbstätig ist: Arbeitsvertrag und 3 Lohnabrechnungen des Ehegatten
  • Sonstige Einkommensnachweise über monatliches Nettoeinkommen, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid (kein Hartz IV, Grundsicherung, Kindergeld, Wohngeld, Unternehmerdarlehen etc.)
  • Selbständige: betriebswirtschaftliche Auswertung (Steuerlast) aktuell und passend zum letzten Steuerbescheid, aktuellster Steuerbescheid und Nachweis des Steuerberaters über das aktuelle Nettoeinkommen pro Monat (56,5 KiB)
  • Mietvertrag und Kontoauszug als Nachweis über aktuellen Stand der Miethöhe und zum Nachweis der Größe des Wohnraumes
  • Bei Eigentum, Kaufvertrag oder schriftliche Bestätigung/Erklärung über den Besitz des Eigentums sowie den Darlehensvertrag (Tilgung) und eine Abrechnung über die monatlichen Nebenkosten (Verwaltungsgebühren, Heizung, Wasser etc.)
  • Krankenversicherungsnachweis für Ihren Gast

Gebühren: 29,-- Euro

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN FÜR DIE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG FÜR EINEN STUDENTEN

  • Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses
  • Kopie des Passes Ihres Gastes
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate (ohne Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld )
  • falls der Ehegatte ebenfalls erwerbstätig ist: Arbeitsvertrag und 3 Lohnabrechnungen des Ehegatten
  • Sonstige Einkommensnachweise über monatliches Nettoeinkommen, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid (kein Hartz IV, Grundsicherung, Kindergeld, Wohngeld, Unternehmerdarlehen etc.)
  • Selbständige: betriebswirtschaftliche Auswertung (Steuerlast) aktuell und passend zum letzten Steuerbescheid, aktuellster Steuerbescheid und Nachweis des Steuerberaters über das aktuelle Nettoeinkommen pro Monat (56,5 KiB)
  • falls vorhanden: Mietvertrag des Studenten zum Nachweis der Größe des Wohnraumes und Kontoauszug als Nachweis über aktuellen Stand der Miethöhe

Gebühren: 29,-- Euro (beim Termin zu entrichten)

Aufhebung/Änderung der Wohnsitzauflage/Umverteilung

Personen mit Gestattung (Asylbewerber), Duldung (abgelehnte Asylbewerber) oder einem humanitären Aufenthaltstitel (Asylberechtigte, Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz) können einer Wohnsitzauflage unterliegen. Ob man einer solchen Wohnsitzauflage unterliegt, kann man dem Aufenthaltsdokument bzw. dem Zusatzblatt hierzu entnehmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Wohnsitzauflage geändert oder aufgehoben werden. Hierfür ist ein Antrag notwendig:

Online-Antrag: Änderung von Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel
Diesen Antrag können Sie online stellen, er wird automatisch and das Ausländeramt übermittelt.

Formular zum Ausdrucken: Antrag auf Änderung/Aufhebung der Wohnsitzauflage bzw. Umverteilung (Umzug) (52,7 KiB)
Der Antrag kann mit den Nachweisen per Post oder per E-Mail als PDF-Dokument an auslaenderamt@boeblingen.de gesendet werden.

Hinweis:
Da die Führung der Akten ausschließlich elektronisch erfolgt, werden Papiereingänge ersetzend gescannt und automatisch vernichtet. Reichen Sie Dokumente deshalb bitte grundsätzlich nur als Kopien ein, es sei denn die Vorlage eines Originals ist ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben oder Sie wurden ausdrücklich zur Vorlage des Originals aufgefordert. In diesen Fällen sind die Originale auf der ersten Seite mit einem klar sichtbaren Hinweis "Original - rückgabepflichtig" zu versehen.

