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Einzugstermin bestätigen (Wohnungsgeberbescheinigung)

    Zieht jemand um, muss sie oder er innerhalb von zwei Wochen den neuen Wohnsitz anmelden.

    Wenn man nicht in eine eigene Wohnung einzieht, ist eine Wohnungsgeberbescheinigung notwendig. Sonst ist eine Anmeldung nicht möglich.

    Onlineantrag und Formulare

    • Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen

    Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde des neuen Wohnorts der eingezogenen Person.

    Meldebehörde ist

    • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des neuen Wohnortes oder
    • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für diese Wohnortgemeinde erfüllt.
    Bürgeramt [Stadt Böblingen]

    Hausanschrift

    Marktplatz 16
    71032 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 6699900
    Fax 07031 6691529
    E-Mail buergeramt@boeblingen.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind Wohnungsgeber des neuen Wohnsitzes.

    Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich und nicht nur zum Schein zur Benutzung überlässt.
    Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet.

    Wohnungsgeber kann auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein, zum Beispiel Hausverwaltungen.

    Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
    Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.

    Beziehen Sie als Eigentümer oder Eigentümerin selbst die Wohnung oder das Haus, geben Sie eine Eigenerklärung für sich ab.

    Verfahrensablauf

    Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person müssen der Meldebehörde den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung).

    Dabei bestätigen Sie folgende Daten:

    1. Ihr Name und Ihre Anschrift als Wohnungsgeber oder wenn Sie nicht Eigentümer sind, auch den Namen des Eigentümers,
    2. Einzugsdatum
    3. Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird, sowie
    4. Namen der meldepflichtigen Personen.

    Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhalten Sie ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal. Das müssen Sie der meldepflichtigen Person für die Anmeldung des Wohnsitzes mitteilen.

    Sie können sich danach bei der Meldebehörde erkundigen, ob sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.

    Fristen

    Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.

    Erforderliche Unterlagen

    • Wohnungsgeberbestätigung

    Kosten

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug

    Hinweise

    Die Meldebehörde kann gegebenenfalls weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen.

    Vertiefende Informationen

    • Meldewesen auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern
    • (Anmerkung der Landesredaktion: Unter "Erforderliche Unterlagen" erwähnen)

    Rechtsgrundlage

    Bundesmeldegesetz - BMG:

    • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

    Freigabevermerk

    07.11.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

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