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Hilfe zur Pflege beantragen

    Wenn Sie pflegebedürftig sind und die Kosten für die Pflege nicht selbst tragen können, auch nicht mithilfe der Pflegeversicherung, kann für Sie ein Anspruch auf "Hilfe zur Pflege" bestehen

    Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen für Sie in Betracht bei finanzieller Bedürftigkeit,

    • falls Sie nicht in der sozialen Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat) versichert sind,
    • falls Ihre Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und Sie aus diesem Grund keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, oder
    • Sie pflegeversichert sind, aber die Anwartschaftszeit für Leistungen aus der Pflegeversicherung noch nicht erfüllt haben,
    • falls die Leistungen der Pflegeversicherung, die der Höhe nach begrenzt sind, nicht ausreichen.

    Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:

    • häusliche Pflege
    • Pflegehilfsmittel
    • Pflegegeld
    • teilstationäre Pflege
    • Kurzzeitpflege
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
    • stationäre Pflege (zum Beispiel in Pflegeheimen)
    • digitale Pflegeanwendungen

    Zuständige Stelle

    • für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei Versicherten in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung: die zuständige Pflegekasse. Das ist in der Regel Ihre Krankenkasse
    • für den Antrag auf Hilfe zur Pflege: das für Ihren Wohnsitz zuständige Sozialamt
    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Bei Ihnen liegt Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vor. Bei Pflegegrad 1 kann ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beziehungsweise digitale Pflegeanwendungen bestehen. Außerdem können - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - Entlastungsleistungen in Höhe von bis zu EUR 125,00 monatlich gewährt werden.
    • Leistungen der Pflegeversicherung
      • stehen Ihnen nicht zu oder
      • stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.
    • Ihr einzusetzendes Einkommen und Vermögen reicht nicht aus, um die Kosten der Pflege zu decken. Auch das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern ist zu berücksichtigen.
    • Vermögen ist bis auf wenige Ausnahmen einzusetzen. Nicht zu berücksichtigen ist beispielsweise Geldvermögen in Höhe von bis zu EUR 10.000 bei Alleinstehenden und insgesamt EUR 20.000 bei Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern. Ebenfalls nicht einzusetzen ist ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück beziehungsweise eine selbst bewohnte angemessene Eigentumswohnung.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen zustehen.

    Den Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular, das Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt erhalten oder das Ihnen möglicherweise auch online zur Verfügung gestellt wird

    Das Sozialamt veranlasst bei Nicht-Pflegeversicherten die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder einer anderen geeigneten Stelle. Anhand Ihrer Angaben und Unterlagen prüft das Sozialamt Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Hinweis: Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern erst, wenn der Sozialhilfeträger von Ihrem Bedarf Kenntnis hat. Wenden Sie sich deshalb so früh wie möglich telefonisch, persönlich oder schriftlich an Ihr Sozialamt.

    Erforderliche Unterlagen

    Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:

    • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
    • Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung
    • Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparbücher)
    • Nachweise über Ausgaben (zum Beispiel Mietkosten)
    • Bescheid der Pflegekasse über das Vorliegen eines Pflegegrades

    Hinweis: Klären Sie im persönlichen Termin bei Ihrem Sozialamt, welche Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall vorlegen müssen.

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Broschüre zum SGB XI: "Pflegebedürftig - was nun?"

    Rechtsgrundlage

    Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB 12)

    • § 19 Leistungsberechtigte
    • §§ 61- 66a Hilfe zur Pflege

    Freigabevermerk

    25.03.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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