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Sondernutzung von Straßen außerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen

    Jeder kann die öffentlichen Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr benutzten. Dies wird als Gemeingebrauch bezeichnet.

    Wenn öffentliche Straßen darüber hinaus, das heißt für etwas anderes als den Verkehr benutzt werden sollen, so ist dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

    Beispiele für eine Sondernutzung sind:

    • wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigungen (z.B. der Verkauf von Waren aller Art auf einem Fußgängerweg)
    • Benutzung des Luftraums über der Straße (z.B. durch eine Werbeanlage oder einen Warenautomaten)
    • Benutzung einer privaten Zufahrt oder eines privaten Zugangs von der Straße zu einem privaten Grundstück

    Als „sonstige Nutzung“ versteht man die Benutzung der Straßen in einer Art und Weise, die keinen oder kaum Einfluss auf den Verkehr hat. Dazu zählen beispielsweise die Nutzung des Randstreifens oder der Straßenböschung für die Verlegung von Kabeln, Rohren.
    Die sonstige Nutzung richtet sich nach dem Bürgerlichen Recht und erfordert den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung, für den der zuständige Straßenbaulastträger, das heißt die Straßenbaubehörde verantwortlich ist.

    Zuständige Stelle

    Straßenbaubehörde (außerhalb von Ortschaften) ist

    • bei Bundesautobahnen: das Fernstraßenbundesamt mit Sitz in Leipzig
    • bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
    • bei Gemeindestraßen: die Gemeinde
    Straßenverkehr, Ordnungswidrigkeiten und Gewerbe [Stadt Böblingen]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine Straße oder Teile davon für etwas anderes als den üblichen Verkehr nutzen.

    Verfahrensablauf

    Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen.
    Nutzen Sie dafür das vorgesehene Antragsformular. Sie erhalten es bei der zuständigen Stelle oder es steht, je nach Angebot, im Internet zum Download zur Verfügung.

    Die zuständige Stelle prüft die Auswirkungen der Sondernutzung auf die sonst übliche Nutzung der Straße. Wesentlich ist dabei beispielsweise, ob

    • die Sondernutzung den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigt,
    • die Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohnerinnen und Anwohner durch Lärm belästigt werden oder
    • die Straße übermäßig verschmutzt wird.

    Nach der Prüfung erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
    Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich.
    Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

    Fristen

    Keine

    Erforderliche Unterlagen

    eventuell Lageplan, Fotos, Skizzen

    Kosten

    • nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
    • nach dem wirtschaftlichen Interesse der antragstellenden Person

    Hinweise

    In folgenden Fällen ist keine separate Sondernutzungserlaubnis erforderlich:

    • Sie benötigen eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Nutzung.
    • Sie wollen die Straße im Zusammenhang mit einer Anlage nutzen, die einer Baugenehmigung bedarf.

    Vertiefende Informationen

    • Straßengesetze und Straßenverkehrsgesetz/Straßenverkehrs-Ordnung
    • straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung

    Rechtsgrundlage

    • §§ 16 - 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
    • §§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzungen)
    • VwGO

    Freigabevermerk

    26.05.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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