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Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft - Anerkennung beantragen

    Prüflaboratorien und Messstellen, die Untersuchungen von Abfall- und Bodenproben auf der Grundlage einzelner Rechtsverordnungen durchführen möchten, benötigen in diesen Bereichen die Anerkennung als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft.

    Die Anerkennung ist für Untersuchungen nach folgenden Rechtsverordnungen möglich:

    • Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
    • Bioabfallverordnung (BioAbfV)
    • Altholzverordnung (AltholzV)

    Sie können die Anerkennung für einzelne oder für alle Bereiche erhalten.

    Onlineantrag und Formulare

    • LUBW - Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft (pdf)
    • LUBW - Merkblatt zur Bestimmung von Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft (pdf)
    • LUBW - Verfahrensliste zum Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft (PDF)
    • LUBW - Verpflichtungs- und Einverständniserklärung (pdf)

    Zuständige Stelle

    Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
    Referat 61
    Großoberfeld 3
    Anerkennungsstelle für Untersuchungsstellen
    76135 Karlsruhe

    Hinweis: Die LUBW ist zuständig für Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Baden-Württemberg haben, oder Untersuchungsstellen, die vorwiegend in Baden-Württemberg tätig werden wollen.

    Für Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in anderen Bundesländern wenden sich an die dort zuständige Stelle.

    LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

    Hausanschrift

    Griesbachstr. 1-3
    76185 Karlsruhe
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0721 5600-0
    Fax 0721 5600-1456
    E-Mail poststelle@lubw.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Für die Anerkennung als Untersuchungsstelle müssen bestimmte personelle, organisatorische und gerätetechnische Voraussetzungen vorliegen.

    Personelle Voraussetzungen

    • Die Leitung der Untersuchungsstelle muss
      • fachlich qualifiziert sein und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der chemischen Analytik aufweisen.
        Als fachliche Eignung zählt ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie, Lebensmittelchemie oder vergleichbarer Fachrichtungen (zum Beispiel Physik, Biologie, Geologie).
      • eine ausreichend qualifizierte Vertretung haben.
        Die Laborleitung oder deren Vertretung muss ganztägig wahrgenommen werden.
    • Das weitere Personal muss ausreichend qualifiziert sein (zum Beispiel Chemieingenieure und Chemieingenieurinnen, Chemielaboranten und Chemielaborantinnen oder vergleichbare Ausbildungen).
      Die Zahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richtet sich nach dem Aufgabengebiet. Es sollten jedoch mindestens drei Beschäftigte hauptberuflich beschäftigt sein.

    Organisatorische Voraussetzungen

    • Die Untersuchungsstelle muss ein Qualitätsmanagement-Handbuch nach DIN EN ISO/IEC 17025 führen. Sie muss einen Kompetenznachweis erbringen und ihre Unabhängigkeit erklären.
    • Das Personal muss seine Aufgaben und Pflichten, besonders im Hinblick auf die Qualitätssicherung, kennen.
    • Eine oder mehrere Personen müssen für die Durchführung und Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen verantwortlich sein.
    • Die Untersuchungsstelle muss schriftliche Unterlagen über die Organisation und die Zuständigkeiten führen und ständig aktuell halten. Das Personal muss jederzeit über die Unterlagen verfügen können.
    • Die Untersuchungsstelle führt in der Regel die Probenahme durch. In Ausnahmefällen können andere Untersuchungsstellen oder externe Probenehmer beauftragt werden.

    Gerätetechnische Voraussetzungen

    • Die Untersuchungsstelle muss über eine allgemeine Laborausstattung verfügen.
    • Die gerätetechnische Ausstattung muss eine einwandfreie Durchführung der Untersuchungen sowie die erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen gewährleisten.
    • Die Geräte benötigen eine regelmäßige Wartung und Kalibrierung. Aufzeichnungen über die Wartung und Kalibrierung muss die Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
    • Die anfallenden Abfälle und Abwässer muss die Untersuchungsstelle ordnungsgemäß entsorgen sowie die Abluft reinigen.

