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Internationalen Führerschein beantragen

    In bestimmten, meist außereuropäischen Ländern benötigen Sie zusätzlich zum nationalen einen Internationalen Führerschein.

    Hinweis: In welchen Ländern Sie einen Internationalen Führerschein benötigen, erfahren Sie von den großen Automobilclubs, in Reisebüros und bei den jeweiligen Botschaften und Konsulaten.

    Sie benötigen innerhalb der EU-/EWR-Staaten keinen Internationalen Führerschein. Er kann dennoch nützlich sein, wenn Sie im Ausland einen Mietwagen benutzen.

    Gültigkeit

    Drei Jahre, es sei denn eine nationale Führerscheinklasse ist kürzer befristet
    Dies ist zum Beispiel bei Fahrerlaubnissen für Lastkraftwagen oder Busse für die Klassen C, C1, D oder D1 der Fall.
    Internationale Führerscheine, die nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ausgestellt sind, sind nur ein Jahr gültig. Diese Führerscheine werden vor allem in asiatischen Ländern benötigt.
    Ein abgelaufener Internationaler Führerschein kann nicht verlängert werden.

    Die Fahrerlaubnisbehörden müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt die Ausstellung Ihres Internationalen Führerscheins mitteilen. Diese Information wird zusammen mit der Führerscheinnummer Ihres Scheckkartenführerscheins im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert. Sollten Sie noch einen Papierführerschein haben, müssen Sie diesen auf den Kartenführerschein umstellen lassen.

    Zuständige Stelle

    die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes

    Führerscheinstelle ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Mindestalter: 18 Jahre
    • EU- beziehungsweise EWR-Führerschein oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
    • Wohnsitz in Deutschland an mindestens 185 Tagen im Jahr oder Wohnsitz in einem Staat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Internationalen Führerschein bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Eine persönliche Antragstellung ist nicht erforderlich. Den Führerschein kann auch eine bevollmächtigte Person mithilfe einer schriftlichen Vollmacht abholen. Der Antrag wird bei der für Führerscheinstelle Ihres Wohnortes schriftlich oder, soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag gestellt. Bei einer schriftlichen Antragstellung erhalten Sie das Antragsformular bei der Führerscheinstelle. Dort können Sie auch den schriftlichen Antrag inklusive der erforderlichen Nachweise und Unterlagen einreichen.

    Für den Online-Antrag nutzen Sie bitte den Link auf dieser Seite. Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen können Sie im Rahmen des Online-Antrages als Dateianhang hochladen.

    Hinweis: Bei Vorliegen aller Voraussetzungen und erforderlichen Dokumente und Unterlagen stellt die Führerscheinstelle den Internationalen Führerschein bei persönlicher Vorsprache sofort aus.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • biometrisches Passfoto
    • EU-Führerschein im Scheckkartenformat: Wenn Sie noch einen alten Führerschein im Papierformat haben, müssen Sie diesen in einen Scheckkartenführerschein umtauschen.

    Kosten

    • für den internationalen Führerschein je nach Stadt- oder Landkreis: 12,20 - 16,30 EUR
    • bei Umtausch des bisherigen Führerscheins in den Kartenführerschein: zusätzlich 26,50 EUR

    Der Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister, die sogenannte Karteikartenabschrift kostet Sie nichts.

    Bearbeitungsdauer

    sofort

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV):

    • § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
    • § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
    • § 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
    • § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
    • § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    • Tarifstellen 126.2, 207, 202.5 der Anlage 1 zu § 1

    Freigabevermerk

    04.02.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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