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Kündigung während der Elternzeit beantragen

    Während der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz.

    In besondern Fällen können Sie als Arbeitgeber ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Stelle (KVJS Dezernat 3: Elternzeit/Pflegezeit) das Arbeitsverhältnis kündigen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

    Zuständige Stelle

    In solchen Ausnahmefällen ist eine Kündigung nur möglich, immer dann,

    • wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nach dem Gesetz über die Elternzeit erfüllt sind: der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg;
    • wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nach dem Mutterschutzgesetz vorliegen: das Regierungspräsidium.

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss wegen außergewöhnlicher Umstände das Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Solche außergewöhnlichen Umstände können beispielsweise eine Betriebsschließung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Weiterbeschäftigung den Betrieb existenziell gefährden würde oder besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sein.

    Verfahrensablauf

    1. Beantragen Sie die Zulässigkeitserklärung der beabsichtigten Kündigung schriftlich.
    2. Die Behörde hört den betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Arbeitnehmerin und gegebenenfalls die Mitarbeitendenvertretung oder Personalrat schriftlich an und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine mündliche Anhörung findet nicht statt. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet das KVJS Inklusions- und Integrationsamt durch schriftlichen Bescheid an den Arbeitgeber. Auch dem Beschäftigten und Betriebs-/Personalrat wird der Bescheid zugestellt.
    3. Die Kündigungsverbote nach § 9 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und § 18 Gesetz über die Elternzeit und das Elterngeld (BEEG) bestehen nebeneinander. Treffen die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 MuSchG und § 18 BEEG zusammen, müssen Sie die Zulässigkeitserklärung der Kündigung nach beiden Rechtsvorschriften beantragen, um wirksam kündigen zu können. Der Antrag muss jeweils erkennen lassen, nach welcher Bestimmung Sie eine Zulässigkeitserklärung begehren.

    Fristen

    Bei einer Kündigung in der Elternzeit gelten die normalen Kündigungsfristen, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben, sofern das Dezernat 3 des KVJS nichts anderes bestimmt.

    Erforderliche Unterlagen

    Wenn Sie als Arbeitgeber eine Kündigung während der Elternzeit aussprechen möchten, benötigen Sie eine Zulässigkeitserklärung des KVJS.

    Kosten

    Für die Entscheidung erhebt der KVJS - je nach Aufwand - eine Gebühr zwischen 200 und 1000 EUR .

    Sollte der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegen die Kündiung Klage einreichen, können Prozesskosten entstehen, die in der Regel vom Arbeitgeber zu tragen sind, wenn die Kündigung unwirksam ist. Bei einer unwirksamen Kündigung können Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und rückständiges Gehalt entstehen.

    Hinweise

    Die Kündigungsverbote nach § 9 Absatz 1 MuSchG und § 18 BEEG bestehen nebeneinander.

    Vertiefende Informationen

    Merkblatt zum besonderen Kündigungsschutz

    Rechtsgrundlage

    Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)

    Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz -BEEG):

    • § 18 Kündigungsschutz

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit

    Freigabevermerk

    15.01.2026 Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

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