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Grundstückswertermittlung beantragen

    Sie wollen ein bebautes oder unbebautes Grundstück verkaufen oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Erbauseinandersetzung, Darlehensaufnahme) den Marktwert einer Immobilie ermitteln lassen. Dafür werden Gutachten ausgefertigt, die in der Regel den Verkehrswert (Marktwert) für die folgenden Objekte bestimmen:

    • bebaute Grundstücke einschließlich der Gebäude
    • unbebaute Grundstücke
    • unbebaute oder bebaute Grundstücksteile
    • grundstücksgleiche Rechte (zum Beispiel Erbbaurechte)
    • Eigentumswohnungen

    In Baden-Württemberg erstatten die bei den Gemeinden gebildeten Gutachterausschüsse Verkehrswertgutachten. Auch freie Sachverständige können Verkehrswerte ermitteln.

    Onlineantrag und Formulare

    • Anträge im Bereich Gutachterausschusswesen
    • Gutachterausschuss Stadt Böblingen Homepage

    Zuständige Stelle

    • der Gutachterausschuss der Stadt/Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt
    • bei Begutachtung mehrerer Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden: gegebenenfalls der Gutachterausschuss, in dessen Gebiet die größte Fläche liegt

    Hinweis: Die Gutachterausschüsse sind in Baden-Württemberg bei den Gemeinden gebildet. Die Gemeinden können die Aufgabe auf eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen.

    Gutachterausschuss Böblingen und Schönbuchgemeinden (GAA BB & SBG) [Stadt Böblingen]
    Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

    Hausanschrift

    Theodor-Heuss-Str. 4
    70174 Stuttgart
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    Kontakt

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    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Erstattung eines Gutachtens durch den Gutachterausschuss erfordert einen Antrag. Einen Antrag dürfen stellen:

    • Eigentümer und Eigentümerinnen oder
    • diesen gleichstehende Berechtigte (z.B. Erbbauberechtigte)
    • Inhaber oder Inhaberinnen anderer Rechte am Grundstück
    • Pflichtteilsberechtigte (die nächsten Angehörigen)
    • Gerichte und Justizbehörden

    Hinweis: Kaufinteressenten sind nicht antragsberechtigt.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Grundstückswertermittlung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beantragen. In Ihrem Antrag müssen Sie Ihre Berechtigung dazu darlegen. Teilen Sie mit, welches Grundstück beziehungsweise welches Recht an welchem Grundstück Sie bewertet haben möchten.

    Einige Gutachterausschüsse bieten dafür ein eigenes Antragsformular an.

    Das Gutachten erhalten Sie in schriftlicher Form.

    Wenn nicht anders bestimmt oder nichts vereinbart wird, sind die Gutachten der Gutachterausschüsse nicht bindend.

    Für die Ermittlung des Verkehrswertes werden vor allem berücksichtigt:

    • der Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag)
    • die rechtlichen Gegebenheiten
      Dazu zählen:
      • der Entwicklungszustand
      • der beitragsrechtliche Zustand des Grundstücks
      • der abgabenrechtliche Zustand des Grundstücks und
      • Art und Maß der baulichen Nutzung nach dem öffentlichen Bau- und Planungsrecht
    • die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes und die sonstige Beschaffenheit wie
      • Grundstücksgröße
      • Grundstücksgestalt
      • Bodenbeschaffenheit
      • Bebauung
    • die Lage des Grundstücks

    Fristen

    Eine Frist, innerhalb der eine Grundstücksermittlung durchgeführt sein sollte, ist in den Rechtgrundlagen nicht enthalten.

    Erforderliche Unterlagen

    Es können unterschiedliche Unterlagen (zum Beispiel Lagepläne) notwendig sein. Diese Unterlagen fordert der Gutachterausschuss bei Bedarf bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller an.

    Kosten

    Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Wert, den das Gutachten ermittelt hat und werden auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes nach der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt/Gemeinde bemessen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und ist beim zuständigen Gutachterausschuss zu erfragen.

    Hinweise

    Nähere Hinweise zur Beantragung einer Grundstückswertermittlung sind beim örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder bei freien Sachverständigen zu erfahren.

    Rechtsgrundlage

    Baugesetzbuch (BauGB):

    • § 195 – 199 Wertermittlung

    Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

    Gutachterausschussverordnung (GuAVO)

    Freigabevermerk

    24.03.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

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