    Tipp: Ausführliche Informationen und Beschreibungen zu den Voraussetzungen und den Pflichten der Untersuchungsstellen finden Sie unter "Anerkennung von Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft" auf den Seiten der LUBW.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag zur Anerkennung als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen. Die Anerkennung ist widerruflich. Die Untersuchungsaufgabe, für die eine Zulassung erfolgen soll, ist im Antrag zu benennen.
    Das Antragsformular sowie weitere für die Antragstellung erforderliche Unterlagen (Verpflichtungserklärung, Verfahrensliste zum Antrag auf Anerkennung) können formlos unter der E-Mail-Adresse Post-ASUS@lubw.bwl.de angefordert oder hier heruntergeladen werden.

    Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und bestätigt anschließend den Antragseingang schriftlich oder per E-Mail. Bei fehlenden Unterlagen fordert die zuständige Stelle die Nachreichung binnen angemessener Frist. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die zuständige Stelle die Anerkennung durch Bescheid.

    Fristen

    Die Anerkennung endet spätestens nach 5 Jahren. Anerkennungen können auf Antrag verlängert werden. Der Verlängerungsantrag ist spätestens 3 Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen.

    Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (Erstantrag, Änderungsantrag und Verlängerungsantrag) hat die LUBW eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten.

    Erforderliche Unterlagen

    Zur Anerkennung als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft sind folgende Unterlagen bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg einzureichen:

    • Akkreditierungsunterlagen (Akkreditierungsbescheid, Akkreditierungsurkunde sowie der letzte Begutachtungsbericht)
    • Antragsformular
    • Verpflichtungserklärung (Vordruck der zuständigen Stelle im Internet)
    • Einverständnis in die Speicherung und Verarbeitung personenbezogender Daten (erfolgt mit dem Antragsformular)
    • Lebensläufe und Führungszeugnisse von Laborleitung und stellvertretender Laborleitung
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
    • Verfahrensliste
    • aktuelles Organigramm

    Hinweis:Bei einer Verlängerung der Anerkennung sind dem Antrag - sofern sichergestellt ist, dass die der LUBW aus dem Erstantrag vorliegenden Unterlagen auf dem aktuellen Stand sind - nur noch die Verfahrensliste und die Verpflichtungserklärung beizufügen.

    Kosten

    Für die Anerkennung, die Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags, die Verlängerung und den Widerruf einer Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Sie wird nach Aufwand und Umfang des Anerkennungsverfahrens erhoben. Die Gebühr wird gemäß §§ 4 und 7 Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) in Verbindung mit Nummer 10.1 der Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Natürschutz Baden-Württemberg (Gebührenverordnung - LUBW) vom 01. Dezember 2006 (GBl. Nr. 15, S. 387) in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist vom Umfang der Anerkennung abhängig, beträgt ab vollständigem Eingang des Antrags jedoch maximal 3 Monate.

    Hinweise

    Laboratorien, die eine Anerkennung erhalten haben, müssen regelmäßig an Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuche) teilnehmen.
    Die teilnahmepflichtigen Ringversuche gibt die LUBW jeweils zu Beginn des Jahres bekannt.

    Die Anerkennung gilt in der Regel fünf Jahre. Die zuständige Stelle kann sie aber jederzeit widerrufen.
    Für Laboratorien, die ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung nachweisen, gilt die Anerkennung bis zum Ablauf der Akkreditierung.

    Vertiefende Informationen

    • Merkblatt Anerkennungen
    • Fachmodul Abfall
    • Die zuständige Stelle veröffentlicht die anerkannten Untersuchungsstellen im länderübergreifenden Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa).
    • Weitere Informationen finden Sie hier

    Rechtsgrundlage

    Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich

    Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz- KrWG):

    • § 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
    • § 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme

    Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)

    Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV)

    Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung -AltholzV)

    Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz -LKreiWiG):

    • § 25 Landesanstalt für Umwelt

    Freigabevermerk

    18.12.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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