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Bei Krankheit oder Schwangerschaft eine Haushaltshilfe beantragen

    Als gesetzlich Versicherte können Sie Unterstützung durch eine Haushaltshilfe bekommen, wenn Sie den Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können. Gründe dafür können beispielsweise sein:

    • Schwangerschaft
    • Entbindung
    • Kurmaßnahmen (Vorsorgekur, medizinische Rehabilitationsmaßnahme, Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Maßnahme)

    Die meisten gesetzlichen Krankenkassen arbeiten mit entsprechenden Organisationen zusammen und stellen eine Ersatzkraft. Falls dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, erstatten sie die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzkraft in angemessener Höhe. Bevor Sie jemanden anstellen, sollten Sie sich vorab bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse informieren, welche Leistungen Sie erhalten können.

    Zuständige Stelle

    Ihre gesetzliche Krankenkasse

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Haushaltshilfe ist, dass

    • die haushaltsführende Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,
    • keine andere im Haushalt lebende Person die Haushaltsführung übernehmen kann
    • im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein Kind mit Behinderung lebt, das auf Hilfe angewiesen ist
    • wenn Sie kein eigenes Kind versorgen müssen und nicht pflegebedürftig ab Pflegegrad 2 sind: Sie sind schwer krank oder Ihre Krankheit hat sich akut verschlimmert, vor allem nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung
    • Ausnahme: Wenn Sie wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder nach einer Entbindung eine Haushaltshilfe benötigen, ist es nicht erforderlich, dass bereits ein Kind im Haushalt lebt.

    Verfahrensablauf

    Die Haushaltshilfe müssen Sie schriftlich bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Das Formular "Antrag auf Haushaltshilfe" können Sie telefonisch anfordern oder von den Internetseiten Ihrer Krankenkasse herunterladen.

    Fristen

    Beantragung vor Inanspruchnahme der Leistung

    Erforderliche Unterlagen

    • bei Schwangerschaft: ärztliches Attest, mit folgenden Informationen:
      • die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin
      • den Tag der Entbindung
      • die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes
    • bei Krankheit: ärztliches Attest über die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes oder der Krankheit

    Kosten

    Wenn Sie während der Schwangerschaft oder direkt nach der Geburt aufgrund von Beschwerden eine Haushaltshilfe benötigen, müssen Sie nichts zuzahlen. Die Haushaltshilfe rechnet die Kosten in der Regel direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Das gilt aber nur, wenn die Beschwerden direkt mit der Schwangerschaft zusammenhängen.

    Ansonsten ist bei der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe ab dem 18. Lebensjahr eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt täglich zehn Prozent der Kosten für die Haushaltshilfe, mindestens aber fünf und höchstens zehn Euro pro Tag.

    Hinweise

    Neben dem Antrag ist auch eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin bestätigt darin, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Haushalt weiterzuführen.

    Bei Mitgliedern privater Krankenversicherungen hängt die Hilfe von den vertraglichen Regelungen ab, die Sie mit Ihrer Krankenversicherung vereinbart haben. Erkundigen Sie sich daher bei Ihrer privaten Krankenversicherung über die genauen Leistungen und deren Voraussetzungen.

    Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad erstattet die Krankenkasse keine Kosten. Sie kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen.

    Vertiefende Informationen

    • Haushaltshilfe
    • Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe

    Rechtsgrundlage

    Mutterschutzgesetz (MuSchG):

    • § 15 Sonstige Leistungen

    Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V):

    • § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
    • § 24h Haushaltshilfe
    • § 38 Haushaltshilfe
    • § 61 Zuzahlungen

    Freigabevermerk

    12.03.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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