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Bildungszeit beantragen

    Sie können sich zur Weiterbildung von Ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen lassen. Während der Freistellung zahlt Ihnen der Arbeitgeber weiterhin Ihren Lohn, Gehalt oder Bezüge. Die bezahlte Zeit können Sie nutzen für:

    • die berufliche Weiterbildung,
    • die politische Weiterbildung und
    • die Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten.

    Arbeiten Sie regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, verringert sich der Anspruch entsprechend.
    Auszubildende und Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg haben Anspruch auf fünf Arbeitstage während der gesamten Ausbildungs-beziehungsweise Studienzeit, beschränkt auf die Bereiche politische Weiterbildung und Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten.
    Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag Bildungszeit (PDF)

    Zuständige Stelle

    Ihr Arbeitgeber

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind
      • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer,
      • Auszubildende oder Auszubildender,
      • Studierende oder Studierender der Dualen Hochschule Baden-Württemberg,
      • Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter.
    • Ihr Beschäftigungs- beziehungsweise Ausbildungsverhältnis besteht seit mindestens zwölf Monaten.
    • Die Bildungsmaßnahme
      • wird von einer anerkannten Bildungseinrichtung durchgeführt,
      • hat einen Unterrichtsumfang von durchschnittlich sechs Zeitstunden pro Tag,
      • ist dem Bereich der beruflichen oder der politischen Weiterbildung zuzuordnen oder ist eine Qualifizierung für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit und
      • steht im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Bildungszeit bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich mit folgenden Informationen:

    • Termin,
    • Inhalt,
    • Anbieter der Bildungsmaßnahme und
    • Angaben zur Anerkennung des Trägers nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg.

    Tipp: Nutzen Sie dafür das empfohlene Antragsformular. Dieses finden Sie, wenn Sie dem Link in den vertiefenden Informationen folgen.

    Der Arbeitgeber entscheidet spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags. Tut er dies nicht, gilt die Bildungszeit als bewilligt. Diese Fristen sollen auf beiden Seiten Planungssicherheit sicherstellen.

    Ihr Arbeitgeber kann den Antrag auf Bildungszeit nur ablehnen,

    • wenn dem dringende betriebliche Belange entgegenstehen, zum Beispiel, wenn bereits Urlaub oder Krankheit anderer Kolleginnen und Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen,
    • wenn zehn Prozent der allen Beschäftigten im Betrieb für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde oder
    • wenn weniger als zehn Personen am 01.01. eines Jahres im Betrieb beschäftigt waren.

    Fristen

    spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme

    Erforderliche Unterlagen

    • Flyer zur Bildungsveranstaltung oder
    • Auszug aus dem Programm des Anbieters

    Nach der Bildungsmaßnahme müssen Sie Ihrem Arbeitgeber umgehend eine Teilnahmebestätigung vorlegen.

    Kosten

    Die Kosten der Bildungsmaßnahme und gegebenenfalls die Anreise müssen Sie bezahlen.

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Informationen des Regierungspräsidiums Karlsruhe

    Rechtsgrundlage

    Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW)

    Freigabevermerk

    30.07.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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