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Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen

    Kinder unterliegen einem besonderen Schutz. Das gilt auch für Fälle, in denen Kinder gegen Entgelt einer Tätigkeit nachgehen sollen.
    Sie können Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigen, wenn Ihnen eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit bewilligt wurde. Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von:

    • Kindern von 3 bis einschließlich 14 Jahren
    • Jugendlichen von 15 bis einschließlich 17 Jahren, die noch schulpflichtig sind

    Für Kinder unter 3 Jahren kann eine Ausnahme zur Beschäftigung nicht bewilligt werden. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder. Sie dürfen Kinder nur für gestaltende Tätigkeiten beschäftigen. Dazu gehört die Mitwirkung bei:

    • Theatervorstellungen
    • Musikaufführungen
    • Werbeveranstaltungen
    • Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen
    • Film- und Fotoaufnahmen

    Für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen müssen Sie je nach Alter der Kinder verschiedene Beschäftigungsregeln beachten. Die maximal möglichen Arbeitszeiten sind:

    • bei Theatervorstellungen für Kinder über 6 Jahre:
      • in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr
      • bis zu 4 Stunden täglich
    • bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Hörfunk und im Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen:
      • für Kinder über 3 Jahren
        • bis zu 2 Stunden täglich
        • in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr
      • für Kinder über 6 Jahren
        • bis zu 3 Stunden täglich
        • in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr

    Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit eingerechnet. Sie erhalten die Bewilligung in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind. Wenn das Kind auch an anderen Orten beschäftigt ist, werden alle Arbeitstage zusammengerechnet.
    Nach der Beschäftigung müssen Sie dem Kind eine freie Zeit von 14 Stunden bis zur nächsten Beschäftigung gewähren. Eine Teilnahme am Schulunterricht vor Ende dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
    Sie sind dafür verantwortlich, dass vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer nachteiligen körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung getroffen werden. Sie sind außerdem für Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich, auch wenn Sie diese Aufgabe einer Aufsichtsperson übertragen, die von Ihnen sorgfältig ausgewählt, bestellt, unterrichtet und überwacht werden muss.

    Sie erhalten keine Bewilligung für Schaustellungen und Darbietungen von Kindern:

    • in Kabaretts
    • in Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
    • in Vergnügungsparks
    • auf Kirmessen
    • auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen

    Den Antrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen Gewerbeaufsicht . Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf. Ebenso werden die Dauer und Lage der Ruhepausen sowie die Höchstdauer der täglichen Beschäftigung festgelegt.
    Wenn Sie Kinder ohne behördliche Bewilligung beschäftigen, machen Sie sich strafbar.

    Zuständige Stelle

    Die Aufsichtsbehörden dies sind in der Regel die Landratsämter oder die kreisfreien Städte (Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim, Stuttgart und Ulm). Zuständig ist die Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Jugendliche beschäftigt ist.

    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie haben alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Kinder zu schützen und zu beaufsichtigen.
    • Sie stellen den Antrag rechtzeitig vor der Aufnahme der Beschäftigung. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.
    • Sie beachten die gesetzlichen Bestimmungen der Beschäftigung.
    • Sie haben eine schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten sowie eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist.
    • Sie haben eine Bescheinigung der Schule, dass die schulische Leistung nicht gefährdet ist.

    Verfahrensablauf

    -

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit
    • Einverständniserklärung, also die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten
    • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist
    • Bescheinigung der Schule, dass das schulische Fortkommen nicht gefährdet ist

    Kosten

    Keine.

    Bearbeitungsdauer

    -

    Hinweise

    Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.

    Vertiefende Informationen

    Jugendarbeitsschutzgesetz - Informationen für Schülerinnen, Schüler und Jugendlich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg

    Broschüre zum Jugendarbeitsschutzgesetz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    Rechtsgrundlage

    Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):

    • § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen

    Freigabevermerk

    15.01.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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