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Handwerkerparkausweis beantragen

    Die Einführung des kreisweit gültigen Handwerkerparkausweises erfolgt einheitlich ab 01.01.2024 für den Kreis Böblingen.

    Mit dem Handwerkerparkausweis für den Landkreis Böblingen wird Handwerksbetrieben das Arbeiten erleichtert, wenn sie häufig an unterschiedlichen Einsatzorten im Landkreis tätig sind.
    Die Betriebe müssen nicht mehr für jeden Ort eine eigene Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen, sondern können den gebietsübergreifenden Handwerkerparkausweis nutzen.
    Er muss am jeweiligen Einsatzort beantragt werden. Für die Einsatzorte Aidlingen, Bondorf, Deckenpfronn, Gäufelden, Grafenau, Jettingen, Mötzingen, Nufringen, Steinenbronn und Waldenbuch ist das Landratsamt Böblingen als untere Straßenverkehrsbehörde zuständig.
    Den Handwerkerparkausweis für den Einsatzort Stadt Böblingen können Sie hier beantragen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Handwerkerparkausweis Beantragen
    • Handwerkerparkausweis Antrag (PDF ausfüllbar)

    Zuständige Stelle

    Den Handwerkerparkausweis für den Einsatzort Stadt Böblingen können Sie hier bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.

    Ordnungsamt Ausnahmegenehmigungen, Stadt Böblingen [Stadt Böblingen]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • der Betrieb übt eine handwerkliche Tätigkeit aus,
    • der Betrieb verfügt über eine IHK Mitgliedsbescheinigung oder eine Handwerkskarte,
    • ein Fahrzeug wird in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt,
    • die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen inklusive Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten und sind als Service- oder Werkstattwagen bzw. Montagewagen oder wegen des Transports schwerer bzw. sperriger Materialien zu nutzen.

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag

    • digital einreichen und bezahlen über das Serviceportal service-bw,
    • persönlich stellen,
    • mit der Post schicken.

    Fristen

    4 Wochen

    Erforderliche Unterlagen

    • digitaler/analoger Antrag,
    • Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I,
    • IHK Mitgliedsbescheinigung oder Kopie der Handwerkskarte oder Kopie der Gewerbeanmeldung,
    • Fotos des Fahrzeugs/der Fahrzeuge mit geöffnetem Kofferraum und sichtbaren KfZ-Kennzeichen
       

    Kosten

    Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Handwerkerparkausweises (Ausnahmegenehmigung und Ausweiskarte) beträgt 100,00 Euro jährlich. Je Ausnahmegenehmigung können bis zu drei Kennzeichen eingetragen werden.

    Für den Nachtrag bzw. die Änderung eines Kennzeichens wird eine einheitliche Verwaltungsgebühr i. H. v. 40,00 Euro festgesetzt. Bei Verlust des Ausweises werden für die Neuausstellung 40,00 € fällig.

    Für die Online-Beantragung stehen Ihnen folgende Bezahlmöglichkeiten zur Verfügung: Paypal und Giropay.

    Hinweise

    Mit dem gebietsübergreifend anerkannten Handwerkerparkausweis kann ein Betrieb sein Fahrzeug ausschließlich für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Parkmöglichkeit besteht:

    • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren.
    • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Verwendung einer Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer.
    • auf Bewohnerparkplätzen mit Zusatzzeichen 1020-32

    Der Handwerkerparkausweis berechtigt nicht zum Halten in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen und im absoluten Haltverbot. Ebenso wenig statthaft ist das Parken in Fußgängerzonen, im absoluten und eingeschränkten Haltverbot sowie in verkehrsberuhigten Bereichen und Haltverbotszonen außerhalb gekennzeichneter Parkflächen. Wird eine Einzelausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone benötigt, ist eine gesonderte Antragsstellung bei der jeweils örtlich zuständigen Behörde erforderlich.

    Die Regelungen der StVO sowie sonstige Rechtsnomen werden durch den Handwerkerparkausweis nicht außer Kraft gesetzt.

    Vertiefende Informationen

    Die Originalgenehmigung gilt jeweils nur für das genutzte Fahrzeug und muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.

    Rechtsgrundlage

    • § 46 Straßen-Verkehrsordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
    • Tz. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Freigabevermerk

    Freigabe ab 01.01.2024

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