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Organspende - Ausweis ausfüllen

    Mit einem Organspende-Ausweis können Sie

    • einer Organ- oder Gewebeentnahme nach Ihrem Tod zustimmen,
    • ihr widersprechen,
    • Ihre Zustimmung auf bestimmte Organe oder Gewebe beschränken oder
    • die Entscheidung auf Angehörige oder Vertrauenspersonen übertragen.

    Hinweis: Die allgemeine Feststellung des Todes bei Atem- und Herzstillstand kann jede Ärztin und jeder Arzt vornehmen. Voraussetzung für eine Organspende ist aber die Diagnose irreversibler Hirnfunktionsausfall (früher: "Hirntod"). Diese ist an verbindliche, besonders strenge Richtlinien geknüpft. Zwei erfahrene Intensivmedizinerinnen oder Intensivmediziner, von denen einer Neurologe oder Neurochirurg sein muss, müssen die Diagnose nach aufwendigen klinischen und apparativen Untersuchungen genau dokumentieren.

    Ihr Organspende-Ausweis bleibt so lange gültig, wie Sie es wünschen. Wenn Sie einen Organspende-Ausweis ausfüllen, werden Ihre persönlichen Daten nicht registriert. Sie können Ihre Entscheidung daher jederzeit ändern, indem Sie Ihren Ausweis vernichten oder einen neuen ausfüllen (zum Beispiel mit einer geänderten Zustimmung zur Entnahme bestimmter Organe).

    Sprechen Sie mit Ihren nahen Angehörigen über Ihre Einstellung zur Organspende, damit diese Ihre Entscheidung kennen und bei Bedarf in Ihrem Sinn handeln können.

    Achtung: Ihre Krankenkasse ist verpflichtet, Sie ab dem Alter von 16 Jahren regelmäßig über die Organ- und Gewebespende zu informieren. Sie muss Ihnen geeignete Aufklärungsunterlagen zur Verfügung stellen. Die Krankenkasse fordert Sie auf, Ihre Haltung zur Organ- und Gewebespende (am besten in einem Organspende-Ausweis) zu dokumentieren. Fragen beantwortet das Infotelefon Organspende montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr unter 0800 90 40 400 gebührenfrei. Oder wenden Sie sich an Ihren Hausarzt. Bitte denken Sie daran, dass Sie Ihre Haltung zur Organspende auch in Ihrer Patientenverfügung berücksichtigen. Denn die Organspende-Erklärung ist freiwillig, aber wichtig.

    Onlineantrag und Formulare

    • Organspendeausweis

    Zuständige Stelle

    das Sozialministerium Baden-Württemberg

    Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

    Hausanschrift

    Else-Josenhans-Straße 6
    70173 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 123-0
    Fax 0711 123-3999
    E-Mail poststelle@sm.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Für die Einwilligung und die Übertragung der Entscheidung zur Organ- oder Gewebespende: Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
    • Für den Widerspruch zur Organ- oder Gewebespende: Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein.

    Verfahrensablauf

    Den Organspende-Ausweis können Sie auf den Seiten des Sozialministeriums herunterladen, ausdrucken und selbst ausfüllen. Sie erhalten ihn außerdem kostenlos

    • bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
    • bei den Krankenkassen,
    • in vielen Apotheken und Arztpraxen sowie
    • bei Pass- und Meldebehörden.

    Sie können Ihre Einwilligung zur Organspende auch in einem formlosen Schreiben festlegen oder mit Ihren Angehörigen besprechen.

    Tipp: Tragen Sie Ihren Organspende-Ausweis zusammen mit Ihren anderen Ausweispapieren immer mit sich. Dort wird er bei Bedarf am ehesten gefunden. Oder bewahren Sie ihn bei nahen Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen auf, die bei einem Unfall informiert werden.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Informationen des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) zum Organspendeausweis

    Rechtsgrundlage

    Transplantationsgesetz (TPG):

    • § 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes
    • § 1a Begriffsbestimmungen
    • § 2 Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespendeausweise
    • § 2a Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende; Verordnungsermächtigung
    • § 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders
    • § 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Personen
    • § 4a Entnahme bei toten Embryonen und Föten
    • § 5 Nachweisverfahren
    • § 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders
    • § 7 Datenverarbeitung, Auskunftspflicht

    Freigabevermerk

    19.09.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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