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Grundbuch - Aufteilung in Wohnungseigentum beantragen

    Wenn Sie Wohnungseigentum oder Teileigentum begründen wollen, müssen Sie dies in das Grundbuch eintragen lassen.

    Dafür müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer

    • eine Teilungserklärung beim Grundbuchamt abgeben oder
    • einen Teilungsvertrag abschließen.

    Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt, der Teilungsvertrag muss notariell beurkundet werden.

    Hinweis: Die Bestimmungen für Grundbucheintragungen und die damit verbundenen Formalitäten sind vielschichtig. Sie sollten sich daher immer von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen.

    Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Anlegen der Wohnungsgrundbücher.

    Zuständige Stelle

    das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Wohnhaus liegt

    Für die öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung können Sie sich an eine Notarin oder einen Notar Ihrer Wahl wenden.

    Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter "Grundbuchamtssuche".

    Amtsgericht Böblingen -Grundbuchamt-

    Hausanschrift

    Otto-Lilienthal-Straße 24
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 6860-0
    Fax 07031 6860-300
    E-Mail Poststelle@gbaboeblingen.justiz.bwl.de
    Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach safe-sp1-1425286319224-015785166

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Wohnungen oder sonstigen Räume müssen in sich abgeschlossen sein. Das müssen Sie der Baubehörde nachweisen durch

    • einen Aufteilungsplan und
    • eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Die Teilungserklärung des Eigentümers muss notariell beglaubigt oder beurkundet sein.
    Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum muss notariell beurkundet sein.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel wird die Eintragung aber von der Notarin oder dem Notar veranlasst, die oder der die Teilungserklärung beglaubigt beziehungsweise den Teilungsvertrag beurkundet hat.

    Das Grundbuchamt legt dann Wohnungs- beziehungsweise Teileigentumsgrundbücher an. Dadurch wird die Teilung wirksam. Bei den Wohnungsgrundbüchern handelt es sich um besondere Grundbuchblätter, die das Grundbuchamt für jeden Miteigentumsanteil (das heißt: für jede Wohnung) anlegt. Hier trägt es ein:

    • den Bruchteil des Miteigentums am Grundstück
    • das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum
    • die Beschränkung des Miteigentums durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte

    Hinweis: Lassen Sie sich am besten wegen der Formvorschriften notariell oder anwaltlich beraten.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Teilungserklärung oder Teilungsvertrag
    • Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung
    • gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

    Kosten

    • Für das Beurkundungsverfahren einer Teilungserklärung: in der Regel der einfache Gebührensatz
    • Für das Beurkundungsverfahren eines Teilungsvertrags: der zweifache Gebührensatz
    • Für die im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen: der einfache Gebührensatz

    Die konkrete Gebühr errechnet sich nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung, ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz. .

    Geschäftswert ist der Wert des bebauten Grundstücks beziehungsweise der Wert des Grundstücks zuzüglich des Werts des zu errichtenden Bauwerks

    Bitte beachten Sie, dass die Gebührenhöhe stets von den Umständen des Einzelfals abhängig ist. Lassen Sie sich dahingehend am besten von einer Notarin oder einem Notar beraten.

    Hinweise

    Keine.

    Rechtsgrundlage

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

    • § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
    • § 4 Formvorschriften
    • § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
    • § 6 Unselbstständigkeit des Sondereigentums
    • § 7 Grundbuchvorschriften
    • § 8 Teilung durch den Eigentümer

    Grundbuchordnung (GBO)

    • § 19 Bewilligungsgrundsatz
    • § 20 Einigungsgrundsatz
    • § 29 Form des Nachweises
    • § 71ff. Beschwerde

    Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

    • § 34 Gebührenstaffelung
    • § 42 Wohnungs- und Teileigentum

    Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG)

    • Nummern 21200 oder 21100
    • Nummer 14112

    Freigabevermerk

    24.11.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

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