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Heilpraktikererlaubnis beantragen

    Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt approbiert zu haben, bedarf der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

    Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird.

    Es besteht die Möglichkeit eine allgemeine Heilpraktiker-Erlaubnis zu beantragen oder eine Heilpraktiker-Erlaubnis, die auf das Gebiet der Psychotherapie, Physiotherapie, Podologie, Logopädie oder Ergotherapie beschränkt ist.

    Onlineantrag und Formulare

    • Heilpraktikererlaubnis beantragen

    Zuständige Stelle

    Das für Ihren Regierungsbezirk/Stadtkreis zuständige Gesundheitsamt

    Heilpraktikerwesen (53.1) [Landratsamt Heilbronn]

    Hausanschrift

    Lerchenstraße 40
    74072 Heilbronn
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Kenntnisüberprüfung
    • Mindestalter 25 Jahre
    • mindestens Hauptschulabschluss
    • keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen
    • gesundheitliche Eignung

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis bei der zuständigen Stelle.
    • Sie prüft Ihren Antrag und erteilt die Erlaubnis.
    • Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist das Bestehen der schriftlichen und mündlichen Kenntnisüberprüfungen.
    • Der Antrag sollte erst dann gestellt werden, wenn eine Teilnahme an der nächsten schriftlichen Kenntnisüberprüfung sicher feststeht.

    Fristen

    in der Regel vier bis acht Monate vor dem Prüfungstermin.

    Je nach Gesundheitsamt können Anträge nur zu bestimmten Zeiträumen eingereicht werden. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Erforderliche Unterlagen

    • tabellarischer Lebenslauf
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Schulabschlusszeugnis (mindestens Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
    • ärztliche Eignungsbescheinigung, über die physische und psychische Eignung zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit eines Heilpraktikers, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages nicht älter als drei Monate ist
    • amtliche Bestätigung, dass ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O („zur Vorlage bei einer Behörde“ gemäß § 30 a Absatz 1 BZRG) beantragt wurde; dieses darf zum Zeitpunkt der Beantragung nicht älter als drei Monate sein
    • Erklärung über bislang ohne Erfolg durchgeführte Versuche der Überprüfing (Datum und Ort), sofern die antragstellende Person ab dem 21. März 2025 einen oder mehrere Versuche erfolglos unternommen hat

    Wenn Sie einen Antrag auf eine Heilpraktiker-Erlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, Physiotherapie, Podologie, Logopädie oder Ergotherapie stellen, werden zusätzliche Unterlagen benötigt:

    • Abschlusszeugnis über die jeweilige Ausbildung in einem der genannten Gesundheitsberufe
    • Aus- und Fortbildungsnachweise

    Bei Personen, die erfolgreich ein Psychologie Studium abgeschlossen haben und einen zusätzlichen, abgeschlossenen, mindestens zweijährigen strukturierten, curricularen Aus-/Fort- oder Weiterbildungsgang in einem wissenschaftlichen anerkannten Verfahren der Psychotherapie nachweist sowie die weiteren Voraussetzungen nach der Verwaltungsvorschrift (LINK) erfüllen, besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Einzelfallentscheidung von der Kenntnisüberprüfung ganz oder teilweise abzusehen.

    Sie erhalten eine Eingangsbestätigung Ihrer Unterlagen. Dies ist aber noch keine Bestätigung auf Vollständigkeit.

    Kosten

    • schriftliche Prüfung | 280,50 €
    • mündliche Prüfung | 233,00 bis 363,00 € (je nach Fachgebiet)
    • Urkunde | 250,00 €
    • Gesamtkosten 763,50 € bis 893,50 € (je nach Fachgebiet)

    Bearbeitungsdauer

    Bitte erfragen Sie die Bearbeitungsdauer bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise

    Kenntnisüberprüfung

    Wer beabsichtigt, sich als Heilpraktiker im jeweiligen Regierungsbezirk niederzulassen und dies nachweist, kann ebenfalls in der bereits genannten Antragsfrist einen Antrag auf Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis stellen.

    Wenn Sie einen Antrag auf eine allgemeine Heilpraktiker-Erlaubnis stellen, besteht die Kenntnisüberprüfung aus 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice), von denen 75% (45 Fragen) innerhalb von 120 Minuten richtig beantwortet werden müssen.

    Wenn Sie einen Antrag auf eine Heilpraktiker-Erlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie stellen, besteht die Kenntnisüberprüfung aus 28 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice), von denen 75% (21 Fragen) innerhalb von 56 Minuten richtig beantwortet werden müssen.

    Das Bestehen der schriftlichen Überprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Überprüfung. Die mündlichen Kenntnisüberprüfungen beginnen ca. 5 - 6 Wochen nach der schriftlichen Überprüfung. Die mündliche Überprüfung dauert im Regelfall nicht länger als 45 Minuten.

    Der schriftliche und der mündliche Teil der Kenntnisüberprüfung stellen eine Einheit dar. Bei Nichtbestehen der mündlichen Überprüfung muss daher auch die schriftliche Überprüfung erneut abgelegt werden.

    Wenn Sie einen Antrag auf eine Heilpraktiker-Erlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie/Podologie stellen, dann wird ausschließlich eine mündliche Kenntnisüberprüfung durchgeführt.

    Wohnsitz

    Um die Heilpraktikererlaubnis zu erhalten muss nachgewiesen sein, dass der Hauptwohnsitz im zuständigen Bezirk liegt. Es besteht auch die Möglichkeit einen geeigneten Nachweis vorzulegen, der darlegt, dass der Beruf des Heilpraktikers nach bestandener Prüfung im zuständigen Bezirk ausgeübt wird (unterschriebener Mietvertrag über Praxisräume, Bestätigung eines Praxisinhabers über Aufnahme des Antragstellers nach bestandener Prüfung o.ä.)

    Verschieben der Prüfung

    Das Verschieben der Prüfung ist grundsätzlich nur noch einmalig auf den darauffolgenden Prüfungstermin möglich. Wird auch dieser Termin nicht wahrgenommen, erfolgt eine gebührenpflichtige Antragsablehnung.

    Rechtsgrundlage

    Heilpraktikergesetz (HeilprG):

    • § 1 Allgemein

    Durchführungsverordnung zum Heilpraktigergesetz (HeilprGDV):

    • § 2 Versagungsgründe/Voraussetzungen

    Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

    Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetz (Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift-HP-VwV)

    Freigabevermerk

    27.11.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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