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Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragen

    Sie möchten einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz stellen?

    Sie benötigen eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, wenn Sie planen

    • gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, zu züchten oder zu halten
    • gewerbsmäßig mit Wirbeltieren zu handeln
    • gewerbsmäßig Tiere zur Schau zu stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen
    • gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalten anzuleiten
    • für Dritte Hunde zu Schutzzwecken auszubilden oder hierfür Einrichtungen zu unterhalten
    • gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb zu unterhalten
    • gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge zu bekämpfen
    • Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung zu halten
    • Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, in der Tiere gehalten werden und zur Schau gestellt werden, zu halten
    • Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland zu verbringen oder einzuführen
    • die Abgabe von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Leistung zu vermitteln oder
    • eine Tierbörse zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchzuführen.

    Für bestimmte Veranstaltungen mit Tieren gelten tierseuchenrechtliche Regelungen:

    • Hunde- und Katzenausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen mit diesen Tieren
      Diese müssen Sie der zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn anzeigen, wenn
      • Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedsstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
      • die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdetem Bezirk stattfinden soll.
    • Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art
      Diese müssen Sie der zuständigen Behörde unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor Beginn schriftlich anzeigen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Tieren (§ 11 TierSchG) beantragen
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Führungszeugnis
    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz)
    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz) Tierbörse

    Zuständige Stelle

    Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung [Landratsamt Böblingen]

    Hausanschrift

    Parkstraße 4
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +49 7031 6631770
    E-Mail veterinaer-lebensmittel@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die verantwortliche Person muss entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

    Räume und Ausstattungen, sowie eingesetzte Materialien, welche im direkten Zusammenhang mit der beantragten Erlaubnis stehen, müssen die aktuellen tierschutzrechtlichen Bestimmungen erfüllen.

    Bei Verkauf von Tieren muss der künftigen, tierhaltenden Person eine schriftliche Information über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres übergeben werden.

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Dies können Sie mit Hilfe des Onlineantrags tun. Falls Sie lieber einen Papierantrag stellen möchten, finden Sie unter „Formulare und weitere Angebote“ ein Antragsformular im PDF-Format.

    Sie erhalten von der zuständigen Stelle auch Informationen zum weiteren Verfahren.

    Ihr Antrag wird zunächst von der unteren Veterinärbehörde geprüft. Eventuell fordert diese dann weitere Unterlagen bei Ihnen an.

    Bevor die Behörde Ihnen eine Erlaubnis erteilen kann, muss sie diese dem Gemeinsamen Büro der anerkannten Tierschutzorganisationen zur Stellungnahme vorlegen.

    Falls Sie den Antrag online gestellt haben, erhalten Sie die Entscheidung darüber ebenfalls online über service-bw. Bei vorausgegangener Papierantragstellung erhalten Sie die Entscheidung per Post.

    Fristen

    Bitte stellen Sie Ihren Antrag frühzeitig. Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Sie müssen unter anderem folgende Angaben machen bzw. Unterlagen vorlegen:

    • Name und Anschrift der antragstellenden Person
    • Konzept mit Beschreibung des Vorhabens mit Art und Höchstzahl von Tieren
    • Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
    • Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
    • aktuelles Führungszeugnis der verantwortlichen Person
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen
    • gegebenenfalls Börsenordnung

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenverordnung. Für eine genauere Gebührenkalkulation können Sie sich bei der zuständigen Stelle erkundigen.

    Bearbeitungsdauer

    Aufgrund der Komplexität und Einbindung anderer Behörden kann die Prüfung mehrere Wochen/Monate in Anspruch nehmen. Die Behörde entscheidet i.d.R. innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die Frist kann in begründeten Fällen um bis zu zwei Monate verlängert werden.

    Hinweise

    -

    Vertiefende Informationen

    Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten - Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

    Rechtsgrundlage

    • § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
    • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
    • § 25 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) (Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen)
    • § 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) (Anzeige, Beschränkung und Verbot)
    • § 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) (Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte)
    • § 4 Tollwutverordnung (TollwV) (Anzeige von Ausstellungen)

    Freigabevermerk

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