Voraussetzungen
Um eine Wohnsitzauflage abzuändern bzw. aufzuheben muss grundsätzlich der Lebensunterhalt gesichert sein oder es müssen familiäre Bindungen zu Ehegatten oder Kindern vorliegen, die einen Umzug rechtfertigen. In Ausnahmefällen kann eine Wohnsitzauflage auch geändert bzw. aufgehoben werden, wenn besondere persönliche Gründe vorliegen, die eine Härte belegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des aktuellen Aufenthaltsstatus (Gestattung, Duldung oder elektronischer Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt)
  • Nachweis über die geklärte Identität (Kopie Reisepass, Id-Karte, Geburtsurkunde oder Sonstiges)
  • Arbeitsvertrag
  • 3 Lohnabrechnungen
  • Mietvertrag
  • Kostenzusage des Landratsamtes Böblingen - Amt für Migration und Flüchtlinge - Asylbewerberleistungen
    oder
    Zusage zur Übernahme der Mietkosten des Jobcenters Böblingen
  • Nachweise über familiäre Bindungen (Heirats-, Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung)
  • Sonstige Nachweise, die einen Umzug aus Härtegründen rechtfertigen (qualifizierte ärztliche Atteste, ärztliche Gutachten oder Ähnliches)

Gebühren: Für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel nach § 12a Abs. 5 AufenthG und für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 61 Abs. 1d AufenthG auf Antrag wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € fällig (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 7 Aufenthaltsverordnung-AufenthV).

Bescheinigungen zur Vorlage zusammen mit dem Antrag auf Erteilung / Verlängerung des Aufenthaltstitels

Vollmacht zur Abholung einer Aufenthaltserlaubnis

Die Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels soll grundsätzlich durch den Inhaber erfolgen. Sollte dieser verhindert sein, kann in Ausnahmefällen ein Bevollmächtigter die Abholung vornehmen. Hierfür muss bei der Abholung zwingend eine Vollmacht vorgelegt werden.

Wichtige Hinweise:
1. Die zur Abholung bevollmächtigte Person muss volljährig sein und sich mit einem Lichtbildausweis ausweisen können.
2. Der Pass des Ausstellers der Vollmacht muss zur Abholung mitgebracht werden.
3. Der PIN-Brief muss nicht mitgebracht werden.
4. Die PIN für die Online-Ausweisfunktion kann bei Abholung durch einen Bevollmächtigten nicht geändert werden, da die Änderung nur durch den Inhaber selbst vorgenommen werden darf.

Arbeitgeberbescheinigung

Formular zum Ausdrucken: Arbeitgeberbescheinigung (142 KiB)

Für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich 3 aktuelle Lohnabrechnungen vorzulegen. Damit eine Berechnung erfolgen kann, ob zum einen der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert und zum anderen, ob der Lebensunterhalt auch auf Dauer gesichert werden kann (dies ist z. B. nicht der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis nur befristet ist), soll der Arbeitgeber diese Bescheinigung ausfüllen und Angaben machen zu:

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Art der Tätigkeit
  • Arbeitsumfang (Stunden pro Woche)
  • Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (unbefristet oder befristet)
  • durchschnittlicher Nettoverdienst
  • Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers

Dieses Formular können Sie online ausfüllen, ausdrucken und uns per Post oder eingescannt per E-Mail zusenden. Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen den Service des elektronischen Versands nicht anbieten.

Bescheinigung des Steuerberaters

Dieses Formular können Sie online ausfüllen, ausdrucken und uns per Post oder eingescannt per E-Mail zusenden. Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen den Service des elektronischen Versands nicht anbieten.

Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

Versicherung über die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung

Wohnraumbestätigung

Für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich der Mietvertrag vorzulegen, damit eine Berechnung erfolgen kann, ob der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln ausreichend gesichert werden kann.

Die Wohnraumbescheinigung wird in den Fällen zusätzlich verlangt, wenn der Mietvertrag
  • älter ist, also keine aktuelle Miethöhe und/oder
  • keine aktuellen Nebenkosten und/oder
  • keine Angaben zum vorhandenen Wohnraum

enthält.

Sollte Ihr Mietvertrag also keine aktuelle Miethöhe aufweisen und/oder beinhaltet der Mietvertrag keine Angaben zu dem vorhandenen Wohnraum, so können Sie diese Wohnraumbescheinigung von Ihrem Vermieter ausfüllen lassen.

