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Landesbibliothek - Benutzerausweis beantragen

    In den Räumen der Landesbibliothek, die frei zugänglich sind, können Sie ohne Anmeldung die Medien nutzen und in den Katalogen recherchieren.

    Sie benötigen einen Ausweis, wenn Sie:

    • Bücher oder Medien nach Hause oder in die Lesesäle der Landesbibliothek entleihen oder
    • Bestände aus den Magazinen der Landesbibliotheken einsehen oder deren elektronischen Angebote nutzen möchten oder
    • einen Arbeitsplatz und ähnliches reservieren möchten.

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag für einen Benutzerausweis Karlsruhe

    Zuständige Stelle

    • die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe für die Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg oder
    • die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen
    Badische Landesbibliothek

    Hausanschrift

    Erbprinzenstraße 15
    76133 Karlsruhe
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +49 721 175-2222
    Fax +49 721 175-2333
    E-Mail service@blb-karlsruhe.de
    Württembergische Landesbibliothek

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 10
    70173 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 13798-200
    Fax 0711 13798-104
    E-Mail information@wlb-stuttgart.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Anmeldung, das heißt für die Erstbeantragung eines Bibliotheksausweises, ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises, eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Reisepasses in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung.

    Verfahrensablauf

    Erstanmeldungen wie auch Verlängerungen bestehender Bibliotheksausweise können online oder persönlich erfolgen.
    Das Formular liegt in den Landesbibliotheken aus oder steht Ihnen im Internet zum Download zur Verfügung.

    Die Bibliothek stellt Ihnen den Ausweis bei persönlicher Beantragung vor Ort sofort aus.

    Bei der Onlinebeantragung muss dieser persönlich und unter Vorlage der Originalausweisdokumente innerhalb einer Frist abgeholt werden.

    Die Recherche oder Bestellung von Medien können Sie gegebenenfalls auch über das Internet erledigen. Die Bibliotheken sind untereinander vernetzt. Alle Onlinekataloge sind weltweit zugänglich.

    Fristen

    Bei der Onlinebeantragung müssen folgende Abholfristen eingehalten werden:

    • Badische Landesbibliothek: innerhalb von vier Wochen nach der Online-Anmeldung
    • Württembergische Landesbibliothek: innerhalb von sechs Wochen nach der Online-Anmeldung

    Wenn der Ausweis nicht abgeholt und damit das Benutzerkonto vor Ort nicht aktiviert wird, werden die übermittelten Daten gelöscht. Zudem können bereits bezahlt Gebühren nicht zurückerstattet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweis des Wohnsitzes oder der Erwerbstätigkeit in Baden-Württemberg
    • Personalausweis beziehungsweise Reisepass mit Meldebestätigung
    • Minderjährige: zusätzlich Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten
    • Ausländische Personen: zusätzlich Aufenthaltsgenehmigung, die noch mindestens drei Monate gültig ist. Für Bürger der Europäischen Union ist keine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.
    • Wenn Sie Vergünstigungen in Anspruch nehmen möchten: entsprechende Nachweise

    Kosten

    • für Personen ab 18 Jahren sowie juristische Personen: für eine Jahreskarte 30,00 EUR
    • für Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, Arbeitslose sowie Empfänger von Leistungen der Grundsicherung: für eine Jahreskarte 15,00 EUR
    • für Personen, die die Bibliothek weniger als drei Monate benutzen: 8,00 EUR

    Von der Benutzungsgebühr befreit sind

    • Schüler, Studierende, Auszubildende, die einen entsprechenden Nachweis vorlegen
    • öffentliche Bibliotheken in Baden-Württemberg, die dem regionalen Leihverkehr angeschlossen sind, und
    • Institutionen des Landes Baden-Württemberg, die die Bibliotheken für dienstliche Zwecke nutzen.

    Hinweise

    Auch wenn Sie nicht in Baden-Württemberg wohnen oder arbeiten, können die Landesbibliotheken Ihnen die Benutzung gewähren. Die Landesbibliotheken können diese Zulassung mit Auflagen versehen.

    Weitergehende Informationen zur Nutzung können auf den Websites der Landesbibliotheken abgerufen werden.

    Rechtsgrundlage

    Bibliotheksgebührenverordnung (BiblGebVO)

    Benutzungsordnung Badische Landesbibliothek

    Benutzungsordnung Württembergische Landesbibliothek

    Freigabevermerk

    02.03.2026 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg

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