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Europäische Genossenschaft - Eintragung in das Genossenschaftsregister beantragen

    Über Ihren Notar können Sie die Eintragung sowohl bei einer Neugründung einer Genossenschaft, einer Verschmelzung von schon bestehenden Genossenschaften als auch im Rahmen einer Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft beantragen.

    Eine eingetragene europäische Genossenschaft gilt als juristische Person, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie und weitere Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

    In einer Genossenschaft haften Sie als Einzelmitglieder im Normalfall nicht.

    Zuständige Stelle

    eine Notarin oder ein Notar Ihrer Wahl

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Damit Sie eine Genossenschaft als Europäische Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eintragen lassen können, ist ein grenzüberschreitender Bezug erforderlich.
    Das bedeutet, dass Sie, die Gründer der Genossenschaft, Ihren Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine ausländische Niederlassung oder Genossenschaftstochter haben.

    Um in das Genossenschaftsregister eingetragen zu werden, müssen Sie:

    • ein Verfahren zur Beteiligung Ihrer Arbeitnehmer durchgeführt haben.
    • Entweder eine neue Genossenschaft gründen, mindestens zwei Genossenschaften miteinander verschmelzen oder eine bestehende Genossenschaft umwandeln.
    • Bei einer Neugründung einer Europäischen Gesellschaft müssen Sie die Gründung durch fünf natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften durchführen lassen.
      Entweder müssen Sie Ihre Wohnsitze in mindestens 2 verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) haben oder es müssen mindestens zwei Gesellschaften dem Recht verschiedener EU-Mitgliedsstaaten unterliegen.
    • Wenn bei der Neugründung keine natürlichen Personen beteiligt sind, dann können bereits zwei juristische Personen oder Personengesellschaften eine Europäische Genossenschaft (SCE) gründen.
    • Wenn Sie zwei oder mehr Genossenschaften miteinander verschmelzen möchten, um eine Europäische Genossenschaft ins Register einzutragen, dann müssen mindestens zwei der Gesellschaften dem Genossenschaftsrecht verschiedener EU-Mitgliedsstaaten unterliegen.
    • Und wenn Sie eine bestehende Genossenschaft in seiner Rechtsform in eine Europäische Genossenschaft umwandeln möchten, dann muss die bestehende Genossenschaft in einem EU-Mitgliedsstaat gegründet worden sein und ihren Sitz oder die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedsstaat haben.
      Außerdem muss die Genossenschaft, die umgewandelt werden soll, eine Niederlassung oder Genossenschaftstochter haben, die seit mindestens zwei Jahren in einem anderen EU-Mitgliedsstaat besteht und dem dort geltenden Recht unterliegt.

    Verfahrensablauf

    • Die notariell arbeitende Person berät Sie bei der Antragstellung.
    • Die notariell arbeitende Person erstellt den Antrag in erforderlicher Form wie es die Gesetze vorgeben.
    • Die notariell arbeitende Person sendet den Antrag in elektronischer Form über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach mit einer elektronischen Signatur an das zuständige Registergericht.
    • Das zuständige Registergericht wird sich dann bei Ihnen melden und einen Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten fordern.
    • Wenn das Registergericht nach der Prüfung Ihrer Unterlagen etwas beanstandet, dann meldet sich das Gericht bei Ihner notariell arbeitenden Person.
      Dann haben Sie die Möglichkeit eventuell geforderte Nachlieferungen einzusenden.
    • Wenn das Gericht die Eintragung ablehnt, erhalten Sie eine abschlägige gerichtliche Entscheidung. Sie haben die Möglichkeit dagegen eine Beschwerde einzulegen.
    • Wenn nach der Prüfung Ihrer Unterlagen keine Beanstandung vorliegt, erfolgt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. Sie erhalten dann eine Eintragungsmitteilung und eine endgültige Kostenrechnung.
    • Wenn sich wichtige Änderungen wie zum Beispiel der Firmensitz, die Rechtsform oder die Vertretungsberechtigten ergeben, dann müssen Sie diese Änderungen erneut über eine notariell arbeitende Person dem Registergericht mitteilen.

    Fristen

    Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.

    Darüber hinaus gibt es keine Fristen.

    Erforderliche Unterlagen

    Sie müssen bei einer Neugründung einer Genossenschaft vorlegen:

    • die Satzung der Genossenschaft,
    • die Urkunde der Bestellung des Aufsichtsrats
    • und die Bescheinigung des Prüfungsverbands.

    Über die in Ihren Fall abweichenden oder zusätzlich erforderlichen Unterlagen berät Sie eine Notarin oder ein Notar Ihrer Wahl.

    Kosten

    • Weitere Kosten hängen stark vom Einzelfall ab und können nicht pauschal benannt werden.
      Die in Ihrem Fall entstehenden Kosten kann ein Notar Ihrer Wahl für Sie berechnen.
    • Weiterhin müssen Sie die Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung übernehmen.

    Rechtsgrundlage

    • § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
    • § 36 Aktiengesetz (AktG) (Anmeldung der Gesellschaft)
    • § 37 Aktiengesetz (AktG) (Inhalt der Anmeldung)
    • § 26 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV) (Änderung eingetragener Angaben)
    • Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 vom 22. Juli 2003 (Amstblatt L 207 vom 18. August 2003, Seite 1) über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-VO)
    • § 3 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG)
    • Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz- SCEBG)
    • Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
    • Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
    • Umwandlungsgesetz (UmwG)

    Freigabevermerk

    Stand: {0]

    Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

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