Dieses Formular können Sie online ausfüllen, ausdrucken und uns per Post oder eingescannt per E-Mail zusenden. Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen den Service des elektronischen Versands nicht anbieten.

Bescheinigung über den Studienverlauf

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums sind und diesen Aufenthaltstitel verlängern lassen möchten, legen Sie bei der Beantragung diese, von der Hochschule ausgefüllte, Bescheinigung über den Studienverlauf bei.

Formular zum Ausdrucken: Bescheinigung über den Studienverlauf (92,7 KiB)

Dieses Formular können Sie online ausfüllen, ausdrucken und uns per Post oder eingescannt per E-Mail zusenden. Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen den Service des elektronischen Versands nicht anbieten.

Weitere Informationen

Zentraler Posteingang: auslaenderamt@boeblingen.de

Frau J. Gacek

Ausländeramt

Telefon (0 70 31) 669-14 86
Gebäude Neues Rathaus (Eingang Marktgässle 16), Ebene U2
Raum C.U2.39

Aktenverwaltung

Frau E. Klaiqi

Ausländeramt

Telefon (0 70 31) 669-14 96
Gebäude Neues Rathaus (Eingang Marktgässle 16), Ebene U2
Raum C.U2.31

Sachbearbeitung Buchstaben (+), A, E, U

Frau S. Eryildiz

Ausländeramt

Telefon (0 70 31) 669-14 91
Gebäude Neues Rathaus (Eingang Marktgässle 16), Ebene U2
Raum C.U2.22

Sachbearbeitung Buchstaben C, D

Frau S. Weiss

Ausländeramt

Telefon (0 70 31) 669-14 88
Gebäude Neues Rathaus (Eingang Marktgässle 16), Ebene U2
Raum C.U2.26

Sachbearbeitung Buchstaben I, J, M

Frau M. Engau

Ausländeramt

Telefon (0 70 31) 669-14 92
Gebäude Neues Rathaus (Eingang Marktgässle 16), Ebene U2
Raum C.U2.24

Sachbearbeitung Buchstaben F, G, H, T

Frau G. Türk

Ausländeramt

Telefon (0 70 31) 669-14 97
Gebäude Neues Rathaus (Eingang Marktgässle 16), Ebene U2
Raum C.U2.32

Sachbearbeitung Buchstaben K, L

Frau J. Fent

Ausländeramt

Telefon (0 70 31) 669-14 84
Gebäude Neues Rathaus (Eingang Marktgässle 16), Ebene U2
Raum C.U2.30

Sachbearbeitung Buchstaben B, N - Q

Frau A. Bubser

Ausländeramt

Telefon (0 70 31) 669-14 87
Gebäude Neues Rathaus (Eingang Marktgässle 16), Ebene U2
Raum C.U2.24

Sachbearbeitung Buchstabe R, V, W

Frau J. Sabic

Ausländeramt

Telefon (0 70 31) 669-14 94
Gebäude Neues Rathaus (Eingang Marktgässle 16), Ebene U2

Sachbearbeitung Buchstaben S

Frau S. Appel

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Telefon (0 70 31) 669-14 93
Gebäude Neues Rathaus (Eingang Marktgässle 16), Ebene U2
Raum C.U2.33

Sachbearbeitung Buchstaben X - Z

Frau N. Mang

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Telefon (0 70 31) 669-14 85
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Spezielle ausländerrechtliche Verfahren

Frau S. Maué

Ausländeramt

Telefon (0 70 31) 669-14 89
Gebäude Neues Rathaus (Eingang Marktgässle 16), Ebene U2
Raum Raum C.U2.72

spezielle ausländerrechtliche Verfahren

Frau M. Oberkirch

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Telefon (0 70 31) 669-14 83
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Raum C.U2.14

Sachgebietsleiterin

Herr M. Koch
Gebäude Neues Rathaus (Eingang Marktgässle 16), Ebene U2
Raum C.U2.12

Leiter Abteilung Bürgerdienste (Bürgeramt + Ausländeramt)